Erhaltungsverordnung Wilhelmshagen

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 21. April 2001 – 57. Jahrgang Nr. 14 –
Erhaltungsverordnung vom 13. März 2001 gemäß § 172 BauGB für das Gebiet “Wilhelmshagen”, Ortsteil Rahnsdorf, im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin

Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vm 07. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen schwarzen Linie eingegrenzte Gebiet. Es umfasst den Bereich südwestlich des S-Bahnhofes Wilhelmshagen, begrenzt durch die rückwärtige Grundstückslinie, die an die Forstfläche (Berliner Stadtwald) angrenzt, beginnend an der Erknerstraße bis einschließlich der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Lassallestraße 72 im Osten,
der südlichen Grenze dieser Grundstücke Lassallestraße 72 und Grenzbergweg 35 folgend, den Grenzbergweg überquerend entlang der südlichen Grenze des Grundstückes Fahlenbergstraße 36, über die Fahlenbergstraße hinweg bis zur westlichen Kante Gehweg/Fahrbahn, entlang dieser bis auf Höhe der südlichen Straßengrenze der Kirchstraße, dieser Linie nach Westen folgend bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Kirchstraße 2 und 4, diese Grenze aufnehmend und der östlichen und südlichen Grenze des Grundstückes Nickelswalder Straße 1 folgend, die Nickelswalder Straße überquerend, entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nickelswalder Straße 2, anschließend der hinteren, östlichen Begrenzung der Grundstücke Schönblicker Straße 61 (teilweise) bis 77 (ungerade Ziffern) folgend, den Gehweg des Weichselmünder Weges überquerend bis zur Kante Gehweg/Fahrbahn, weiterführend auf dieser Gehwegkante Richtung Westen, die Schönblicker Straße überquerend und auf die südwestliche Grundstücksgrenze des Grundstückes Schönblicker Straße 80 zulaufend im Süden,
dieser Grenze bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze dieses Grundstückes folgend, weiterführend entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Schönblicker Straße 80 bis 64 (gerade Ziffern) sowie der westlichen Grenzen der Parzellen 71 bis 69 der “Siedlung im Walde”, die Langfuhrer Allee überquerend, entlang der westlichen und teilweise nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Langfuhrer Allee 25, der nördlichen Grenze des Grundstücks Güttlander Straße 34, folgend der westlichen Straßengrenze der Güttlander Straße nach Norden bis zur Hochlandstraße, diese überquerend auf die Grenze zwischen den Grundstücken Hochlandstraße 48 und 50 und dieser folgend im Westen,
die nordwestliche Begrenzung der Grundstücke Hochlandstraße 48 bis 36 (gerade Ziffern) aufnehmend, dieser Linie an der Grenze zum Naturschutzgebiet Püttberge folgend bis einschließlich der nördlichen Begrenzung des Grundstückes hinter Hochlandstraße 4, entlang der nordöstlichen Begrenzung dieses Grundstückes sowie der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Hochlandstraße 4 (teilweise), 2a und 2, die Erknerstraße überquerend im Nordwesten,
der östlichen Straßengrenze der Erknerstraße bis zur nordöstlichen Begrenzung des Grundstückes nördlich des Grundstückes Erknerstraße 11 folgend, fortlaufend an den nordöstlichen Grenzen der Grundstücke Erknerstraße 13 bis 23 (ungerade Ziffern), der nordöstlichen Grenze des Bahnhofvorplatzes sowie der nordöstlichen Begrenzungen der Grundstücke Erknerstraße 37 bis 41 (ungerade Ziffern) und die Erknerstraße überquerend im Nordosten.

Die Innenkante der durchbrochenen schwarzen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit
Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder 2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen
§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 13. März 2001
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin

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