Eine Partnerschaft entwickelt sich manchmal anders als ursprünglich erwartet und wird deshalb beendet. Elternschaft besteht jedoch ein Leben lang fort - daran sollte bei allen Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten gedacht werden.
Gemeinsames Sorgerecht
Bei getrennt lebenden verheirateten oder verpartnerten Eltern, geschiedenen und unverheirateten Paaren, die eine gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben haben, bleibt es nach einer Trennung grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Es wird also nicht von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren durchgeführt.
Damit die gemeinsame Elterliche Sorge gut funktioniert, müssen beide Elternteile für die zu treffenden Entscheidungen in Kontakt bleiben, miteinander kooperieren und dafür sorgen, dass gemeinsame Kinder gute Bedingungen für ihr Aufwachsen bekommen. Alltagsfragen geringer Tragweite können durch den betreuenden Elternteil auch alleine gelöst werden. Durch Elternvereinbarungen bzw. Vollmachtserteilungen für einzelne Regelungen können manche Konflikte vermieden werden. Für eine möglichst gute Kommunikation zwischen den Elternteilen empfehlen Beratungsstellen, Anwältinnen und Anwälte sowie das Familiengericht häufig die Teilnahme an dem Kurs „Kinder im Blick“.
Alleiniges Sorgerecht
Jeder Elternteil kann das alleinige elterliche Sorgerecht beantragen. Das Familiengericht gibt dem Antrag statt,
- wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
- wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Umgangsrecht für Kinder = Umgangspflicht für Eltern
Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil gehört zu den elementaren Rechten eines Kindes. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet, auch ohne Sorgerecht. Auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern sollen dem Kind die gewachsenen familiären Beziehungen soweit wie möglich erhalten bleiben. Ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben zur Förderung seiner Entwicklung außerdem Großeltern, Geschwister sowie enge Bezugspersonen, die eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind haben.
Bei Schwierigkeiten zwischen Elternteilen, die den Umgang erschweren, können Eltern Hilfe in Form von Familienberatungen oder sogenannte „Elternmediationen“ in Anspruch nehmen. Ansprechstellen hierfür sind das zuständige Jugendamt und Organisationen wie der VAMV oder SHIA.
Im Fall einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs kann ein Vermittlungsverfahren vor dem Familiengericht beantragt werden. Das Umgangsrecht kann nur dann auf Dauer ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Hierfür müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen. Diese überprüft das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes.
Begleiteter Umgang
„Begleiteter Umgang“ ist ein unterstützendes Angebot für Familien, die den Kontakt und die persönliche Beziehung von beiden Elternteilen zu den Kindern aufrechterhalten wollen, dies aber nicht allein verwirklichen können. Die Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil werden dann mit Hilfe professioneller Begleitung geplant, durchgeführt und nachbereitet.
Um die Umgangsbegleitung in Anspruch nehmen zu können, muss man sich zunächst an das zuständige Jugendamt wenden. Sie wird von Trägern der Jugendhilfe angeboten, teilweise auch von den Erziehungs- und Familienberatungsstellen.