Auszug - Bürgerfragestunde
BF 12/VII Thomas Thomalla Thema: Helferauswahl
Beantwortung durch Frau BzStRin Feierabend: Der § 12 des KatSG Bln regelt die Mithilfe privater Hilfsorganisationen im Katastrophenfall. Unterhalb einer Katastrophe gibt es Schadensereignisse, bei denen Kräfte des Einsatzstabes des Bezirkes zum Einsatz kommen, wie zum Beispiel ein Bombenfund. Werden in diesem Fall, genauso wie bei einer Katastrophe, Hilfsorganisationen zur Lösung spezieller Probleme benötigt, werden die in § 12 (3) des KatSG Bln aufgeführten Hilfsorganisationen nach Anordnung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde über die Berliner Feuerwehr angefordert. Die Auswahl und fachliche Prüfung der Hilfsorganisationen erfolgt durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Referat Katastrophenschutz. Es ist nicht Aufgabe des Bezirksamtes die Identität, fachliche oder persönliche Eignung der Einsatzkräfte zu prüfen, sondern Aufgabe der einzelnen Hilfsorganisationen selbst. Der Datenaustausch zwischen dem Bezirksamt und den Hilfsorganisationen beschränkt sich auf die gegenseitige Mitteilung von Zuständigkeiten, Namen und Telefonnummern. Nach dem Einsatz werden die Aufwendungen von den Hilfsorganisationen in Rechnung gestellt und durch das Bezirksamt, so weit zuständig, ersetzt. Der Datenaustausch in diesem Fall bedarf der Schriftform. Mit einzelnen Einatzkräften erfolgt kein Datenaustausch. Nachfrage Herr Thomalla: Tritt die Hilfsorganisation also als Zeitarbeitsfirma auf? Frau BzStRin Feierabend: Die Hilfsorganisation tritt, wie genannt, nach § 12 (3) KatSG Bln auf und wenn der Fragesteller den Bombenfund am Elcknerplatz im letzten Sommer meine, dann war es das DRK. Nachfrage Herr Thomalla: Tritt die Hilfsorganisation also als Zeitarbeitsfirma auf oder ist sie beliehen? BzStRin Feierabend: Die Hilfsorganisation tritt nicht als Zeitarbeitsfirma auf, sondern ist sogar als zulässig im Katastrophenschutzgesetz selbst benannt und tritt damit mit einer vertraglichen Grundlage ein, um Aufgaben zu übernehmen, die, in dem Falle das Sozialamt, nicht selbst übernehmen kann, wie die Evakuierung einer ganzen Pflegeeinrichtung. Der BzVV lässt eine dritte Nachfrage nicht zu. Der Fragesteller müsste erneut tätig werden bzw. die offenen Informationen vielleicht direkt bei der BzStRin einholen. BF 13/VII Joachim Schmidt Thema: Baumaßnahme Glienicker Weg
Beantwortung durch Herrn BzStR Hölmer: Zur ersten Frage in klares Jein. Im Dezember wurden entsprechend der Witterungsverhältnisse durch die Berliner Wasserbetrieb die Arbeiten fortgesetzt (Kamerafahrt im alten Regenwasserkanal, punktuelle Ausbesserungen an diesem. Bei fertig gestellten Trinkwasseranschlüssen im Baufeld IV wurden eine Spülung und Keimprobe durchgeführt. Das Tiefbauamt führte im Dezember folgende Arbeiten durch: Vorbereitung Erbauarbeiten, Herstellen einer Gründungsplanung, Eintrag erster Lage Schottertragschicht, Setzen von Hochborden auf Betontragschichten. Jein deshalb, weil am 22.12. die Arbeiten witterungsbedingt eingestellt werden mussten. Nach Weihnachten gab es dann die Betriebsruhe vom 27.12. bis 31.12. statt. Auf Grund der starken Niederschläge hat man dann im Januar festgestellt, dass der Untergrund nicht tragfähig ist und die Arbeiten damit nicht fortgesetzt werden können. Betonarbeiten erfordern mindestens 5 Grad Celsius und dies Tag und Nacht. Man könnte sicher teilweise z. B. durch Überbauungen diese Temperaturen erreichen und dann auch weiter arbeiten. Allerdings sind solche Maßnahmen mit zusätzlichen Mitteln verbunden. die man nicht erhalten hat (GAB-finanziertes Projekt.), da man ja im Plan liege und der Bezirk hat dafür keine freien Mittel.
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