Aufenthaltserlaubnis - Übertragung in einen neuen Pass
Als PDF herunterladen
Leistungsbeschreibung
Übertragung einer gültigen Aufenthaltserlaubnis in einen neuen Pass
Voraussetzungen
-
Übertragung in einem Bürgeramt
Sie können grundsätzlich in jedem Berliner Bürgeramt den Übertrag vornehmen lassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie besitzen den abgelaufenen Pass mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis.
- Die Aufenthaltserlaubnis wurde durch die Ausländerbehörde Berlin erteilt.
- Der alte Pass ist nicht länger als sechs Monate ungültig.
- Sie haben sich nicht länger als sechs Monate durchgehend außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten.
-
Übertragung in der Ausländerbehörde
Liegt eine der oben genannten Voraussetzungen für die Übertragung durch das Bürgeramt nicht vor (z.B. alter Pass ist nicht mehr vorhanden, die Aufenthaltserlaubnis wurde nicht durch die Ausländerbehörde Berlin erteilt), ist für die Übertragung die Ausländerbehörde (Service Point) zuständig.
-
Gemeldeter Wohnsitz in Berlin
Die Ausländerbehörde Berlin kann nur ausländischen Staatsangehörigen mit angemeldetem Wohnsitz in Berlin einen Aufenthaltstitel erteilen.
Erforderliche Unterlagen
-
neuer Pass
-
vollständiger alter Pass mit gültiger Aufenthaltserlaubnis
-
Passverlustanzeige
Wenn der Pass verloren oder gestohlen wurde, ist eine Passverlustanzeige der Polizei oder der Ausländerbehörde vorzulegen.
-
1 aktuelles biometrisches Passbild (ab 10. Lebensjahr)
35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
Gebühren
10,00 bis 60,00 Euro je Aufwand für Volljährige, 5,00 bis 30,00 Euro je Aufwand für Minderjährige
Gebührenfrei bei:
- Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
- Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Die Dienstleistung kann grundsätzlich bei allen Bürgerämtern in Anspruch genommen werden. In besonderen Konstellationen ist nur der Service Point in der Ausländerbehörde zuständig (siehe unter Voraussetzungen).
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Verwaltungsservice anzeigen.