Informationen zur Gebäudevermessungsverpflichtung

AnsprechpartnerInnen

  • Herr Feicht

    Tel: (030) 90297 2357
    Fax: (030) 90297 2005
    E-Mail

  • Herr Seibt

    Tel: (030) 90297 2310
    Fax: (030) 90297 2005
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Gebäude sind für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage einer Vermessung und durch Auswertung der Vermessungsergebnisse zu erfassen (Gebäudevermessung). Die gemäß § 19 Abs. 2 VermGBln bei der zuständigen Vermessungsbehörde einzureichenden Unterlagen sind das Ergebnis einer örtlichen Messung. Wesentliches Ziel der Gebäudevermessung ist es, das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke, auch hinsichtlich der Gebäude, vollständig zu halten.

Wer ist zur Gebäudevermessung verpflichtet?

Nach § 19 Abs. 2 VermGBln sind Eigentümerin/ Eigentümer oder Erbbauberechtigte/ Erbbauberechtigter verpflichtet, bei Veränderungen an ihren Liegenschaften an der Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuwirken. Dabei haben sie insbesondere neu errichtete Gebäude auf ihre Kosten vermessen zu lassen. Diese Pflicht ruht als öffentliche, grundstücksbezogene Last auf dem betreffenden Grundstück, bis die Gebäudevermessung veranlasst wurde. Sie unterliegt nicht der Verjährung.

Bei einem Eigentümerwechsel geht die Gebäudevermessungspflicht – sofern sie noch nicht erfüllt wurde – auf die neuen Eigentümerinnen/ Eigentümer über und ist dann von diesen zu erfüllen. Dies schließt eventuelle privatrechtliche Ansprüche, z.B. aus einem Bauträgervertrag, gegenüber einer Voreigentümerin/ einem Voreigentümer nicht aus.

Die Pflicht ist eigenständig zu erfüllen; einer speziellen Aufforderung durch das Vermessungsamt bedarf es nicht.

Wenn der Gebäudevermessungspflicht von der Eigentümerin/ dem Eigentümer nicht nachgekommen wird, muss das Vermessungsamt Mittel des Verwaltungszwangs anwenden und ggf. die Vermessung auf Kosten der Eigentümerin/ des Eigentümers durchführen lassen.

Welche Gebäude müssen vermessen werden?

Grundsätzlich sind alle neu errichteten Gebäude zu vermessen. Die Funktion des Liegenschaftskatasters gebietet einen vollständigen und aktuellen Nachweis aller Gebäude. Gleiches gilt für bauliche Veränderungen des Gebäudegrundrisses (z.B. Anbauten).

Gebäude, welche bereits vor In-Kraft-Treten des VermGBln (01.07.1974 bzw. 03.10.1990 im so genann-ten Beitrittsgebiet) errichtet wurden, werden von Amts wegen und kostenfrei für die Eigentümerin/ den Eigentümer vom Vermessungsamt vermessen.

Eigentümerinnen und Eigentümer sind in folgenden Fällen nicht zur Vermessung verpflichtet:
  • eingeschossige Gebäude bzw. bauliche Veränderungen, welche lediglich eine Brutto-Grundfläche (berechnet nach Außenmaßen) von insgesamt bis zu 20m² besitzen,
  • Gebäude von geringem Wert (z.B. Terrassenüberdachung, Gartenpavillon) bzw. nur kurzfristiger Verwendung (z.B. Baustelleneinrichtung),
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz

Wann entsteht die Gebäudevermessungspflicht?

Die Gebäudevermessung ist so früh wie möglich durchzuführen. Sie ist bereits dann durchzuführen, wenn das Gebäude oder die bauliche Veränderung so weit fertiggestellt ist, dass sich der Gebäudegrundriss in Bezug auf die Darstellung in der Flurkarte (1:1.000) nicht mehr wesentlich ändert (d.h. wenn das Gebäude als Rohbau in seinen wesentlichen Strukturen fertig gestellt worden ist). Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist sie in Auftrag zu geben.

Lagepläne, Baupläne oder die Absteckung vor Baubeginn können eine Gebäudevermessung nicht ersetzen, da diese nur den geplanten Zustand dokumentieren, nicht jedoch das realisierte Gebäude, welches mit exaktem Bezug zum Landeskoordinatensystem zu vermessen ist.

Wer ist mit der Durchführung einer Gebäudevermessung zu beauftragen?

Gebäudevermessungen werden von Berliner Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen/ -ingenieuren durchgeführt.

Weiterführende Informationen zu dieser Dienstleistung (ergänzende Leistungsbeschreibung, anfallende Kosten, ggf. Formulare, Rechtsgrundlagen etc.):
Gebäudevermessung – Aktualisierungspflicht