Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses

Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses
der Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick
und des Jugendamtes Treptow-Köpenick

(in der Fassung vom 09.03.2022)

I. Der Jugendhilfeausschuss

§ 1 Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist Teil des Jugendamtes und zugleich Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamtes.

(2) Der Leiter / die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes hat für eine angemessene Beteiligung seiner / ihrer Verwaltung an der Arbeit des Jugendhilfeausschusses zu sorgen.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • a) 9 Bezirksverordnete und
  • b) 6 Bürgerdeputierte, davon mindestens 3 Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit, die auf Vorschlag der im Bezirk Treptow-Köpenick wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt werden. Bei der Wahl sind die Vorschläge der Jugend- und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen.

(2) Dem Jugendhilfeausschuss gehören bis zu 13 beratende Mitglieder an:

  • a) das für Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes
  • b) der Leiter / die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes
  • c) eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau
  • d) eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person
  • e) je einen Vertreter / eine Vertreterin des Bezirkselternausschusses der Kitas
  • f) je einen Vertreter / eine Vertreterin des Bezirksschulbeirats
  • g) je einen Vertreter / eine Vertreterin der evangelischen Kirche, der katholischen Kirche, der jüdischen Gemeinde und der freigeistigen Verbände
  • h) bis zu 3 weiteren Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen:
    - den / die Leiter/ -in des Kinder- und Jugendbüros
    ˗ ein / eine Vertreter/ -in einer Selbstvertretungsorganisation
    ˗ sowie eine weitere Person

(3) Die in Absatz 2 c, d, e und f genannten Personen werden von dem für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamtes, die in Abs. 2 g genannten Personen von ihrer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft und die in Abs. 2 h genannten Personen durch den Ausschuss selbst für jeweils eine Amtsperiode benannt und von der Bezirksverordnetenversammlung berufen. Welche Weltanschauungsgemeinschaft die Person zur Vertretung der freigeistigen Verbände benennt, entscheidet das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes.

(4) Die Leiterin / der Leiter des Kinder- und Jugendbeteiligungsbüros Treptow-Köpenick (KJBB) wird vom Jugendhilfeausschuss benannt und von der Bezirksverordnetenversammlung berufen.

§ 3 Vertretung

Die Stellvertretung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4 Vorsitz

Der Ausschuss wählt aus den Reihen der Bezirksverordneten einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende.

§ 5 Arbeitsgruppen

(1) Der Jugendhilfeausschuss kann Arbeitsgruppen zu besonderen Themenbereichen einsetzten, u. a.:

  • a) Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
  • b) Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagesstätten
  • c) Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für Volljährige
  • d) Demokratie und Beteiligung
  • e) Stadtentwicklung und Jugendhilfeplanung
  • f) Jugendförderplan

Darüber hinaus können bei Bedarf andere Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

(2) Die Mitglieder der Arbeitsgruppen sind ausschließlich Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Personen zu bestimmten Themen hinzuziehen.

(3) Die Sprecher / die Sprecherinnen werden von den Mitgliedern der Arbeitsgruppen mehrheitlich gewählt. Sie müssen stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses sein.

(4) Die Zusammenkünfte der Arbeitsgruppen sind grundsätzlich öffentlich, und sollten nicht gleichzeitig stattfinden.

II. Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

§ 6 Aufgaben

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich gemäß § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, die nicht zu den laufenden Geschäften der Verwaltung zählen.
Insbesondere mit:

  • der Jugendhilfeplanung
  • Förderung der freien Jugendhilfe
  • Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe
  • der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien.

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich auch mit Angelegenheiten, wie z. B. der Bauleitplaung, der Sportplanung und –förderung, der Gesundheitsförderung, der Schul- und der Spielplatzplanung, soweit die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt sind.

(2) Der Jugendhilfeausschuss nimmt als Teil des Jugendamtes seine gesetzlichen Aufgaben mit dem Ziel wahr, zusammen mit den im Bezirk wirkenden Trägern der freien Jugendhilfe und der Verwaltung des Jugendamtes positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familie sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Ihm obliegen zugleich alle Aufgaben des Ausschusses der Bezirksverordnetenversammlung für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamtes (§33 BezVG und § 35 Abs. 1 S. 1 AG KJHG).

(3) Der Jugendhilfeausschuss gibt sich jährlich eine Rahmenarbeitsplanung.

§ 7 Befassungs- und Beschlussrecht

(1) Der Jugendhilfeausschuss beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Bezirksverordnetenversammlung bereitgestellten Mittel sowie der von ihr gefassten Beschlüsse.

(2) Vor jeder Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung in Jugendhilfeangelegenheiten sowie vor der Berufung eines Leiters / einer Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes soll der Jugendhilfeausschuss angehört werden.

(3) Der Jugendhilfeausschuss kann an die Bezirksverordnetenversammlung Anträge stellen und ihr Vorlagen zur Kenntnis geben.

(4) Der Jugendhilfeausschuss gibt zu den von der Bezirksverordnetenversammlung überwiesenen Drucksachen eine Beschlussempfehlung ab.

(5) In folgenden Fragen, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, hat sich der Jugendhilfeausschuss zu beteiligen:

  • a) Aufstellung des Bezirkshaushaltsplanes und Bewirtschaftung bei wesentlichen Abweichungen im Jugendbereich
  • b) Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe
  • c) Wesentliche Strukturveränderungen der Verwaltung des Jugendamtes
  • d) Wechsel von Trägerschaften für Einrichtungen
  • e) Zuwendungs- und Förderrichtlinien und jugendhilfespezifische Auswahlverfahren
  • f) Entscheidung über Förderungsanträge bei Projekten freier Träger

§ 8 Verhältnis zur Verwaltung des Jugendamtes

(1) Der Jugendhilfeausschuss erwartet eine Unterrichtung über die laufenden Geschäfte der Verwaltung, insbesondere gilt dies, wenn diese den üblichen Rahmen der Haushaltsbewirtschaftung überschreiten. Genaueres legt der Jugendhilfeausschuss durch Beschluss fest.

(2) Die Verwaltung des Jugendamtes soll einen aktuellen Überblick zur Jugendhilfe im Bezirk Treptow-Köpenick geben und Informationen aus Gremien des Landes Berlin übermitteln, sofern diese Angelegenheiten die Jugendhilfe betreffen, sowie zur Anerkennung freier Träger berichten.

(3) Die Verwaltung des Jugendamtes benennt in einer Zusammenstellung gegenüber den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses zu Beginn einer Legislaturperiode (ggfs. elektronisch oder mit Hilfe eines Links) die wesentlichen geltenden jugendhilferechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Bundes- und Landesrecht). Soweit die Verwaltung des Jugendamtes (z.B. über den Rat der Bürgermeister) an Änderungsverfahren zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften beteiligt ist, wird der Jugendhilfeausschuss zeitnah in geeigneter Form informiert

(4) Die Verwaltung des Jugendamtes soll dem Jugendhilfeausschuss Stellungnahmen zu bedeutsamen Bauvorhaben zur Verfügung stellen.

(5) Die Verwaltung des Jugendamtes bittet die für Spielplätze zuständige Abteilung um einen jährlichen Sachstandsbericht zum Zustand der Spielplätze und legt sie dem Jugendhilfeausschuss vor.

III. Tagungsweise

§ 9 Einberufung

(1) Der Jugendhilfeausschuss orientiert sich an der Terminplanung der BVV. Er tagt jedoch mindestens zehnmal im Kalenderjahr.

(2) Der Jugendhilfeausschuss wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden bzw. von dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Termin mit Tagesordnung einberufen.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses hat der Vorsitzende / die Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende unverzüglich den Jugendhilfeausschuss einzuberufen. Das Verlangen ist unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich an den Vorsitzenden / die Vorsitzende zu richten.

(4) Der Jugendhilfeausschuss übt nach der Wahlperiode die Tätigkeit solange weiter aus, bis der neue Jugendhilfeausschuss durch die Bezirksverordnetenversammlung gebildet ist. Der neue Jugendhilfeausschuss soll innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode gebildet werden.

§ 10 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses und der Arbeitsgruppen enden, wenn nicht mit Zweidrittelmehrheit anders beschlossen wird, spätestens nach zweieinhalb Stunden.

(2) Am Beginn einer Sitzung ist festzustellen, welche Anwesende stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses in der Sitzung sind.

(3) Die Beschlussfähigkeit sowie die Zahl der Stimmenmehrheit ist am Anfang der Sitzung festzustellen.

(4) Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigen Mitglieder anwesend ist.

(5) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Im Übrigen gilt § 35 Abs. 1 S. 2 AG KJHG i.V.m. § 9 Abs. 3 BezVG i.V.m. der jeweils geltenden Fassung der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung.

§ 11 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§ 71 Abs. 3 S. 4 SGB VIII).

(2) Sofern in einer bestimmten Angelegenheit berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen berührt werden, können diese in der Sitzung in anonymisierter Form behandelt werden, um den Ausschluss der Öffentlichkeit zu vermeiden. Eine anonymisierte Behandlung ist ausgeschlossen, wenn sich trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf einzelne Personen oder schutzbedürftige Gruppen ziehen lassen.

(3) Auf Antrag von zumindest drei stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses oder dem für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamtes sowie des Leiters / der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes hat der Jugendhilfeausschuss in einer bestimmten Angelegenheit, die unter § 71 Abs. 3 S. 4 SGB VIII fallen könnte, über den Ausschluss der Öffentlichkeit zu befinden. Über diesen Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und abgestimmt.

§ 12 Befangenheit

(1) Allgemeines

  • a) Die nachfolgenden Regelungen haben den Zweck, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Verfahren im Jugendhilfeausschuss im Hinblick auf mögliche Befangenheiten so weit wie möglich für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar zu machen.
  • b) Vor der Einleitung des konkreten Entscheidungsverfahrens über Förderungen hat der Jugendhilfeausschuss zuvor die zur Verfügung stehenden Mittel auf abgrenzbare Schwerpunkte nach fachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Jugendhilfeplanung aufzuteilen (Förderschwerpunkte).
  • c) Die nachfolgenden Regelungen finden auch im Falle von Abstimmungen über Förderlisten Anwendung.

(2) unmittelbare und mittelbare Befangenheit

  • a) Eine Befangenheit eines Mitgliedes liegt vor, wenn über Anträge eines Trägers abgestimmt werden soll, zu denen das Mitglied in einer nach § 16 SGB X entsprechenden Beziehung steht oder entsprechend § 17 SGB X eine Interessenslage besteht, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet (unmittelbare Befangenheit).
  • b) Eine Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern bei Abstimmung und Beratung über Anträge anderer Träger (mittelbare Befangenheit) setzt konkrete Konkurrenzsituation nach § 12 Abs. 3 mit dem Träger voraus, zu dem das Mitglied in der unter Nummer 1 beschriebenen Beziehung steht.

(3) Konkurrenzsituation

  • a) Eine Konkurrenzsituation im Sinne des Abs. 2 S. 2 liegt vor, wenn
  • I. die Entscheidung für einen Träger in der Folge eine Entscheidung gegen einen oder mehrere andere Träger bedeutet, die einen Antrag auf Förderung eines inhaltlich vergleichbaren Projektes gestellt haben oder
  • II. die Entscheidung für einen Träger in der Folge eine Entscheidung gegen einen oder mehrere andere Träger bedeutet, die einen Antrag auf Förderung innerhalb desselben Schwerpunktbereiches gestellt haben oder
  • III. die Entscheidung für einen Träger aus sonstigen Gründen – z. B. bei der Förderung von finanziell besonders bedeutsamen Projekten – mit hoher Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer Folgewirkung zu einer Entscheidung gegen einen anderen oder mehrere andere Träger führt.
  • b) Liegt eine Konkurrenzsituation vor, so gilt für die betroffenen Mitglieder Abs. 2 S. 1 entsprechend.
  • c) Ist eine Befangenheit gegeben, so nimmt der Vertreter des jeweiligen Mitglieds am weiteren Verfahren teil, soweit dieser nicht selbst befangen ist.

(4) Offenlegung der Verhältnisse

  • a) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses verständigen sich nach der Konstituierung über die zu benennenden Tatsachen, die für die Frage der Befangenheit maßgeblich sein könnten. Der Vorsitzende / die Vorsitzende schlägt hierzu einen Fragenkatalog vor, den nach Genehmigung durch den Jugendhilfeausschuss alle Mitglieder zu beantworten haben.
    Die Ergebnisse der Datenbögen werden ausschließlich den Mitgliedern des Ausschusses zugänglich gemacht.
  • b) Jedes Mitglied ist jederzeit verpflichtet, von sich heraus auf Tatbestände zu verweisen, aus denen eine Besorgnis der Befangenheit folgen könnte. Jedes Mitglied hat darüber hinaus das Recht auf solche Tatbestände bei anderen Mitgliedern hinzuweisen und eine Entscheidung nach Abs. 4 c zu beantragen. Das betroffene Mitglied soll, sofern es nicht darauf verzichtet, vor einer Entscheidung nach Abs. 4 c angehört werden.
  • c) Der Ausschuss entscheidet durch Beschluss über die Befangenheit oder die Besorgnis der Befangen eines Ausschussmitgliedes. Der / die Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(5) Mitwirkung bei Beratung

  • a) Hat der Jugendhilfeausschuss über die Befangenheit eines Mitgliedes befunden, so darf das befangene Mitglied bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken und hat sich in den Besucherbereich, in klarer Abgrenzung zum stimmberechtigten Gremium zu begeben, damit eine verbale oder nonverbale Einflussnahme auf die Willensbildung ausgeschlossen ist.
  • b) Das befangene Mitglied darf auch an unmittelbar verfahrenserheblichen Beratungen nicht mitwirken. Hierzu gehören Beratungen, die unmittelbar im Vorfeld der Entscheidungen liegen. Danach ist eine Mitwirkung an der Beratung zu Anträgen, die noch am gleichen Tag zur Abstimmung gestellt werden, regelmäßig nicht zulässig.

(6) Unterausschüsse

Die §§ 1 bis 5 finden auch auf Unterausschüsse entsprechend Anwendung.

§ 13 Rederecht

Gästen kann auf Antrag Rederecht erteilt werden. Ständige Gäste mit Rederecht sind die Sprecher /-innen der AGen nach § 78 SGB VIII.

§ 14 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden auf der Basis von Vorschlägen der Jugendhilfeausschussmitglieder in Abstimmung mit der Verwaltung und des Rahmenarbeitsplanes erstellt.

(2) Sie kann auf der Sitzung ergänzt werden und ist dann durch den Jugendhilfeausschuss festzusetzen.

(3) Jede Sitzung des Jugendhilfeausschusses beinhaltet die Tagesordnungspunkte “Bericht aus dem Bezirksamt und Information der Verwaltung” und “Fragen an das Bezirksamt und die Verwaltung”. Beide Tagesordnungspunkte sind binnen 30 Minuten zu erledigen. Darüber hinaus beinhaltet jede Tagesordnung des Jugendhilfeausschusses den Tagesordnungspunkt: “Jugendsprechstunde”. Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen soll dazu Rederecht erteilt und angemessene Redezeiten ermöglicht werden. Jede Tagesordnung beinhaltet außerdem den Tagesordnungspunkt “Bericht aus den Gremien”.”

(4) Fragen an die Verwaltung sollen möglichst eine Woche vor dem Sitzungstermin an diese übermittelt werden, damit in der Sitzung kompetent eine Antwort gegeben werden kann.

(5) Jede Sitzung des Jugendhilfeausschusses beinhaltet halbjährlich den Tagesordnungspunkt “Kontrolle offener Beschlüsse”.

§ 15 Fristen und Termine

Protokolle der vorangegangenen Sitzung, Anträge bzw. Vorlagen zur Beratung und / oder Beschlussfassung werden in der Regel mit der Einladung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin den Ausschussmitgliedern zugesandt.

§ 16 Protokoll

(1) Die Protokolle über die Plenarsitzungen werden von der Verwaltung des Jugendamtes angefertigt. Bei Abwesenheit der Dienstkraft des Jugendamtes soll die Verwaltung für eine Vertretung sorgen.

(2) Die Beschlüsse sind fortlaufend zu nummerieren und im Protokoll festzuhalten.

(3) Die Beschlussfassung über das Protokoll erfolgt in der folgenden Sitzung durch den Jugendhilfeausschuss.

IV. Schlussbestimmungen

§ 17 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung können nur nach Beratung im Jugendhilfeausschuss mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 18 Inkrafttreten, Abweichungen, Evaluation

(1) Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Der Jugendhilfeausschuss ermächtigt die oder den Vorsitzenden den Wortlaut in korrekter Form zu veröffentlichen.

(2) Spätestens nach zwei Jahren wird im Jugendhilfeausschuss eine Überprüfung durchgeführt.

(3) Der Jugendhilfeausschuss gibt die beschlossene Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis. Die Geschäftsordnung wird für alle Bezirksverordnete abrufbar im Allris eingestellt.

_Beschlossen am 09.03.2022 in der 4. Sitzung des JHA der IX. Wahlperiode._

  • Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses (Fassung vom 09.03.2022)

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