Elektronischer Aufenthaltstitel - Ab wann darf ich arbeiten?

Ich bin neu eingereist und habe erstmals einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU) zum Zwecke der beruflichen Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit beantragt. Ich möchte gerne sofort arbeiten. Darf ich das?

Ja, aber bitte beachten Sie:
  • Wenn Sie mit einem Visum zu diesem Aufenthaltszweck eingereist sind und Ihnen die Erwerbstätigkeit bereits in Ihrem Visum erlaubt wird, dürfen Sie bei Antragstellung zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis mindestens bis zu einer Entscheidung des Landesamts für Einwanderung in demselben Umfang weiterarbeiten.
  • Sie sind ohne Visum eingereist und stellen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Ausbildung, zum Studium oder der Erwerbstätigkeit? Und die Voraussetzungen für die Titelerteilungen liegen vor?
    Dann besteht für Sie unter Umständen ebenfalls die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bevor Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel in den Händen halten.
    • Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass das Landesamt alle Erteilungsvoraussetzungen geprüft und, soweit nötig, andere Behörden wie die Bundesagentur für Arbeit beteiligt hat.
    • Dieses Recht wird Ihnen dann – spätestens bei Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels – durch eine Bescheinigung des Landesamts bestätigt.

Ich bin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit Beschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung (z.B. nur bei einem bestimmten Arbeitgeber, nur im studentischen Umfang). Ich möchte nun einer anderen Beschäftigung nachgehen (z.B. Wechsel des Arbeitgebers, Wechsel von einem Studium in eine Beschäftigung) und habe dazu einen Antrag gestellt. Darf ich sofort die gewünschte Beschäftigung aufnehmen?

Ja. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, besteht für Sie ebenfalls die Möglichkeit, die Erwerbstätigkeit bereits aufzunehmen, bevor Sie den elektronischen Aufenthaltstitel in den Händen halten.
  • Hierfür ist es allerdings ebenfalls erforderlich, dass das Landesamt alle Erteilungsvoraussetzungen geprüft und, soweit nötig, andere Behörden wie die Bundesagentur für Arbeit beteiligt hat.
  • Dieses Recht wird Ihnen dann – spätestens bei Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels – durch eine Bescheinigung des Landesamts bestätigt.