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Bildung / Arbeit

Allgemeines
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung können nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erhalten. Der sogenannte nachrangige Arbeitsmarktzugang bleibt allerdings (bis Ablauf des fünfzehnten Monats) bestehen. D.h., nur wenn kein_e deutsche_r Staatsbürger_in oder Angehörige eines andren EU-Staates für die jeweilige Arbeit bzw. die konkrete Arbeitsstelle zur Verfügung steht, kann eine asylsuchende Person eingestellt werden. Die finanzielle Unterstützung von Asylsuchenden wird durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Weitere Informationen zum Zugang zum Arbeitsmarkt und den Regelbedarfen von Asylsuchenden finden Sie hier:Sprache / Integrationskurse
Eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Integration ist die Sprache. Im folgenden finden Sie einen kurzen Abriss an Angeboten von Sprach- und Integrationskursen.
Ausbildung, Arbeit und Studium
Welche Voraussetzungen für Geflüchtete bestehen, um in Arbeit zu gelangen und welche Möglichkeiten es für Unternehmen gibt, geflüchtete und asylsuchende Menschen den Einstieg in das Arbeitsleben zu ermöglichen, sehen Sie hier
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Kontakt
Koordination Flüchtlingsfragen / Öffentlichkeitsarbeit
Christine Herm
Ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit
Friderike Kessler
- Tel.:
- (030) 90297-2308
- Tel.:
- (030) 90297-2335
- Fax:
- (030) 90297-2322
Integrationsbeauftragter
Gregor Postler
- Tel.:
- (030) 90297-2307
- Fax:
- (030) 90297-2360