Gestaltungsempfehlungen für Oberschöneweide - Werbung

Oberschöneweide - Werbung

Hinweise zum Umgang mit Werbeanlagen im Stadtraum

Auf relativ engem Raum sind zwischen der Straße An der Wuhlheide und der Wilhelminenhofstraße Formen und Tendenzen des Wohnungsbaus konzentriert, die vom Ausgang des 19. Jh. bis in die 60er Jahre unseres Jahrhunderts reichen und fast unverändert überliefert sind. So unterschiedlich die Bebauungstrukturen angelegt sind, so differenziert ist die Gestaltung der Erdgeschosszonen bezüglich der Werbeanlage zu beurteilen. Die gewerblichen Nutzungen (Handel, Dienstleistungen u.a.) befinden sich hauptsächlich in der Wilhelminenhofstraße. In den bebauten Gebieten der 20er und 30er Jahre sind nur vereinzelt Läden vorzufinden. Die Bebauung der 60er Jahre dient ausschließlich dem Wohnen.

Durch Werbung präsentieren sich ansässige Betriebe und Gewerbetreibende im Stadtraum: Der öffentliche Raum kann durch zurückhaltende und der Architektur des Bauwerks angepasste Werbung das Ortsbild aufwerten. Die Auffälligkeit von Werbeanlagen trägt nicht zwangsläufig zur Umsatzsteigerung bei. Durch behutsames Einfügen und maßstäbliche Bescheidenheit sind die legitimen Imformationsbedürfnisse der gwerblichen Einrichtungen durchaus zu erfüllen.

Probleme

Häufig werden Fassaden und ganze Straßenzüge durch auffällige, unproportionierte Schriftzüge, Neonreklame und großflächige Schaufenster verunstaltet und beherrscht.

Bei der Gestaltung von Werbeanlagen sind folgende Maßnahmen nicht zulässig:

  • Durchlaufende Werbeträger, Markisen und Schaufensterfronten, die den Erdgeschossbereich optisch vom restlichen Gebäude abtrennen und die Gliederungselemente des Gebäudes überschneiden oder unterbrechen;
  • Überdimensionierte Schriftzüge, die einen gestalterischen Gegensatz zur historischen Fassade darstellen;
  • Farbe von Werbung, die keinen Bezug zur Farbgebung des Gebäudes hat und die gesonderte farbliche Hervorhebung des Erdgeschossbereiches im Zusammenhang mit Werbeanlagen (Signalwirkung);
  • Werbeanlagen, die über mehrere Geschosse oder Fassadenabschnitte der Gebäude reichen;
  • Unterschiedlich gestaltete und nicht aufeinander abgestimmte Werbeelemente an einem Gebäude, die zu Unübersichtlichkeit und Desinformation führen;
  • Leuchttransparente und Leuchtkästen in grellen, aufdringlichen und wechselnden Farben; Werbeanlagen mit Lauflicht-, Wechsellicht- oder Blinklichtwirkung sowie akustische Werbeanlagen;
  • Die Errichtung von freistehenden Werbeanlagen und die Anbringung von Großflächen.

Ziele zur Gestaltung von Werbeanlagen

Folgende Grundsätze sind bei der Anbringung von Werbeanlagen an Ladengeschäften zu berücksichtigen:

  • Je Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig;
  • Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind gestalterisch aufeinander abzustimmen oder ggf. zusammenzufassen;
  • Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen, dies gilt nicht für handwerklich und künstlerisch gestaltete Berufs- oder Gewerbeschilder (Ausleger), die rechtwinklig bis zu 1,00 m in die öffentliche Fläche ragen und eine Werbefläche bis zu 0,75 m² haben dürfen; pro Hauptwerbeanlage ist zusätzlich ein Ausleger zulässig;
  • Werbeanlagen sind nur als Eigenwerbung und nur im Erdgeschoss bzw. max. bis zur Brüstung des 1. Obergeschosses zulässig;
  • Werbeanlagen müssen sich der Architektur des Bauwerks in Bezug auf Maßstab, Form und Farbe anpassen;
  • Öffnungen, Gesimse oder sonstige architektonische Gliederungen oder Teile des Bauschmucks dürfen nicht durch Werbeelemente verdeckt oder überschnitten werden; ein Abstand von mindestens 10 cm zu horizontalen Bauwerksgliederungen, plastischen Vorsätzen, Gesimsen und Fensterbrüstungen und von mindestens 25 cm zu den Fassadenseiten ist einzuhalten;
  • Werbeanlagen dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten:
    • die Schrifthöhe einer Werbeanlage darf maximal 0,40 m betragen,
    • die Gesamthöhe einer Werbeanlage darf maximal 0,50 m betragen,
    • die horizontale Abwicklung darf nicht länger als 3/4 der Straßenfassade sein;
  • Hinweisschilder auf Gewerbe, Büros, Arztpraxen o.ä. sind als Einzelschild bis zu einer Größe von 0,20 m² (max. Breite 0,60 m) flach auf der Hauswand neben den Eingangsbereichen oder Durchgängen zulässig. Ist der Hinweis auf mehrere solcher Einrichtungen in einem Gebäude erforderlich, sind die Hinweisschilder/Tafeln als Sammelschildanlage in vertikaler oder horizontaler Reihung bezugnehmend auf die Fassadengliederung anzuordnen:

Empfohlen werden:

  • Indirekt beleuchtete oder unter- bzw. hinterleuchtete (nur mattweißes Licht) und angestrahlte Werbeanlagen sowie auf Putz gemalte Einzelbuchstaben, Einzelbuchstaben, Schriftzüge und Symbole als plastische Schrift;
  • Rechtwinklig in den Straßenraum ragende Berufs- und Gewerbeschilder (Ausleger), insbesondere wenn diese handwerklich und künstlerisch gestaltet sind;
  • In Einzelfällen Schaufenster als Werbeträger, wenn gut gestaltete und sich maßstäblich in eine solche Fläche einfügende Schriftzüge verwendet werden – bis max. 25 % der Schaufensterflächen.
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    Auf Fassadengliederung abgestimmte Werbeanlagen

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    Störende Häufung von Werbeanlagen

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    Gute Gestaltung: Einzelbuchstaben

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    Überdimensionierte Werbeanlage

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    Schlechte Gestaltung

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    Häufung von Werbeschildern

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    Zurückhaltende Gestaltung der Werbeanlage

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    Zurückhaltende Werbung auf Schaufensterflächen

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    Angestrahlte Einzelbuchstaben

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    Handwerklich gestalteter Ausleger

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    Auf die Erdgeschossfassade abgestimmte Gestaltung