Visum für ein Studium

Bonn Absolventenfeier

Wer darf zum Studium einreisen?

Das Studium kann an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunst- und Fachhochschulen) oder vergleichbaren Ausbildungsstätten, Berufsakademien sowie staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs absolviert werden.

Der Aufenthaltszweck umfasst
  • Deutschkurse zur Studienvorbereitung,
  • Studienkollegs,
  • erforderliche Praktika (Dauer in der Regel maximal zwei Jahre),
  • Propädeutikum,
  • ein grundständiges Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
  • bzw. ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
  • oder eine Promotion
  • sowie anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören.
Beachten Sie dazu noch Folgendes:
  • Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des beabsichtigten Studiums können grundsätzlich nicht im Bundesgebiet nachgeholt werden.
  • Deutschkurse müssen als Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche angelegt und dürfen nicht öffentlich gefördert sein. Abend-, Wochenend- oder Fernkurse genügen den Anforderungen nicht.
  • Für einen Intensivsprachkurs zum Erlernen einer Fremdsprache (z. B. Englisch) kann eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der gewünschte Studiengang nur in dieser Fremdsprache angeboten wird.

Wie läuft das Visumverfahren ab?

Für den Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) muss Folgendes vorgelegt werden:

  • Nachweis über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts: Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Höchstsatz (aktuell 836 Euro/Monat) entsprechen. Als Nachweis werden akzeptiert:
    • Sperrkonto bei einer deutschen Bank über 10.032 Euro oder
    • Verpflichtungserklärung oder
    • Stipendienbescheinigung oder
    • notariell beglaubigte Erklärung der Eltern, für die Dauer des Studiums den Lebensunterhalt zu sichern mit Nachweisen über das Einkommen der Eltern in den letzten sechs Monaten
  • eine Bestätigung über die Zulassung zum Studium bzw. ein Nachweis über die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums.

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.

Die Auslandsvertretung übermittelt den Visumsantrag an die zuständige Ausländerbehörde zwecks Abgabe einer Stellungnahme.
Wenn die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von drei Wochen und zwei Werktagen keine Stellungnahme abgibt, kann die Auslandsvertretung das Visum erteilen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind (sogenanntes Schweigefristverfahren).

Wer braucht kein Visum?

  • Studierende in EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Großbritannien, Irland), die dort einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums besitzen
  • Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea (Südkorea), San Marino, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates besitzen