Bauherreninformation zum Naturschutz

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Stand Januar 2021

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über eigenverantwortlich zu beachtende, naturschutzrechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von Hoch- bzw. Tiefbaumaßnahmen sowie Hinweise zu den jeweils zuständigen Behörden im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin. Maßgebend sind die Bestimmungen folgender Gesetze bzw. Verordnungen:

I. (Berliner) Baumschutzverordnung - BaumSchVO

Grundsätzlich sind Vorhaben jeglicher Art unter Beachtung des vorhandenen geschützten Baumbestandes verantwortungsbewusst zu planen. Es sind bevorzugt baumfreie Bereiche zu wählen und wurzelschonende Bauweisen in Betracht zu ziehen.

I.1. Bäume auf dem Baugrundstück im Baukörper- oder Baugrubenbereich baugenehmigungsbedürftiger Vorhaben

Befinden sich bei bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben im geplanten Baukörperbereich nach BaumSchVO geschützte Bäume, die durch Baukörper, Baugrube und/oder weitere bauliche Maßnahmen im geschützten Kronen- und Wurzelbereich (Kronentraufe plus 1,5 m) betroffen sind, ist der Antrag nach § 5 BaumSchVO für Fällung, Kronenschnitt und/oder Eingriffe im Wurzelbereich mit dem Bauantrag einzureichen beim:

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Fachbereich Bau- und Wohungsaufsichtsamt
Postfach 910240
12414 Berlin

Die fachliche Bearbeitung erfolgt auf der Grundlage des bauaufsichtlichen Stellungnahmeersuchens zum elektronischen Baugenehmigungsverfahren durch die untere Naturschutzbehörde – UNB (Umwelt- und Naturschutzamt – Fachbereich Naturschutz).

Die Ausnahmegenehmigung nach § 5 BaumSchVO ist in den genannten Fällen Bestandteil der Baugenehmigung.

Abweichend vom genannten Regelfall kann auch eine separate Ausnahmegenehmigung beantragt werden beim:

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Umwelt-und Naturschutzamt
Fachbereich Naturschutz (UNB)

Die entsprechende Ansprechperson finden Sie hier oder auf unserer Internetseite “Baumschutz”

Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist, dass der eingereichte Bauantrag abschließend durch den Fachbereich Stadtplanung geprüft ist und der UNB die schriftliche Bestätigung der planungsrechtlichen Zulässigkeit durch den Bauherrn/Bauherrin vorgelegt wird.
Bitte beachten Sie, dass die Ausnahmegenehmigung nach BaumSchVO nicht von der Einhaltung weiterer naturschutzrechtlicher Vorschriften entbindet (siehe dazu auch Kapitel Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG).

I.2. Bäume auf dem Baugrundstück im Bereich verfahrensfreier und baugenehmigungsfreigestellter (baulicher) Anlagen

Für bauordnungsrechtlich nicht genehmigungspflichtige Vorhaben und Nebenanlagen auf Grundstücken einschließlich geplanter Garagen, Zufahrten, Stellplätze, Leitungstrassen, Einzäunungen und ähnlicher Anlagen ist bei Betroffenheit geschützter Bäume der entsprechende Antrag nach § 5 BaumSchVO für Fällung, Kronenschnitt und/ oder Eingriff in den Wurzelbereich bei der UNB (Anschrift siehe Kontakt Baumschutz) einzureichen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt. Da kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht, kommt also auch die Ablehnung eines Antrages in Betracht.

I.3. Bäume auf Nachbargrundstücken

Wenn Bäume nah an Grundstücksgrenzen auf Nachbargrundstücken stehen, ragen die Wurzel- und Kronenbereiche im Regelfall auf das Baugrundstück und die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass sie durch das Bauvorhaben in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt werden.

Der Bauherr/die Bauherrin ist für betroffene Nachbarbäume nicht antragsbefugt. Den Antrag nach § 5 BaumSchVO für Fällung, Kronenschnitt und/ oder Eingriff in den Wurzelbereich darf nur der Baumeigentümer/ die Baumeigentümerin selbst oder der Bauherr/ die Bauherrin mit dessen/deren Vollmacht stellen.

Der Antrag ist abweichend zum Verfahren für Bäume auf dem Baugrundstück (s.o.) nicht Bestandteil der Bauantragsunterlagen. Er ist bei der UNB gesondert einzureichen.

Hinweis:

Bei Nebenanlagen wie Garagen, Stellplätzen, Flächenbefestigungen, Grundstückseinfriedungen u.s.w. besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BaumSchVO, welche den Baumverlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Fortbestandes eines Baumes zur Folge hätte. Das sollte vorsorglich bei der Standortwahl im Zusammenhang mit Nachbarbäumen berücksichtigt werden.

Wenn Straßenbäume betroffen sind, wenden Sie sich bitte ausschließlich an:

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Straßen- und Grünflächenamt
Fachbereich Grün
Postfach 910240
12414 Berlin

Baumschutz Baustellen Wurzelschutz Baumschutzsatzung

I.4. Baumschutz während der Baumaßnahmen

Während der Bauzeit müssen für zu erhaltende geschützte Bäume entsprechend der einschlägigen Vorschriften entsprechende Schutzmaßnahmen eingehalten werden (BaumSchVO, DIN 18920).

Das Schutzerfordernis bezieht sich auf den Stamm, die Krone und den geschützten Wurzelbereich (Kronentraufe plus 1,50 m). Folgende Maßnahmen sind u.a. einzuplanen:

  • Aufstellen von Bauzäunen im Kronentraufbereich verbleibender Bäume
  • Freihalten des Wurzelbereiches von Aushub, Baumaterial, Verunreinigungen und Bodenverdichtung durch Baufahrzeuge, Baucontainer u.a.
  • fachgerechtes Abbohlen des Wurzelbereiches zur Vermeidung von Wurzelschäden und Bodenverdichtung, wenn sich aus techn. Gründen eine Befahrung nicht vermeiden lässt
  • Stammeinhausungen mit Holzverschalungen oder anderen geeigneten Materialien (Abpolstern des Stammes und Freihalten der Wurzelanläufe), wenn im Nahbereich der Bäume gearbeitet werden muss
  • Einbeziehung eines/einer baubegleitenden Sachverständigen bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen zum Schutz der Bäume im Absenkbereich (auch auf benachbarten Grundstücken)
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I.5. Kontakte Baumschutz

Die Kolleginnen und Kollegen des Sachgebiets Baumschutz stehen für Beratungen gern zur Verfügung. Diese sind entsprechend der Zuständigkeit für die jeweiligen Ortslagen auf der Internetseite des Umwelt- und Naturschutzamtes Treptow-Köpenick aufgeführt.

E-Mail

Postanschrift
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Umwelt- und Naturschutzamt
Fachbereich Naturschutz
Postfach 910240
12414 Berlin

II. Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Im Gegensatz zum Baumschutz wird der Artenschutz nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt. Für die Einhaltung nachfolgend aufgeführter gesetzlicher Regelungen den Arten- und Biotopschutz betreffend trägt der Bauherr die alleinige Verantwortung. Hier sind ggf. gesonderte, abseits des Bauantrags erforderliche Anträge bei der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.

Der Artenschutz ist frühzeitig in der Planung zu berücksichtigen, damit es nicht zu Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund von Baustopps, Standzeiten, Gerüstumbauten oder Bußgeldern kommt. Verstöße gegen die u.g. Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

II.1. Gesetzlich geschützte Biotope

Gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 28 Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) ist es verboten, gesetzlich geschützte Biotope insbesondere durch Nutzungsänderung (Bebauung) oder -intensivierung bzw. schädigenden Stoffeintrag zu zerstören bzw. erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Die gesetzlichen Verboten gelten für alle Grundstücke, auf denen folgende beispielhaft genannte Biotope vorkommen – unabhängig ihrer zulässigen Nutzung, also auch auf Baugrundstücken:

  • natürliche bzw. naturnahe Gewässer und Uferbereiche fließender/stehender Gewässer inkl. Röhrichte,
  • Bruch- und Auenwälder, naturnahe Ausprägungen von Eichenmisch- und Rotbuchenwäldern
  • Feldhecken und Feldgehölze überwiegend heimischer Arten, Obstgehölze in der freien Landschaft
  • Trockenrasen, Feucht- und Frischwiesen.

Ausnahmen können bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
siehe Anprechpersonen Gebiets- und Artenschutz.

II.2. Allgemeiner Schutz von Pflanzen und wild lebender Tiere

Die Regelungen des § 39 BNatSchG zum Allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sind zwingend zu berücksichtigen. So ist es gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG verboten, Bäume und Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Notwendige Fäll- und Rodungsarbeiten sind entsprechend § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, außerhalb der Brutzeit für besonders geschützte Vogelarten ausschließlich im Zeitraum der Vegetationsruhe zwischen dem 01. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine gesetzlich verankerte Legalausnahme. Zur Prüfung der Voraussetzung wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde. Siehe Anprechpersonen Gebiets- und Artenschutz.

II.3. Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

Gemäß § 44 BNatSchG unterliegen folgende Handlungen den artenschutzrechtlichen Verboten:

  1. besonders geschützte Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (Eier, Larven) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Analoges gilt für besonders geschützte Pflanzenarten.

Neben allen Vogelarten mit Ausnahme der Haustaube stehen z.B. alle Amphibienarten, Reptilienarten, wie die Zauneidechse oder Fledermäuse unter besonderem oder strengen Schutz.

Bei Sanierung und Ausbau von Gebäuden gelten die Regelungen der “Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten” (Gebäudebrüterverordnung).

Rechtzeitig vor Abriss- oder Sanierungsbeginn müssen Bauwillige unter Hinzuziehung einer nachweislich fachkundigen Person prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen vorhanden sind. Bei Vorhandensein ist das Untersuchungsergebnis und Konzept zum ökologischen Ausgleich mit weiteren Angaben (s. Verordnung) bei der unteren Naturschutzbehörde (siehe Anprechpersonen Gebiets- und Artenschutz. ) einzureichen.

Diese Vorschriften zielen auf den dauerhaften Schutz von Tieren während ihrer Brut- oder Aufzuchtphase und ganzjährig deren Brut- bzw. Wohnstätten, die in jedem Jahr erneut aufgesucht werden.

Beispiele für mögliches Konfliktpotential:
Hecken mit besetzten Vogelnestern; Mauer- und Fensternischen mit Turmfalkenhorst; Baumhöhlen; Mauerseglernester z.B. im Dachkasten; Mehlschwalbennester an Fassaden, über Fenstern oder Balkonen; Hangplätze von Fledermäusen auf Dachböden, in Mauerritzen, hinter Fensterläden oder in Baumhöhlen; Hornissennester, usw.

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II.4. Kontakte Artenschutz

Postanschrift
Bezirksamt Treptow-Köpenick, Umwelt- und Naturschutzamt,
Fachbereich Naturschutz
Postfach 910240 in 12414 Berlin

E-Mail

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