Geschäftsordnung des Bezirksamts Treptow-Köpenick

Bezirksamtsbeschluss Nr. 1/ 2021

Geschäftsordnung des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin
vom 5. November 2021

- GeschO BA Trep-Köp -

Aufgrund des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982) – im Folgenden BezVG – gibt sich das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin folgende Geschäftsordnung:

I. Abschnitt: Das Bezirksamt

  • § 1 Zuständigkeiten des Bezirksamts

    (1) Der Beratung und ggf. Beschlussfassung des Bezirksamts unterliegen alle Angelegenheiten von besonderer politischer, grundsätzlicher, erheblich finanzieller oder sonst erheblicher Bedeutung für den Bezirk Treptow-Köpenick, die in die gesetzliche Zuständigkeit des Bezirksamts Treptow-Köpenick als Verwaltungsbehörde des Bezirks fallen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Bezirksamts darüber, ob eine Angelegenheit durch das Bezirksamt als Kollegium zu beraten und darüber ggf. zu beschließen ist, entscheidet das Bezirksamt
    unter Beachtung von Art. 75 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung von Berlin.

    (2) Das Bezirksamt beschließt nach vorheriger Beratungsmöglichkeit insbesondere über:
    • 1. die Geschäftsordnung des Bezirksamts (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BezVG);
    • 2. die Bildung der Geschäftsbereiche (§ 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BezVG), die Verteilung der Geschäftsbereiche unter seine Mitglieder (§ 36 Abs. 2 Buchst. k, § 38 Abs. 1 BezVG), die Organisation des Bezirksamts (§ 36 Abs. 2 Buchst. n, § 38 Abs. 1 BezVG) sowie die Regelung der gegenseitigen Vertretung der Bezirksamtsmitglieder;
    • 3. die Beantragung der Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 BezVG;
    • 4. den Vorbehalt der Erledigung einzelner Geschäfte oder einzelner Gruppen von Geschäften (§ 38 Abs. 2 Satz 2 BezVG);
    • 5. Angelegenheiten im Sinne von Abs. 1 Satz 1, bei denen ein Bezirksamtsmitglied dem Bezirksamt eine Vorlage zur Beschlussfassung vorlegt, wenn die Bedeutsamkeit hinreichend nachvollziehbar und transparent begründet ist;
    • 6. Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirksamtsmitgliedern (Art. 75 Abs. 2 Satz 4 Verfassung von Berlin, § 36 Abs. 2 Buchst. l BezVG);
    • 7. die Einbringung von Vorlagen bei der Bezirksverordnetenversammlung
      (§ 36 Abs. 2 Buchst. b BezVG);
    • 8. die Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 18 BezVG;
    • 9. den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 BezVG;
    • 10. den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit einer BVV Sitzung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 BezVG;
    • 11. Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung und bei Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Durchführung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung;
    • 12. die Verweigerung der Akteneinsicht durch ein Mitglied oder einen Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung, wenn der Auskunft oder der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen und dem nicht durch Maßgabe der Geheimhaltung Rechnung getragen werden kann (§§ 11 Abs. 2 und 17 Abs. 2 Satz 2 BezVG);
    • 13. die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses nach Art. 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin auf Einsicht in Akten und sonstige Unterlagen des Bezirksamts oder nachgeordneter Einrichtungen;
    • 14. die Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden auf bestimmte Bezirksamtsmitglieder gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b AZG und § 67 Satz 2 ASOG;
    • 15. den Erlass von Widerspruchsbescheiden, soweit dies in Rechtsvorschriften vorgesehen ist und soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, in denen diese Befugnis aufgrund von Rechtsvorschriften auf ein bestimmtes Bezirksamtsmitglied
      übertragen wurde;
    • 16. bau- und naturschutzrechtliche Angelegenheiten, soweit es sich handelt um
      • a) eine vom Stadtentwicklungsamt eingebrachte und den Bezirk betreffende vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) im Rahmen der Mitwirkung nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB),
      • b) vom Stadtentwicklungsamt erarbeitete und eingebrachte Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne) nach den entsprechenden Vorschriften des AGBauGB. Ausnahmsweise zudem vom Stadtentwicklungsamt erarbeitete und vorgeschlagene wichtige Zwischenentscheidungen in den Verfahren nach Satz 1, sofern daraus Vorgaben für andere Organisationseinheiten im Bezirksamt, die nicht auch der Abteilung angehören, der das Stadtentwicklungsamt angehört, erwachsen und deren zeitnahe Umsetzungen für den Erfolg des Vorhabens zwingend notwendig sind,
        wenn die Verbindlichkeit der Vorgaben durch einen entsprechenden BA-Beschluss abgesichert werden müssen. Die Vorgaben für die OEs und die Erforderlichkeit müssen in der BA-Vorlage konkret benannt werden.
      • c) vom Stadteinwicklungsamt verantwortlich eingebrachte und den Bezirk betreffende Stadtentwicklungsplanung, Bereichsentwicklungsplanung und Regionalplanung oder (einen räumlichen Teilbereich betreffende oder sektorale) vom Stadtentwicklungsamt eigenverantwortlich erarbeitete und eingebrachte Stadtentwicklungskonzepte,
      • d) die dem Bezirksamt im Naturschutzgesetz Berlin (NatSchGBln) zugewiesenen Angelegenheiten bei der Aufstellung von Landschaftsprogrammen und Landschaftsplänen,
      • e) die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
    • 17. die Benennung von Straßen gemäß § 5 BerlStrG;
    • 18. die Schulentwicklungsplanung;
    • 19. Angelegenheiten der Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten sowie die Aufgaben des Arbeitgebers für die Tarifbeschäftigten der Bezirksverwaltung, soweit es sich handelt um
      • a) die Einstellung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (BesGr. A 13) sowie die Einstellung von vergleichbaren Angestellten (E 13),
      • b) die Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 34 Disziplinargesetz,
      • c) den Erlass von Forderungen gegen verbeamtete Dienstkräfte und Tarifbeschäftigte auf Erstattung von Fehlbeständen sowie auf Ersatz von Schäden, wenn der zu erlassende Betrag 10.000,00 EUR im Einzelfall übersteigt;
    • 20. Stellenbesetzungen und die Einrichtung von Beschäftigungspositionen, soweit die Finanzierung im laufenden Haushaltsjahr nicht gesichert ist;
    • 21. die Errichtung, wesentliche Änderung und Schließung nachgeordneter bezirklicher nichtrechtsfähiger Anstalten/Einrichtungen und Eigenbetriebe, soweit nicht der Hauptverwaltung vorbehalten;
      • 22. Grundsätze der Organisation der Bezirksverwaltung sowie die Bestimmung der Grundstrukturen (Gliederung) der Bezirksverwaltung gemäß § 37 BezVG und § 36 Abs. 2 Buchst. n BezVG, insbesondere die Einrichtung, Zusammenlegung, Teilung sowie Schließung von Ämtern, Serviceeinheiten und anderen Organisationseinheiten im Sinne des § 37 BezVG;
    • 23.
      • a) Verwaltungsvereinbarungen sowie Verfahren und Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen sowie zwischen Ämtern, Serviceeinheiten und sonstigen Organisationseinheiten verschiedener Abteilungen,
      • b) Inhaltlich übergreifende Unterlagen, z.B. Konzepte oder Planungen, wenn der Inhalt für andere Ämter, Serviceeinheiten oder Organisationseinheiten dergestalt bindend sein soll, dass sich dies auf deren Arbeit (z.B. zusätzliche Aufgabenstellung oder vorgegebene Ausführungsart oder zeitliche Vorgaben) auswirkt, wenn sowohl im Konzept als auch in der BA-Vorlage übersichtlich und transparent und konkret dargelegt ist, welche Verwaltungseinheit wozu konkret zu wann mit dem
        BA-Beschluss verpflichtet werden soll.
    • 24. das Einvernehmen des Bezirks nach Art. 67 Abs. 5 VvB und § 3 Abs. 3 AZG zu Rechtsverordnungen des Senats über die Regionalisierung von Bezirksaufgaben.
    • 25. die Bestimmung des Abstimmungstermins für einen Bürgerentscheid (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BezVG);
    • 26. sonstige Angelegenheiten, in denen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ein Beschluss des Bezirksamts erforderlich ist;

    (3) Hat ein Beschlussthema aufgrund z. B. einer Gesetzesbindung keinen Gestaltungsspielraum, so beschließt das Bezirksamt feststellend.

    (4) Alle für den Bezirk Treptow-Köpenick bedeutsamen Angelegenheiten sind dem BA in einer Kenntnisnahmevorlage zeitnah zur Kenntnis zu geben. Dies ist beispielsweise der Fall
    • 1. bei Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, der Bindungswirkung und der Kosten sowie der Abgabe an die zuständige Senatsverwaltung gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 BezVG;
    • 2. bei der Feststellung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens
      gemäß § 45 Abs. 8 Satz 1 BezVG;
    • 3. die Kündigung von Tarifbeschäftigten ab Vergütungsgruppe E 13.
  • § 2 Bezirksamtsvorlagen

    (1) Über die Angelegenheiten, die nach § 1 von dem Bezirksamt zu entscheiden oderzur Kenntnis zu nehmen sind, ist dem Bezirksamt von dem zuständigen Bezirksamtsmitglied eine Vorlage zu unterbreiten. Die Vorlage muss schlüssig und so allgemeinverständlich verfasst sein, dass die Notwendigkeit für einen Beschluss bzw. für eine Kenntnisnahme des Bezirksamts erkennbar ist und sie von einem Fachunkundigen leicht zu verstehen ist. Jeder Vorlage, die auf einen anderen Bezirksamtsbeschluss
    Bezug nimmt, ist dieser andere Beschluss beizufügen. Eine Vorlage, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist bereits vom Büro des Bezirksbürgermeisters als nicht vorlagereif zurückzuweisen.

    (2) Bezirksamtsvorlagen in vorlagereifer Qualität sind von dem zuständigen Bezirksamtsmitglied zu unterzeichnen. Abgesehen von dringenden Fällen (Absätze 4 und 5) sollen die Vorlagen in digitaler Form, einschließlich Anlagen, bis zum dritten Arbeitstag (11.00 Uhr) vor der Sitzung dem Büro des Bezirksbürgermeisters zugeleitet werden und den Sitzungsteilnehmern/
    Sitzungsteilnehmerinnen mindestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung zugehen. Ist der dritte Arbeitstag dienstfrei, so ist Annahmeschluss am
    vorhergehenden Arbeitstag. Anlagen zu Bezirksamtsvorlagen, die nicht in digitaler Form vorliegen, weil sie z.B. nicht mit herkömmlicher Technik digitalisiert werden können oder deren Digitalisierung grundsätzlich nicht möglich ist, sind in geeigneter Form, in der erforderlichen Anzahl und in der gleichen Frist, wie digitale Vorlagen, einzureichen. Ist der Zugangstermin nach Satz 2 nicht gewahrt, so kann von jedem Bezirksamtsmitglied in der nächsten Bezirksamtssitzung Aufschub der Beratung und Beschlussfassung bis zur nächstfolgenden Sitzung verlangt werden.
    Das Bezirksamt kann die Hinausschiebung durch Beschluss ablehnen. Eine Bezirksamtsvorlage kann von dem einreichenden Bezirksamtsmitglied jederzeit zurückgezogen werden; eine Beschlussvorlage bis zur Beschlussfassung, eine Kenntnisnahmevorlage bis zu deren Behandlung in der Sitzung.

    (3) Berührt eine Angelegenheit, über die dem Bezirksamt eine Vorlage zu unterbreiten ist, den Geschäftsbereich mehrerer Bezirksamtsmitglieder, ist die Verfügung zur Vorlage den beteiligten Bezirksamtsmitgliedern rechtzeitig zur Mitzeichnung zuzuleiten. Wird die Mitzeichnung verweigert, so legt dasjenige Bezirksamtsmitglied, das die federführende Bearbeitung übernommen hat oder welches durch den zu regelnden Gegenstand selbst betroffen ist, die Vorlage mit einer anliegenden Stellungnahme, die auch die strittigen Punkte zu enthalten hat, dem Bezirksamt zur Entscheidung vor. Die Mitzeichnung gilt als verweigert, wenn das in seinem Geschäftsbereich
    berührte Bezirksamtsmitglied sich bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Mitzeichnungsersuchens nicht äußert und innerhalb dieser Frist auch keine Fristverlängerung schriftlich begründet erbeten wurde. Eine Fristverlängerung von maximal 4 Wochen ist möglich, wenn die Umstände dies rechtfertigen und die Verlängerung entsprechend plausibel begründet wurde. Über eine Verlängerung entscheidet im Zweifel der Bezirksbürgermeister. Eine Vorlage, die eine erforderliche Mitzeichnung oder Angaben zur Verweigerung der Mitzeichnung bzw. zum Eintritt der stillschweigenden Mitzeichnung nicht enthält, kann bereits durch das Bürgermeisterbüro als nicht einbringungsreif zurückgewiesen werden. Eine Mitzeichnung ist nicht durch mündliche Erklärung ersetzbar. Ist die Federführung bei einer Angelegenheit, die den Geschäftsbereich mehrerer Bezirksamtsmitglieder betrifft, strittig, entscheidet das Bezirksamt durch Beschluss, welches Bezirksamtsmitglied die federführende Bearbeitung zu übernehmen hat. Werden zwei oder mehr Beschlussvorlagen in derselben Sache dem Bezirksamt vorgelegt, wird über den weitergehenden Beschlussentwurf zuerst abgestimmt. Sind die Beschlussentwürfe gleichermaßen weitreichend, wird über die Bezirksamtsvorlage zuerst abgestimmt, die im Büro des Bezirksbürgermeisters zuerst eingegangen ist. Erhält bei der Beschlussfassung die erste Vorlage die erforderliche Mehrheit der Stimmen, entfällt die Beschlussfassung über die anderen, in derselben Sache eingereichten Vorlagen.

    (4) In dringenden Angelegenheiten können Bezirksamtsmitglieder, ausnahmsweise auch nach Ablauf des Termins aus Abs. 2 Satz 2, zu Beginn der Bezirksamtssitzung die Aufnahme von Vorlagen in die Tagesordnung, zur Behandlung in der laufenden Bezirksamtssitzung, beantragen. Die Dringlichkeit ist gesondert zu begründen. Eine Beratung und ggf. Beschlussfassung findet statt, wenn das Bezirksamt die Aufnahme der Angelegenheit in die Tagesordnung der laufenden Sitzung beschließt.

    (5) In besonders dringenden Angelegenheiten kann das Bezirksamt auch ohne Vorlage und außerhalb der Tagesordnung beschließen, wenn zuvor die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit durch Beschluss festgestellt wurde.

    (6) Ist eine Vorlage so eilbedürftig, dass über sie noch vor der nächsten Bezirksamtssitzung entschieden werden muss, so wird über sie auf Antrag des federführenden Bezirksamtsmitglieds im Umlaufverfahren entschieden. Die Urschrift der Vorlage ist durch das Büro des Bezirksbürgermeisters allen Bezirksamtsmitgliedern zur Abstimmung im Umlaufverfahren zuzuleiten (Muster, Anlage 3). Nach Stimmabgabe durch alle im Dienst befindlichen Bezirksamtsmitglieder führt das Büro des Bezirksbürgermeisters die Stimmabgabe des Bezirksbürgermeisters herbei. Zu Beginn der nächsten Sitzung des Bezirksamts stellt der Bezirksbürgermeister das Ergebnis des Umlaufverfahrens zu Protokoll fest. Die im Umlaufverfahren beschlossene Vorlage ist als Anlage zum Protokoll der Bezirksamtssitzung zu nehmen. Eine Entscheidung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn auch nur eines der im Dienst befindlichen Bezirksamtsmitglieder gegen das Umlaufverfahren Einspruch erhebt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall auf die Tagesordnung der nächsten Bezirksamtssitzung zu bringen. Für die Beschlussfassung selbst genügt
    die Mehrheit der Stimmen der im Dienst befindlichen Bezirksamtsmitglieder.

    (7) Die Bezirksamtsvorlagen sind als Vorlagen zur Beschlussfassung nach dem in Anlage 1 enthaltenen Muster oder, falls ein Beschluss des Bezirksamts nicht erforderlich ist, als Vorlagen zur Kenntnisnahme nach dem in Anlage 2 enthaltenen Muster zu unterbreiten. Über Vorlagen zur Kenntnisnahme findet eine Aussprache nur auf Antrag statt.

    (8) Ein Mitglied des Bezirksamts darf eine Vorlage, die auch andere Geschäftsbereiche betrifft, nur dann dem Bezirksamt unterbreiten, wenn der vorherige Versuch einer Einigung mit dem zuständigen Bezirksamtsmitglied zur Einreichung einer Vorlage erfolglos war und ein Schlichtungsversuch vor dem Bezirksbürgermeister gescheitert ist. In der Begründung der Vorlage müssen beide Standpunkte transparent aufbereitet dargestellt werden.

    (9) Bezirksamtsbeschlüsse werden durch den Bezirksbürgermeister ausgefertigt. Die Beschlussausfertigung enthält mindestens das Datum der Beschlussfassung, die Beschlussnummer, den Beschlussgegenstand und den Beschlussentwurf. Die Beschlussausfertigungen werden für die Mitglieder des Bezirksamts, die Leitung des Rechtsamts und die Leitung des Steuerungsdienstes als Datei im Laufwerk T: bereitgestellt. Des Weiteren erhält auch der Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung
    eine Beschlussausfertigung, soweit deren Bekanntgabe unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften, insbesondere der dienstrechtlichen Bestimmungen, nicht unzulässig ist.

  • § 3 Vorbereitung der Bezirksamtssitzungen - Aufstellung der Tagesordnung

    (1) Ordentliche Sitzungen des Bezirksamts finden regelmäßig einmal in jeder Woche statt. Tag und Stunde bestimmt der Bezirksbürgermeister. Außerordentliche Sitzungen beruft der Bezirksbürgermeister nach Bedarf ein. Einem Antrag von mindestens zwei Bezirksamtsmitgliedern auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung hat der Bezirksbürgermeister innerhalb einer Frist von 48 Stunden zu entsprechen.

    (2) Die Tagesordnungen der ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen setzt der Bezirksbürgermeister fest. Diesbezügliche Anträge der Bezirksamtsmitglieder sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Anträge zur Tagesordnung sollen dem Büro des Bezirksbürgermeisters bis zu dem in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 genannten Termin mit den erforderlichen Unterlagen zugehen. Der Bezirksbürgermeister veranlasst die schriftliche Einladung der Bezirksamtsmitglieder, der Leitung des Rechtsamts sowie der Leitung des Steuerungsdienstes. Die Einladung soll zusammen mit der Tagesordnung und den dazugehörigen Vorlagen und Unterlagen den
    Sitzungsteilnehmern/Sitzungsteilnehmerinnen mindestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung (bis 13.00 Uhr) grundsätzlich elektronisch zugehen. Ist der Zugangstermin nicht gewahrt, gilt Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 für Besprechungspunkte, denen keine Vorlagen zu Grunde liegen, entsprechend.

    (3) Zu außerordentlichen Sitzungen kann auch fernmündlich, fernschriftlich bzw. per Fax, telegrafisch oder per Mail geladen werden.

    (4) Der Bezirksbürgermeister kann die Aufnahme eines Gegenstands in die Tagesordnung ablehnen, wenn eingereichte Vorlagen den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung widersprechen, insbesondere wenn notwendige Mitzeichnungen fehlen oder die Vorlagen unschlüssig, widersprüchlich, untransparent, unvollständig sind oder nicht rechtzeitig eingereicht wurden.

    (5) Wurde eine der Bestimmungen aus § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 nicht beachtet, ist der Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen, wenn ein Bezirksamtsmitglied dies beantragt. Das Bezirksamt kann beschließen, dass der Gegenstand auf der Tagesordnung verbleibt; eine Beschlussfassung über eine Beschlussvorlage ist in den Fällen der Nichtbeachtung von § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 8 gegen den Willen des betroffenen Bezirksamtsmitgliedes aber nicht zulässig. § 2 Abs. 5 bleibt unberührt.

    (6) Vorlagen, die in der Bezirksamtssitzung nicht abschließend behandelt wurden, werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Dies gilt auch für abgesetzte Tagesordnungspunkte, sofern die Mängel bis zu dem in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Termin beseitigt sind.

  • § 4 Durchführung der Bezirksamtssitzungen

    (1) Die Bezirksamtssitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich. Vor Beschlussfassung dürfen Bezirksamtsvorlagen und Entwürfe nur nach vorheriger Einwilligung aller Bezirksamtsmitglieder veröffentlicht werden. Ohne vorherige Zustimmung des Bezirksamts durch einstimmigen Beschluss ist die Veröffentlichung von Ausführungen einzelner Bezirksamtsmitglieder in der Bezirksamtssitzung und der Abstimmungsverhältnisse unzulässig.

    (2) Die Beschlusstenorierungen spiegeln die Tätigkeit des Bezirksamtes im Ergebnis wieder und können nach Beschlussfassung im Internet veröffentlicht werden, soweit nicht einer der folgenden Gründe entgegenstehen:
    • 1. Die Veröffentlichung verstößt gegen schutzwürdige Belange Dritter, beispielsweise den Datenschutz bei Einzelpersonalangelegenheiten.
    • 2. Die Veröffentlichung könnte einem öffentlichen Interesse entgegenstehen oder dessen Durchsetzung erschweren – beispielsweise die Durchsetzung von Rechten – oder für den Bund oder für ein Land nachteilig sein oder das Gemeinwohl gefährden.
    • 3. Unabhängig vom Vorliegen der oben aufgeführten Gründe findet eine Veröffentlichung von BA-Beschlüssen im Internet nicht statt, wenn mindestens ein Bezirksamtsmitglied oder die Vertretung des Steuerungsdienstes oder die Vertretung des Rechtsamts begründet im Termin der Beschlussfassung der Veröffentlichung widerspricht.

    Der übrige Inhalt einer beschlossenen Vorlage ist nicht zu veröffentlichen und nur soweit zu kommunizieren, als dass es die Umsetzung erfordert oder hierfür ein dienstliches Interesse besteht.

    (3) Der Bezirksbürgermeister leitet die Sitzungen des Bezirksamts. Bei Abwesenheit des Bezirksbürgermeisters wird die Sitzung des Bezirksamts durch die Stellvertretende Bezirksbürgermeisterin geleitet. Sind der Bezirksbürgermeister und die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin abwesend, wird die Sitzung von dem nach Dienstjahren als Bezirksstadtrat/Bezirksstadträtin dienstälteste anwesende Bezirksamtsmitglied, bei gleicher Zahl von Dienstjahren von dem lebensältesten anwesenden Bezirksamtsmitglied geleitet, es sei denn, es besteht ein anderslautender Beschluss gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Geschäftsordnung.

    (4) In den Sitzungen des Bezirksamts kann jedes Bezirksamtsmitglied Auskünfte erbitten und Anträge stellen; es kann auch die Beratung von Angelegenheiten beantragen, die nicht zu seinem Geschäftsbereich gehören.

    (5) Jedes Bezirksamtsmitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Bezirksamts verpflichtet, sofern es nicht beurlaubt oder wegen Krankheit dienstunfähig ist oder mit vorheriger Zustimmung des Bezirksbürgermeisters der Sitzung fernbleiben darf. An den Sitzungen des Bezirksamts nehmen ferner die Leitung des Rechtsamts oder ihre Stellvertretung und die Leitung des Steuerungsdienstes oder ihre Stellvertretung mit beratender Stimme teil.

    (6) An den Sitzungen nimmt ein/e von dem Bezirksbürgermeister bestellte/r Schriftführer/in teil. Auf Beschluss des Bezirksamts kann die Schriftführerin / der Schriftführer von der Beratung bestimmter Punkte ausgeschlossen werden.

    (7) Auf Ankündigung eines Bezirksamtsmitgliedes können, mit Zustimmung aller übrigen Bezirksamtsmitglieder, Dienstkräfte der Bezirksverwaltung zum Zwecke der Informationsbereitstellung gegenüber dem Bezirksamt an den Bezirksamtssitzungen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt hinzugezogen werden, es sei denn ein Bezirksamtsmitglied widerspricht der Hinzuziehung. Diese Dienstkräfte
    können jederzeit durch Widerspruch eines Bezirksamtsmitgliedes von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Die hinzugezogenen Dienstkräfte der Bezirksverwaltung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen Bezirksamtsmitgliedes das Wort ergreifen. Bei der Abstimmung dürfen hinzugezogene Dienstkräfte nicht anwesend sein. Auf Antrag eines Bezirksamtsmitgliedes können ferner mit Zustimmung der übrigen Bezirksamtsmitglieder durch einstimmigen Beschluss auch andere Personen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zur Informationsbereitstellung zugelassen werden. Bei der Abstimmung dürfen diese Personen nicht anwesend sein.

    (8) Das Bezirksamt ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Bezirksamtsmitglieder anwesend sind. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Bezirksbürgermeisters. Auch ein Bezirksamtsmitglied, das mehrere Geschäftsbereiche leitet oder ein anderes Bezirksamtsmitglied vertritt, hat nur eine Stimme.

    (9) Jedes Bezirksamtsmitglied kann – insbesondere zur Abwendung von Regressforderungen – verlangen, dass seine Stimmabgabe zur Niederschrift genommen wird.

    (10) Das Bezirksamt kann durch Beschluss die Tagesordnung ändern, insbesondere Gegenstände von der Tagesordnung absetzen und ggf. auf einen anderen Sitzungstag verweisen, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern sowie die Tagesordnung erweitern. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung beschließt das Bezirksamt regelmäßig zu Beginn der Bezirksamtssitzung. Die Bezirksamtsmitglieder können jederzeit die von ihnen angemeldeten, noch nicht behandelten Tagesordnungspunkte zurückziehen.

    (11) Von der Beschlussfassung über einen Gegenstand, der die Person oder das private Interesse eines Bezirksamtsmitgliedes berührt, ist dieses ausgeschlossen. Ob die Person oder das private Interesse eines Bezirksamtsmitgliedes berührt ist, wird auf Antrag eines Bezirksamtsmitgliedes durch Bezirksamtsbeschluss festgestellt. Dies gilt auch dann, wenn ein Bezirksamtsmitglied seine Person oder sein privates Interesse von einem Beschlussgegenstand berührt sieht. Das betroffene
    Bezirksamtsmitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Wird durch Beschluss des Bezirksamts festgestellt, dass ein Beschlussgegenstand die Person oder das private Interesse eines Bezirksamtsmitgliedes berührt, so darf dieses bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung der Sache nicht anwesend sein. Die
    verwaltungsverfahrensrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit bleiben unberührt.

    (12) In Fällen eines Notstandes oder einer Katastrophe können in den außerordentlichen Sitzungen auch unaufschiebbare Beschlüsse gefasst werden, wenn weniger als drei Bezirksamtsmitglieder anwesend sind. Die so gefassten Beschlüsse sind in der nächsten ordentlichen Sitzung des Bezirksamts nochmals zur Abstimmung zu stellen. Werden sie nicht bestätigt, so sind sie nicht durchzuführen. Es bleibt jedoch bei dem Beschluss, soweit Dritten daraus bereits Rechte entstanden sind.

    (13) Die Bezirksamtsmitglieder unterrichten das Bezirksamt in der nächsten ordentlichen Sitzung über wesentliche Ergebnisse der Sitzungen der Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung, über wichtige Angelegenheiten aus den Abteilungen (insbesondere in planerischer, personeller und finanzieller Hinsicht) und aus anderen relevanten Gremien.

    (14) Ist ein Bezirksamtsmitglied oder sind mehrere Bezirksamtsmitglieder oder eine oder mehrere der in § 4 Abs. 5 und 6 genannten Dienstkräfte dienstfähig, aber durch besondere Umstände – z.B. eine behördlich angeordnete Quarantäne – gehindert, zur Sitzung körperlich zu erscheinen, kann die Bezirksamtssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Bestehen Zweifel an der Identität des oder der abwesenden Konferenzteilnehmenden, ist die Konferenz nicht durchzuführen ober abzubrechen. Die Konferenzteilnehmenden müssen jeweils sicherstellen und garantieren, dass die Vertraulichkeit (siehe § 4 Abs. 1) gewahrt bleibt; insbesondere muss sichergestellt sein, dass niemand Drittes die Konferenz mitverfolgen kann. Die anderen Regelungen der Geschäftsordnung, insbesondere § 4 (13), gelten im Falle einer Telefon- oder Videokonferenz entsprechend.

  • § 5 Protokoll über die Sitzungen des Bezirksamts
    (1) Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, welches
    • 1. die Angaben über die Dauer und die anwesenden Personen sowie die Gründe für die Verhinderung abwesender Sitzungsteilnehmer/Sitzungsteilnehmerinnen,
    • 2. die Beschlüsse des Bezirksamts und
    • 3. die wesentlichen Äußerungen der Bezirksamtsmitglieder, der Leitung des Rechtsamts oder deren Stellvertretung und der Leitung des Steuerungsdienstes oder deren Stellvertretung enthält. Auf Wunsch eines Sitzungsteilnehmers/einer Sitzungsteilnehmerin sind Einzelausführungen
      der Aussprache ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.

    (2) Das Protokoll ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

    (3) Die Protokolle werden von dem Büro des Bezirksbürgermeisters digitalisiert und gesammelt.

    (4) Das Protokoll ist den Bezirksamtsmitgliedern, der Rechtsamts- und der Steuerungsdienstleitung unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens jedoch mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Bezirksamts, elektronisch zuzuleiten.

    (5) Gegen den Teil des Protokolls, der nicht die Zustimmung eines Bezirksamtsmitgliedes findet, kann das betreffende Mitglied des Bezirksamts spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen erheben, insbesondere wenn die Niederschrift die in der Sitzung gefassten Beschlüsse oder seine eigenen Ausführungen oder die anderer Sitzungsteilnehmer/Sitzungsteilnehmerinnen nicht richtig oder nicht
    vollständig wiedergibt. Dieses Recht steht auch der Leitung des Rechtsamts bzw. deren Stellvertretung sowie der Leitung des Steuerungsdienstes bzw. deren Stellvertretung zu.

    (6) Werden Einwendungen erhoben, so hat das Bezirksamt in der nächstfolgenden Sitzung über die zutreffende Fassung des Protokolls zu beschließen. Die Einwendungen und der diesbezügliche Beschluss des Bezirksamts sind zu protokollieren.

  • § 6 Durchführung und einheitliche Vertretung der Beschlüsse des Bezirksamts

    (1) Die Durchführung der Bezirksamtsbeschlüsse obliegt der Abteilung, die durch den Beschluss als zuständig bezeichnet wird, unter der Verantwortung des für die Abteilung zuständigen Bezirksamtsmitglieds. Ist eine solche Bezeichnung unterblieben, so ist die Abteilung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Durchführung fällt. Fällt die Durchführung einer Angelegenheit in den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen, so ist die Abteilung federführend zuständig, in deren Geschäftsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit zur Durchführung von Bezirksamtsbeschlüssen entscheidet das Bezirksamt durch Beschluss.

    (2) Die vom Bezirksamt gefassten Beschlüsse sind vor dem Senat, dem Rat der Bürgermeister, der Bezirksverordnetenversammlung, deren Ausschüssen und allen übrigen in Frage kommenden Stellen einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne Mitglieder des Bezirksamts anderer Auffassung sein sollten. Das fachlich zuständige Bezirksamtsmitglied begründet den seinen Geschäftsbereich betreffenden Beschluss des Bezirksamts vor der Bezirksverordnetenversammlung, den Ausschüssen, der zuständigen Senatsverwaltung, vor sonstigen Stellen und in der
    Öffentlichkeit, wenn eine Begründung erforderlich wird.

    (3) Für die Durchführung der Beschlüsse haben die Bezirksamtsmitglieder insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit einzutreten, auch wenn einzelne Bezirksamtsmitglieder anderer Auffassung sein sollten.

II. Abschnitt: Die Bezirksamtsmitglieder

  • § 7 Befugnisse der Bezirksamtsmitglieder

    (1) Die Bezirksamtsmitglieder sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins in ihrem Geschäftsbereich zuständig. In ihrem Geschäftsbereich führen die Bezirksamtsmitglieder die Geschäfte im Namen des Bezirksamts; sie entscheiden in allen zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Angelegenheiten selbständig und in eigener Verantwortung soweit nicht nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ein Beschluss des Bezirksamts erforderlich ist.

    (2) Die Bezirksamtsmitglieder gewährleisten eine unverzügliche Durchführung der ihren Geschäftsbereich betreffenden verbindlichen Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (vgl. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BezVG) und des Bezirksamts.

    (3) Eingaben, Hinweise, Anregungen, Auskunftsbitten und Beschwerden, die an das Bezirksamt oder einzelne Bezirksamtsmitglieder gerichtet werden, sind unverzüglich an das zuständige Bezirksamtsmitglied zur Beantwortung weiterzuleiten.

  • § 8 Beteiligung anderer Bezirksamtsmitglieder

    (1) In Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Bezirksamtsmitglieder berühren, hat das federführende Bezirksamtsmitglied die anderen betroffenen Bezirksamtsmitglieder rechtzeitig zu beteiligen.

    (2) Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Bezirksamtsmitglieder berühren, sind dem Bezirksamt zur Entscheidung vorzulegen. Der Anrufung des Bezirksamts muss der Versuch einer Verständigung bei dem Bezirksbürgermeister vorausgehen.

  • § 9 Besondere Beteiligungsverpflichtungen

    (1) Bei allen Verwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher rechtlicher Bedeutung ist das Rechtsamt rechtzeitig und vollständig zu beteiligen; die Teilnahme der Leitung des Rechtsamts oder der Stellvertretung an den Sitzungen des Bezirksamts entbindet nicht von dieser Verpflichtung.

    (2) Bei allen Verwaltungsangelegenheiten von finanzieller oder grundsätzlicher oder erheblicher betriebswirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere betreffend Zielvereinbarungen gem. § 7a LHO, kameralistikübergreifende Controllingaufgaben oder EGovernment-Angelegenheiten, ist der Steuerungsdienst rechtzeitig zu beteiligen; die Teilnahme der Leitung des Steuerungsdienstes oder der Stellvertretung an den Sitzungen des Bezirksamts entbindet nicht von dieser Verpflichtung.

    (3) Bei allen Verwaltungsangelegenheiten von erheblicher finanzieller Bedeutung für den Bezirk ist das für Finanzen zuständige Bezirksamtsmitglied rechtzeitig zu beteiligen.

  • § 10 Vertretung und Abwesenheit der Bezirksamtsmitglieder

    (1) Die Bezirksamtsmitglieder vertreten sich gegenseitig nach Maßgabe des Vertretungsplanes, der gesondert zu beschließen ist. Ist der planmäßige Vertreter/die planmäßige Vertreterin ebenfalls dienstabwesend, so wird ein Vertreter/eine Vertreterin durch den Bezirksbürgermeister oder dessen Vertreter/Vertreterin (§ 12) bestimmt.

    (2) Jedes Bezirksamtsmitglied hat dem Bezirksbürgermeister oder dessen Vertreter/ Vertreterin im Amt Mitteilung zu machen, wenn es dem Dienst länger als einen Tag fernzubleiben beabsichtigt.

    (3) Der Urlaubsplan für die Bezirksamtsmitglieder wird von dem Bezirksbürgermeister festgelegt. Der Bezirksbürgermeister soll zu Beginn des Urlaubsjahres vor der Festsetzung die Wünsche der einzelnen Bezirksamtsmitglieder feststellen und sie erforderlichenfalls in einer Sitzung des Bezirksamts zur Erörterung stellen, um zu versuchen, eine Übereinstimmung zwischen den Beteiligten zu erreichen. Der Urlaub wird auf Antrag des Bezirksamtsmitgliedes von dem Bezirksbürgermeister, unter Berücksichtigung des Urlaubsplans, gewährt. Im Urlaubsantrag ist der Vertreter/die Vertreterin anzugeben. Der Urlaubsantrag ist von dem Vertreter/der Vertreterin gegenzuzeichnen. Der genehmigte Urlaub ist sodann in einer Liste einzutragen, die im Büro des Bezirksbürgermeisters geführt wird. Der Bezirksbürgermeister soll bei der Urlaubsplanung anstreben, dass nicht mehr als zwei Bezirksamtsmitglieder zugleich vom Dienst abwesend sind.

    (4) Vor Antritt jedes Urlaubs ist der Bezirksbürgermeister über die Urlaubsanschrift und die telefonische Erreichbarkeit zu verständigen.

III. Abschnitt: Der Bezirksbürgermeister

  • § 11 Befugnisse und Aufgaben des Bezirksbürgermeisters

    (1) Der Bezirksbürgermeister führt den Vorsitz im Bezirksamt und leitet dessen Geschäfte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Geschäftsordnung. Er leitet zugleich einen Geschäftsbereich.
    (2) Der Bezirksbürgermeister übt gemäß § 39 Abs. 2 BezVG die Dienstaufsicht über die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte aus. Der Bezirksbürgermeister kann von den Bezirksamtsmitgliedern im Rahmen der Dienstaufsicht – auf den Einzelfall bezogen – jederzeit Auskunft über Vorgänge und Maßnahmen in ihrem Geschäftsbereich und die Vorlage von Akten verlangen. Über Vorkommnisse und Vorhaben von besonderer Wichtigkeit im Geschäftsbereich eines Bezirksamtsmitgliedes ist der Bezirksbürgermeister unverzüglich zu unterrichten.

    (3) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere über Maßnahmen der Bezirksaufsicht, unterrichtet der Bezirksbürgermeister unverzüglich die Mitglieder des Bezirksamts.

    (4) Der Bezirksbürgermeister nimmt im Rat der Bürgermeister für die Bezirksverwaltung zu den grundsätzlichen Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung und vertritt die Beschlüsse des Bezirksamts.

    (5) Der Bezirksbürgermeister ist befugt, die zur Prozessvertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten des Bezirksamts Treptow-Köpenick notwendigen Generalprozessvollmachten für das Bezirksamt an Dienstkräfte (Juristen) des Rechtsamts, denen damit die Befugnis zur Prozessvertretung Berlins in allen Angelegenheiten des Bezirksamts übertragen wird, zu erteilen und auszustellen.

    (6) Der Bezirksbürgermeister ist befugt, gemäß § 194 Abs. 3 StGB für das Bezirksamt Strafanträge zu stellen.

    (7) Der Bezirksbürgermeister ist ermächtigt, in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und in denen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 bis 6, § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 11 nicht mehr ergriffen werden können, die dem Bezirksamt obliegenden Aufgaben vorläufig allein wahrzunehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach den Rechtsvorschriften von dem Bezirksamtskollegium gemeinsam wahrgenommen werden müssen. Er hat – soweit möglich – die Zustimmung der Bezirksamtsmitglieder, insbesondere desjenigen Bezirksamtsmitgliedes, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit fällt, einzuholen. Die getroffenen Maßnahmen sind in der nächstfolgenden Bezirksamtssitzung dem Bezirksamt zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • § 12 Vertretung des Bezirksbürgermeisters

    (1) Der Bezirksbürgermeister wird bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung durch die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin vertreten.

    (2) Bei gleichzeitiger Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung des Bezirksbürgermeisters und der stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin übernimmt das an Dienstjahren als Bezirksstadtrat/als Bezirksstadträtin älteste dienstanwesende Bezirksamtsmitglied, bei gleichem Dienstalter das an Lebensjahren älteste Bezirksamtsmitglied die Führung der Geschäfte des Bezirksbürgermeisters, soweit sie nicht gesetzlich an die Person des Bezirksbürgermeisters oder seiner Stellvertreterin gebunden sind, es sei denn, es besteht ein anderslautender Beschluss gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Geschäftsordnung.

IV. Abschnitt: Verkehr mit der Bezirksverordnetenversammlung

  • § 13 Vorlagen an die BVV, Anfragen der BVV und sonstiger Verkehr mit der BVV - Akteneinsichtsverlangen von Ausschüssen und Mitgliedern der BVV

    (1) Vorlagen an die Bezirksverordnetenversammlung werden nach der Beschlussfassung im Bezirksamt von dem Bezirksamtsmitglied unterzeichnet, zu dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört. Der Bezirksbürgermeister zeichnet die Vorlagen gegen und leitet sie über sein Büro der Bezirksverordnetenversammlung zu. Die Vorlagen werden jeweils von dem zuständigen bzw. federführenden Bezirksamtsmitglied in der Bezirksverordnetenversammlung vertreten.

    (2) Anfragen der Bezirksverordnetenversammlung werden von dem zuständigen bzw. federführenden Bezirksamtsmitglied nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung beantwortet.

    (3) Der Bezirksbürgermeister kann sich im Einvernehmen mit den beteiligten Bezirksamtsmitgliedern die Beantwortung einer Großen Anfrage ganz oder teilweise vorbehalten.

    (4) Die laufende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte, künftige Vorhaben, abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen sowie die Arbeit im Rat der Bürgermeister und seinen Fachausschüssen (§ 15 BezVG) wird durch das Bezirksamtsmitglied wahrgenommen, dessen Geschäftsbereich betroffen ist, es sei denn, das Bezirksamt beschließt etwas anderes.

    (5) Beschlüsse (Ersuchen, Empfehlungen und sonstige Beschlüsse) der Bezirksverordnetenversammlung werden von dem Bezirksamtsmitglied beantwortet bzw. durchgeführt, in dessen Geschäftsbereich sie fallen, sofern nicht eine Behandlung und ggf. Beschlussfassung durch das Bezirksamt dazu erforderlich ist. Die Beantwortung von Ersuchen und Empfehlungen erfolgt unverzüglich. Sind an der Beantwortung mehrere Abteilungen beteiligt, ist nach erfolgter Beteiligung gemäß § 8 Abs. 1 die abschließende Antwort von dem federführenden Bezirksamtsmitglied den beteiligten Bezirksamtsmitgliedern vor Übersendung an die Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben. Schriftliche Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung sind von dem zuständigen bzw. federführenden Bezirksamtsmitglied zu unterzeichnen, von dem Bezirksbürgermeister gegenzuzeichnen und über das Büro des Bezirksbürgermeisters der Bezirksverordnetenversammlung zuzuleiten.

    (6) Zu aktuellen Tagesfragen nimmt in der Bezirksverordnetenversammlung namens des Bezirksamts der Bezirksbürgermeister Stellung.

    (7) Eingaben und Beschwerden, die dem Bezirksamt von der Bezirksverordnetenversammlung oder vom Ausschuss für Eingaben und Beschwerden überwiesen werden, sind unverzüglich den zuständigen Bezirksamtsmitgliedern zuzuleiten und nach der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung zu behandeln.

    (8) Der gesamte Schriftwechsel zwischen dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen wird über den Bezirksbürgermeister geleitet.

    (9) Akteneinsichtsverlangen von Ausschüssen (§ 17 Abs. 2 BezVG) und Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung (§ 11 Abs. 1 BezVG) sind unverzüglich dem für die aktenführende Stelle zuständigen Bezirksamtsmitglied zur Entscheidung vorzulegen. Der Bezirksbürgermeister ist unverzüglich schriftlich über ein Akteneinsichtsverlangen nach Satz 1 zu informieren. Eine vollständige oder teilweise Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einem Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung oder Maßgaben der Geheimhaltung sind diesem gegenüber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BezVG schriftlich zu begründen. Eine vollständige oder teilweise Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einem Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung oder Maßgaben der Geheimhaltung sind nach Beschlussfassung des Bezirksamts (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BezVG, § 1 Abs. 2 Nr. 12) durch das zuständige Bezirksamtsmitglied gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 BezVG vor dem Ausschuss zu begründen.

V. Abschnitt: Beanstandung von Beschlüssen

  • § 14 Beanstandung von Beschlüssen des Bezirksamts durch den Bezirksbürgermeister

    (1) Beanstandet der Bezirksbürgermeister gemäß § 39 Abs. 4 BezVG einen Beschluss des Bezirksamts, so ist das Bezirksamtsmitglied unverzüglich zu benachrichtigen, welches für die beanstandete Angelegenheit zuständig bzw. federführend ist.

    (2) Das Bezirksamt ist spätestens in der auf die Beanstandung folgenden
    Bezirksamtssitzung durch eine Vorlage zur Kenntnisnahme über die Beanstandung zu unterrichten. Das in der beanstandeten Angelegenheit zuständige bzw. federführende Bezirksamtsmitglied hat in dieser Sitzung zu der Beanstandung Stellung zu nehmen.

  • § 15 Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung durch das Bezirksamt

    (1) Verstößt ein Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung gegen Rechtsvorschriften oder gegen Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung (§ 18 BezVG), so hat das Bezirksamtsmitglied, dessen Geschäftsbereich durch den Beschluss berührt wird, zur nächsten ordentlichen Sitzung des Bezirksamtes nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung eine Vorlage zur Beschlussfassung mit dem Ziel einzubringen, den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung zu beanstanden.
    Die Pflicht des Bezirksamts, die in § 18 BezVG bezeichneten Beschlüsse des Bezirksamts zu beanstanden, kann auch durch jedes andere Mitglied des Bezirksamts wahrgenommen werden, indem es in der nächsten ordentlichen Sitzung des Bezirksamts eine Vorlage zur Beschlussfassung über die Beanstandung einbringt.

    (2) Hat die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 18 Satz 2 BezVG die Entscheidung der Aufsichtsbehörde beantragt, so hat das Bezirksamtsmitglied, dessen Geschäftsbereich berührt wird, das Bezirksamt in der nächsten ordentlichen Bezirksamtssitzung darüber durch eine Vorlage in Kenntnis zu setzen.

VI. Abschnitt: Verkehr mit anderen Stellen

  • § 16 Verkehr mit anderen Behörden

    (1) Der Verkehr mit nichtdeutschen Behörden und Missionen sowie mit den obersten Behörden der anderen Bundesländer und den Behörden des Bundes obliegt – soweit nicht in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist – dem Bezirksbürgermeister nach Maßgabe des Geschäftsordnungsrechts.

    (2) Der Verkehr mit dem Abgeordnetenhaus, den Mitgliedern des Senats und den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern der anderen Bezirke ist dem Bezirksbürgermeister vorbehalten. In Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verkehren die Bezirksamtsmitglieder mit den Mitgliedern des Senates unmittelbar.

    (3) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im Verkehr zwischen den Bezirksamtsmitgliedern und den Mitgliedern des Senates ist der Bezirksbürgermeister zu unterrichten.

  • § 17 Verkehr mit Presse, Rundfunk und Fernsehen

    (1) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen und sonstige Medien erteilt der Bezirksbürgermeister. Jedes Bezirksamtsmitglied darf ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbereiches Auskunft geben.

    (2) Mitteilungen über Angelegenheiten des gesamten Bezirksamtskollegiums erfolgen über den Bezirksbürgermeister, wenn sich das Bezirksamt über die Mitteilung in der Sitzung geeinigt hat.

    (3) Schriftliche Verlautbarungen dürfen nur über die Pressestelle des Bezirksbürgermeisters veröffentlicht werden. Entsprechendes gilt für die Kommunikation des Bezirksamtes über die sozialen Medien.

    (4) Pressekonferenzen werden nach vorheriger Information des Bezirksbürgermeisters von den Bezirksamtsmitgliedern einberufen und durchgeführt. Dem Bezirksbürgermeister ist es vorbehalten, an sämtlichen Pressekonferenzen teilzunehmen.

VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  • § 18 Inkrafttreten, Änderungen, Funktionsbezeichnungen

    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am 05.11.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bezirksamts Treptow-Köpenick in der
    vorhergehenden Fassung vom 31. März 2020 außer Kraft.

    (2) Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur in einer Sitzung beschlossen werden, in der der Bezirksbürgermeister den Vorsitz führt.

  • Geschäftsordnung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick vom 05.11.2021

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    PDF-Dokument (176.7 kB) - Stand: 05.11.2021