Zwangsvollstreckung - Pfändungsschutzkonto (P-Konto) - Erweiterung des Pfändungsschutzes beantragen

Ihr Girokonto ist gepfändet und Sie können über Ihr Guthaben nicht verfügen?
Mit einem P-Konto können Sie Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und darüber frei verfügen.

  • Der Pfändungsfreibetrag beläuft sich ab dem 01.07.2023 auf 1.410,00 Euro pro Kalendermonat.
Der Pfändungsfreibetrag kann entsprechend Ihrer Lebenssituation erhöht sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie einer oder mehreren Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren. In diesen Fällen gelten die folgenden erhöhten Pfändungsfreibeträge:

  • 1.937,76 Euro bei der Unterhaltspflicht gegenüber einer Person,
  • 2.231,78 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber zwei Personen,
  • 2.525,80 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen,
  • 2.819,82 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber vier Personen und
  • 3.113,84 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber fünf oder mehr Personen.
Kindergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bestimmte einmalige Sonderleistungen wie z. B. Kosten für eine Klassenfahrt, die Erstausstattung für die Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes, sind nicht pfändbar.

Wird vom geschützten monatlichen Guthaben nicht alles verbraucht, kann es in den nachfolgenden drei Monaten noch verwendet werden.
Beispiel: Sie haben Einkommen in Höhe von 1.000,00 Euro erhalten. Am Ende des Monats haben Sie nur 800,00 Euro verbraucht. Die restlichen 200,00 Euro können drei Monate angespart werden. Danach stehen sie dem Gläubiger zu.

Voraussetzungen

  • Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto
    Um Pfändungsschutz zu erhalten, müssen Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Die Kündigung Ihres Girokontos ist dazu nicht erforderlich. Sie müssen der Bank unter Angabe der IBAN schriftlich mitteilen, dass Sie die Umwandlung in ein P-Konto wünschen. Der Schutz gilt rückwirkend zum Monatsersten, wenn Sie die Umwandlung in ein P-Konto vor Ablauf von 4 Wochen seit der Pfändung veranlassen, das heißt seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank.
    • Die Umwandlung können Sie auch vorsorglich verlangen, ohne dass eine Pfändung besteht.
    • Sie dürfen nur ein einziges Girokonto als P-Konto führen. Die Führung eines P-Kontos wird an die SCHUFA mitgeteilt. Sie müssen im Umwandlungsschreiben versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen.
  • Für den erhöhten Pfändungsfreibetrag: Lebensumstände, die zur Erhöhung führen, sind nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Pfändungsschutz/Erweiterung des Pfändungsschutzes
    Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich per Post.
    Ihren Antrag müssen Sie begründen. Sie müssen die IBAN des Girokontos angeben, das in ein P-Konto umgewandelt wurde.
  • P-Konto-Bescheinigung
  • Gehalts- bzw. Lohnbescheinigungen der letzten drei Monate
    Lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate bis zu dem Tag, an dem Sie den Antrag auf Kontopfändungsschutz stellen.
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
    Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die die Pfändung des Kontos bewirken oder Angabe des Geschäftszeichens und des Gerichts, das den Beschluss erlassen hat.
  • Heiratsurkunde zum Nachweis einer bestehenden Ehe
    Nur notwendig, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen (z. B. gegenüber Ihren Kindern oder Ihrem Ehegatten)
  • Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung für Kinder, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben
    Nur notwendig, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen (z. B. gegenüber Ihren Kindern oder Ihrem Ehegatten)
  • Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde für Kinder, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben
    Nur notwendig, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen (z. B. gegenüber Ihren Kindern oder Ihrem Ehegatten)
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate, die belegen, dass regelmäßig Unterhalt für diese Kinder gezahlt wird oder andere entsprechende Belege, z. B. Quittungen der Kindesmutter
    Nur notwendig, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen (z. B. gegenüber Ihren Kindern oder Ihrem Ehegatten)
  • eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass bereits gepfändet wird
    Nur notwendig, wenn bereits beim Arbeitgeber gepfändet wird
  • die Höhe der Restsumme des zu pfändenden Betrages
    Nur notwendig, wenn bereits beim Arbeitgeber gepfändet wird
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Pfändung des Arbeitseinkommens bewirken oder die Angabe des Geschäftszeichens und des Gerichts, das den Beschluss erlassen hat
    Nur notwendig, wenn bereits beim Arbeitgeber gepfändet wird
  • Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
    Nur notwendig, wenn Sie den Antrag mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen wollen.
  • Bescheinigung zur Vorlage bei der Bank
    Der Bank muss zum Nachweis weiterer unterhaltsberechtigter Personen oder von Kindergeld oder von Pflegegeld eine Bescheinigung vorgelegt werden. Zulässig sind Bescheinigungen:
    • Ihres Arbeitgebers
    • der Familienkasse
    • Ihres Sozialleistungsträgers oder
    • der Schuldner- und Insolvenzberatung.
    Wenn Sie einen solchen Nachweis gegenüber der Bank nicht erbringen können oder ein besonderer Fall vorliegt, z. B. bei gleichzeitiger Pfändung beim Arbeitgeber und der Bank, können Sie die Änderung des Pfändungsfreibetrages bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.

Gebühren

  • keine: Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
  • 3,50 Euro pro Zustellung: Es können Auslagen für die Zustellung der Beschlüsse an die Beteiligten entstehen.
  • 0,50 Euro pro Kopie für die ersten 50 Seiten und für jede weitere Seite in Höhe von 0,15 Euro: Es können Auslagen für die Fertigung von Kopien entstehen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Es ist das Vollstreckungsgericht zuständig, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, mit dem Ihr Konto gepfändet ist.

Für Sie zuständig