Gesetze / Studien

Paragraphenwuerfel

Der Integrationsbeauftragte und die Gesetzesgrundlagen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  • Art. 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse*, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

*Dieser inzwischen umstrittene Begriff steht so noch im Grundgesetz. Der Begriff zur Unterteilung von Menschen ist veraltet und biologisch nicht haltbar. Es soll keine Ungleichbehandlung aufgrund rassistischer Zuschreibungen erfolgen.

Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin
  • § 7 Bezirksbeauftragte für Integration und Migration

(1) In jedem Bezirk ernennt das Bezirksamt nach Anhörung der örtlichen Migrantenorganisationen bei der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister eine Bezirksbeauftragte oder einen Bezirksbeauftragten für Integration und Migration (Integrationsbeauftragte oder Integrationsbeauftragter). Hinsichtlich ihrer oder seiner Rechte und Aufgaben gegenüber dem Bezirksamt und den anderen bezirklichen Einrichtungen gilt § 5 entsprechend der bezirklichen Zuständigkeit.

(2) Die Integrationsbeauftragten nehmen im engen Zusammenwirken mit den örtlichen Migrantenorganisationen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Sie geben Anregungen und unterbreiten Vorschläge zu Entwürfen von Anordnungen und Beschlussvorlagen sowie Maßnahmen der Bezirke, soweit diese Auswirkungen auf den Abbau von Integrationshemmnissen sowie die Förderung und Partizipation von Menschen mit Migrationshintergrund haben.
2. Sie wirken darauf hin, dass bei allen wichtigen Vorhaben, die der Bezirk plant oder realisiert, die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden.

(3) Die Bezirksämter informieren die Integrationsbeauftragten unverzüglich über alle Vorhaben, Programme und sonstigen Maßnahmen, die ihre Aufgaben betreffen, und geben ihr oder ihm vor einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Die Integrationsbeauftragten sind Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für Vereine, Initiativen und sonstige Organisationen, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Lebenssituation von Menschen mit Migrationshintergrund befassen, sowie für Einzelpersonen bei auftretenden Problemen.

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  • Interkulturelle Öffnung / Diversity
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