Ihre Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete
Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der es auf Grund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Die unten genannten zuständigen Behörden dürfen nicht beglaubigen
- Unterschriften ohne zugehörigen Text
- Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen - für öffentliche Beglaubigungen sind im Land Berlin die Notare zuständig (zum Notarverzeichnis; siehe auch weiterführende Links).
- Unterschriften im privaten Rechtsverkehr (sofern notwendig, wenden Sie sich bitte ggf. an einen Notar)
- Vorsorgevollmachten - hierfür gelten vor allem andere rechtliche Grundlagen. Bitte infomieren Sie sich hierzu in der dazugehörigen Dienstleistung.
Bitte fragen Sie bei der Stelle nach, der das zu beglaubigende Schriftstück vorzulegen ist