Außerbetriebsetzung eines KFZ
Als PDF herunterladen
Leistungsbeschreibung
Die vorübergehende Stilllegung und die endgültige Abmeldung eines Fahrzeuges wurden mit Inkrafttreten der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV) zum 01.03.2007 unter dem Status "Außerbetriebsetzung" zusammengefasst.
Das Fahrzeug darf während des außer Betrieb gesetzten Zeitraumes nicht auf öffentlichem Grund stehen und nicht am Straßenverkehr teilnehmen.
Verwertungsnachweis
Bei gleichzeitiger Abgabe eines Verwertungsnachweises, bleibt das Kennzeichen nur 4 Wochen für das Fahrzeug erhalten. Bei einer Wiederzulassung nach diesen Fristen, muss ein neues Kennzeichen zugeteilt werden.
Bei Vorlage aller Unterlagen, einschließlich der Kennzeichenschilder mit unbeschädigten Siegelplaketten, kann die Außerbetriebsetzung auch in einem Bürgeramt der Wahl vorgenommen werden.
Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges mit Wechselkennzeichen ist ausschließlich bei der Zulassungsbehörde möglich!
Sofern ein Fahrzeugdiebstahl vorliegt, ist die Außerbetriebsetzung ebenfalls nur bei der Zulassungsbehörde möglich.
Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.
Das Finanzamt (Kfz-Steuerstelle) und die Versicherung werden über die Außerbetriebsetzung automatisch informiert.
Wiederzulassung
Nach § 14 (2) FZV kann das Fahrzeug innerhalb eines Zeitraumes von 84 Monaten (7 Jahre) nach der Außerbetriebsetzung mit einer gültigen Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung und einer gültigen Abgasuntersuchung wieder zugelassen werden. Ggf. muss auch eine gültige Sicherheitsprüfung vorliegen.
Außerbetriebsetzungen von auswärtigen Fahrzeugen sind nur bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen möglich.
Für Fahrzeuge mit Berliner Kennzeichen gilt die Regelung: Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Außerbetriebsetzung für 12 Monate zu dem Fahrzeug reserviert.
Voraussetzungen
-
Keine Voraussetzungen erforderlich
Erforderliche Unterlagen
-
ggf. Fahrzeugbrief
Die Vorlage des Fahrzeugbriefs ist nur erforderlich, wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde.
-
Fahrzeugschein/ Zulassungsbescheinigung Teil I
-
Kennzeichenschilder bzw. Kennzeichenschild bei einem Krad
-
ggf. Verbleibs- oder Verwertungsnachweis
-
ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II
Die Vorlage der ZBII ist nicht erforderlich, sofern der im Fahrzeugregister eingetragene Halter persönlich vorspricht oder der Vorsprechende eine Vollmacht des eingetragenen Halters zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vorlegt.
Gebühren
5,60 Euro - 15,80 Euro je Aufwand
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Die Dienstleistung kann bei der Zulassungsbehörde in Berlin-Lichtenberg und Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, sowie bei Vorlage aller Unterlagen, einschließlich der Kennzeichenschilder mit unbeschädigten Siegelplaketten, bei allen Bürgerämtern in Anspruch genommen werden.
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Verwaltungsservice anzeigen.