Das Melderegister ist kein öffentliches Register. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, Auskünfte über einzelne bestimmte Personen einzuholen.
Die Auskunftserteilung durch die Meldebehörde ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.
Auf
Antrag dürfen an Privatpersonen oder -institutionen einfache Melderegisterauskünfte (Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie aktuelle Anschrift/en und gegebenfalls die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist) erteilt werden. Wird ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde auch erweiterte Auskünfte erteilen.
Den Umfang der Einwohnerdaten, die die Auskünfte enthalten dürfen, entnehmen Sie bitte der Rechtsgrundlage. Hinweis: für erweiterte Melderegisterauskünfte hat die Meldebehörde im Einzelfall die Erforderlichkeit der jeweils angefragten Daten zu überprüfen.
Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Einwohnerdatenbestand (Einwohner nicht länger als 5 Jahre verzogen oder verstorben). Wenn die gesuchte Person möglicherweise länger verzogen oder verstorben ist, geben Sie dies bitte in der Anfragen an.
Melderegisterauskünfte zu Einwohnern, die
länger als 30 Jahre verzogen oder verstorben sind, sind melderechtlich nicht zulässig. Es darf jedoch Auskunft nach Archivrecht erteilt werden. Anfragen zu diesem Personenkreis richten Sie bitte
nur an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten,
Zentrale Einwohnerangelegenheiten, siehe unten.
Meldeunterlagen von Personen, die vor 1960 (ehemaliger Westteil) bzw. vor Mai 1945 (ehemaliger Ostteil) aus Berlin verzogen oder verstorben sind, befinden sich - soweit sie nicht durch Kriegseinwirkungen vernichtet wurden - beim
Landesarchiv,