Passbeschaffung bei syrischen Staatsangehörigen

Syrischen Staatsangehörigen, die keinen von der Bundesrepublik Deutschland anerkannten gültigen Pass oder Passersatz besitzen, kann seit April 2018 nur noch dann ein deutscher Passersatz in Form eines Reiseausweises für Ausländer ausgestellt werden, wenn ein Pass oder Passersatz bei den syrischen Behörden nachweislich nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann (siehe § 5 Aufenthaltsverordnung).

Die als Flüchtlinge (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder Asylberechtigte anerkannten syrischen Staatsangehörigen erhalten weiterhin einen Reiseausweis für Flüchtlinge.