Beglaubigung von Kopien oder Abschriften
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Leistungsbeschreibung
Sie benötigen die Beglaubigung einer Kopie oder Abschrift eines amtlichen Schreibens oder eines Schulzeugnisses und können sich nicht direkt an die ausstellende Behörde oder Schule wenden?
Oder sollen Sie die Beglaubigung der Kopie eines sonstigen Schreibens bei einer Behörde einreichen?
Die unten genannten zuständigen Behörden dürfen allerdings
nicht beglaubigen
- Kopien oder Abschriften anderer Dokumente, wenn durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist. Dies gilt z.B. für Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- Sterbeurkunden). Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das die Originalurkunde ausgestellt hat.
- wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der ursprüngliche Inhalt des vorgelegten Originalschriftstücks geändert worden ist. Das kann z.B. bei Lücken, Durchstreichungen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen der Fall sein oder wenn der Zusammenhang eines mehrseitigen Originals aufgehoben wurde.
Voraussetzungen
-
Keine Voraussetzungen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
-
Original und Kopie (oder Abschrift)
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr für eine Beglaubigung beträgt im Regelfall je Seite 5 Euro. Es sind jedoch auch andere Gebühren je nach Art und Umfang möglich.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Die Dienstleistung kann bei allen Bürgerämtern in Anspruch genommen werden.
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Verwaltungsservice anzeigen.