Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder - Erteilung
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Leistungsbeschreibung
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches Kind, das im Bundesgebiet geboren wird und bei dem mindestens ein Elternteil einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt
Voraussetzungen
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Von Amts wegen - Erteilung bei einem Bürgeramt
Beide Elternteile (bei gemeinsamen Sorgerecht) oder der allein sorgeberechtigte Elternteil sind bei Geburt des Kindes im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.
Die Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis) der Eltern bzw. des Elternteils müssen von der Ausländerbehörde Berlin erteilt worden sein.
Die Aufenthaltserlaubnis für das Kind kann dann von jedem Berliner Bürgeramt erteilt werden.
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Auf Antrag - Erteilung bei der Ausländerbehörde
Nur ein Elternteil (bei gemeinsamen Sorgerecht) ist bei Geburt des Kindes im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels (siehe oben).
Die Aufenthaltserlaubnis für das Kind ist dann bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
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Geburt im Bundesgebiet
Das Kind muss im Bundesgebiet geboren worden sein und gemeinsam mit den/dem sorgeberechtigten Eltern(teil) in Berlin gemeldet sein.
Erforderliche Unterlagen
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Pass des Kindes
Das Kind muss entweder über einen eigenen gültigen Pass verfügen oder im Pass eines Elternteils eingetragen sein.
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1 aktuelles biometrisches Foto (ab 10. Lebensjahr)
35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
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Geburtsurkunde
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Pässe der Eltern
Gebühren
Mindestens 25 Euro bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr.
Mindestens 30 Euro bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für länger als ein Jahr.
Gebührenfrei bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Die Dienstleistung kann grundsätzlich bei allen Bürgerämtern in Anspruch genommen werden. In besonderen Konstellationen ist nur die Ausländerbehörde zuständig (siehe unter Voraussetzungen).
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Verwaltungsservice anzeigen.