Rechtsgrundlagen zur Straßenbaumpflege

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Das Berliner Straßengesetz regelt die Zuständigkeit für die Pflege des Straßengrüns einschließlich der Straßenbäume in § 7.

Wichtig für die Anlieger an Öffentlichen Straßen hinsichtlich des Straßenbaumbestandes ist § 16:

„Bepflanzungen der Straßen, insbesondere mit Bäumen, sind grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an Öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Eingriffe von ihrer Seite bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde und der für die Pflege und Unterhaltung der Öffentlichen Grünanlagen zuständigen Stelle.”

Im Gegensatz zu einem Baum auf einer privaten Fläche erstreckt sich der Geltungsbezirk der Baumschutzverordnung Berlin und des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht in vollem Umfang auf die Straßenbäume. Dies führt immer wieder zu Verwirrung und Missdeutungen bei den Bürgern: „Wir dürfen jetzt nicht fällen, aber die (Gartenamt) dürfen” oder „Wir müssen einen Ersatzbaum pflanzen auf dem kleinen Grundstück, aber die Baumscheibe vor meinem Haus ist schon ewig leer.”

§ 2 BaumSchVO regelt den Anwendungsbereich. So gilt die BaumSchVO nicht für „Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen sind oder Bestandteil eines solchen sind oder innerhalb von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet, Lanschaftsschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind”.
Die BaumSchVO ist ebenso nicht anwendbar für Bäume, „die dem Landeswaldgesetz … oder dem Grünanlagengesetz ….unterliegen… oder zu einem Gartendenkmal … gehören.”
Treffen diese benannten Ausnahmen nicht zu, unterliegen die Straßenbäume der BaumSchVO. Jedoch bleiben „Maßnahmen der zuständigen Dienststellen der Bezirksämter auf öffentichen Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen von den Ge- und Verboten der Absätze 1 bis 3” unberührt (§ 4 BaumSchVO).
Das Grünflächenamt darf also ohne eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde Straßenbäume fällen und auch Schnittmaßnahmen im Bereich von Starkästen durchführen, wenn dies im Rahmen der Verkehrssicherung oder Pflege des Baumbestandes erforderlich ist.
Erfolgt eine Straßenbaumfällung aus Gründen der Verkehrssicherheit oder weil der Baum krank oder seine ökologische Funktion nahezu verloren hat, dann ist keine Ersatzpflanzung erforderlich (auf der Grundlage der BaumSchVO).
Dies gilt im Übrigen auch bei Baumfällgenehmigungen für private Grundstückseigentümer § 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO. Erfolgt eine Straßenbaumfällung aber aufgrund einer Baumaßnahme
(z.B. Straßensanierung, Sanierung/Verlegung von Versorgungsleitungen z.B. der Wasserbetriebe, Stromversorgung …), sind die Bauträger zur Ersatzpflanzung verpflichtet.

Soweit möglich, konzentrieren wir die Baumfällungen auf das Winterhalbjahr. Baumpflegemaßnahmen werden aus fachlichen Gründen meist im belaubten Zustand durchgeführt.
Außer bei Fällungen wegen Gefahr in Verzug, ist natürlich auch durch unser Amt der Artenschutz zu beachten.
So werden vor Beginn der Baumarbeiten die Bäume auf das Vorhandensein von Lebensstätten wild lebender Tierarten untersucht.
Schwierig sind die Wohnstätten von Fledermausarten in Baumhöhlen zu erkennen. Die Mitarbeiter wurden deshalb gezielt geschult und mit technischen Geräten (Endoskope) ausgestattet.

Weil ein Straßenbaum auch Wohnraum verdunkeln kann oder mit der Krone auf das private Grundstück ragt, wird oftmals gegenüber dem Amt die Einhaltung der Abstandsregelungen nach dem Nachbarrechtsgesetz gefordert. Diese Regelungen gelten allerdings für Straßenbäume nicht (§§ 27-29 NachbG Bln), wenn es sich um Anpflanzungen an Grenzen und auf öffentlichen Verkehrsflächen handelt. An Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, zu öffentlichen Grünflachen oder zu Gewässern kommt die Abstandsregelung ebenso nicht zum tragen.