Drucksache - VIII/0768  

 
 
Betreff: Abwendungserklärung in Milieuschutzgebieten nach dem Münchner Modell anwenden
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:zurückgezogen
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKE, SPDSPD
Verfasser:Uwe Doering 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Ortsbezüge:Gesamtbezirk
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
16.05.2019 
26. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Empfehlung
29.05.2019 
31. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen vertagt   
14.08.2019 
32. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen vertagt     
19.09.2019 
35. (öffentliche, außerordentliche) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen vertagt   
30.10.2019 
36. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen zurückgezogen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Empfehlung
25.11.2020 
52. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen zurückgezogen   
Anlagen:
Antrag, 06.05.2019, DIE LINKE, SPD

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, inwieweit die Auflagen zur Anwendung der Abwendungserklärung nach dem Münchner Modell angewandt werden können, die eine deutliche Verschärfung für den Käufer der Immobilie beinhalten.

Die Auflagen und Prüfkriterien sollten folgende Punkte enthalten:

  1. Bei Neuvermietung orientiert sich die Miete an dem Mietspiegel.
  2. Eigenbedarfskündigungen sind unzulässig.
  3. Staffelmietverträge bei Neuvermietung sind ausgeschlossen.
  4. Modernisierungsumlage nur solange, bis die Maßnahme refinanziert ist.
  5. Verpflichtung zur Begrenzung von Modernisierungsumlagen auf max. 6 % bzw. 2 Euro / qm.
  6. Bindung der Abwendungserklärung solange die Immobilie in einem Erhaltungsgebiet liegt.
  7. (Umfassende) Informationspflicht über den Inhalt der abgeschlossenen Abwendungserklärung gegenüber den Mietern.
  8. Grundsätzlicher Verzicht auf Grundrissänderungen einschließlich Balkonanbau.
  9. An- und Einbau von Personenaufzügen nur in standardisierter Variante und einfacher Ausführung sowie unter Beachtung der Punkte 4 und 5.

 

Begründung:
Auch mit der Option der Anwendung des Vorkaufsrechts mittels Abwendungsvereinbarung sollen die Ziele des sozialen Erhaltungsrechts erreicht werden. Hierbei kommt es auch auf den Inhalt der getroffenen Abwendungsvereinbarungen an. Die derzeit vom Bezirk verwendeten Abwendungsvereinbarungen erscheinen lückenhaft und können den Schutz der sozialen Erhaltungsgebiete nur lückenhaft umsetzen. Für den Vermieter gibt es noch genügend Schlupflöcher, um hohe Modernisierungsumlagen und den Verkauf von Wohnungen durchzusetzen. Beides trägt aber zur weiteren Verdrängung von bisherigen Bestandsmietern bei. Dem sollte wirksam entgegengetreten werden. Am 18.06.2018 hat München Maßnahmen zur Anwendung des Vorkaufsrechts bzw. der Anwendungserklärung beschlossen, die eine deutliche Verschärfung der Auflagen für den Käufer beinhalten, sollte die Stadt das Vorkaufsrecht nicht in Anspruch nehmen. Dies sollte auch in Treptow-Köpenick für einen wirksamen Schutz der Mieterinnen und Mieter in einem sozialen Erhaltungsgebiet möglich sein.

 
 

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