Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN)

Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen

Anlage zur Senatsvorlage zur Neufassung der SPAN vom vom 23.06.2020
SenInnDS IV A 11
Telefon: 90223-2964

Aufgrund des § 14 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz – SportFG) vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geän-dert durch Artikel III des Gesetzes vom 15.12.2010 S. 560), und des § 6 Abs. 2 Buchstabe a des All-gemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2019 (GVBl. S. 610) wird bestimmt:

A. Ausführungsvorschriften zu § 14 des Sportförderungsgesetzes

I. Allgemeines
1 – Geltungsbereich
2 – Begriffsbestimmungen
3 – Zustand der Sportanlagen

II. Nutzungs- und Vergabegrundsätze
4 – Nutzungszeiten
5 – Vergabestellen
6 – Vergabegrundsätze
7 – Nutzungsüberlassung
8 – Überbezirkliche Belange
9 – Vorrangige Nutzung von Sportanlagen
10 – Errichtung von Baulichkeiten

III. Überlassungsbedingungen
11 – Weitergabe an Dritte
12 – Haus- und Nutzungsordnung
13 – Haftung
14 – Haftpflichtversicherung
15 – Erste Hilfe
16 – Ordnerdienst / Versammlungsstätten
17 – Immissionsschutz und Kreislaufwirtschaft
18 – Werbung
19 – Verkauf von Eintrittskarten
20 – Rücktritt bei entgeltpflichtigen Veranstaltungen
21 – Ausfallentgelt bei Nichtinanspruchnahme einer Sportanlage
22 – Sperrung der Sportanlage

IV. Nutzungsentgelte
23 – Entgeltfreie Überlassung von Sportanlagen
24 – Entgeltpflichtige Überlassung von Sportanlagen
25 – Entgelte für Nebenleistungen
26 – Handel und Gewerbeausübung im Bereich von Sportanlagen
27 – Überlassung von Übernachtungsräumen

B. Ausführungsvorschriften zu § 13 des Sportförderungsgesetzes

28 – Begriffsbestimmungen
29 – Höhe der Nutzungsentgelte

C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

30 – Überprüfung der ortsüblichen Nutzungsentgelte
31 – Kündigung von Nutzungsvereinbarungen
32 – Vertragswidrige Nutzung
33 – Anpassung von Nutzungsvereinbarungen
34 – Ausnahmeregelungen
35 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Haus- und Nutzungsordnung für die öffentlichen Sportanlagen

Anlage 2
Mustervertrag zur Übertragung der Schlüsselverantwortung für Sportanlagen (Sporthallen und Sportplätze)

Anlage 3
Mustervertrag zur vorrangigen Nutzung von Sportanlagen gemäß Nummer 9

Anlage 4
Entscheidung über die Bespielbarkeit öffentlicher Sportanlagen im Hinblick auf den Zustand des Platzes

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A. Ausführungsvorschriften zu § 14 des Sportförderungsgesetzes

I. Allgemeines

1 – Geltungsbereich

(1) Diese Vorschriften gelten für die Überlassung und die Nutzung öffentlicher Sportanlagen, die von den Senatsverwaltungen, den Bezirksämtern von Berlin sowie landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist, verwaltet werden und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diese Vorschriften sind auf Sportanlagen, die nach § 11 Sportförderungsgesetz angemietet wurden, entsprechend anzu-wenden.

(2) Die Vorschriften gelten für Sportanlagen mit besonderer Zweckbestimmung (zum Beispiel Sportanla-gen in den Bereichen Schule, Hochschule, Polizei, Justiz) nur insoweit, als sie für den jeweiligen be-sonderen Zweck nicht vollständig genutzt werden und freie Kapazitäten zur allgemeinen sportlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Diese Vorschriften finden Anwendung auf förderungswürdige Sportorganisationen, Schulen und Kin-dertagesstätten im Sinne des Sportförderungsgesetzes, auf die mit der Durchführung von sportlichen Maßnahmen beauftragten Behörden des Landes Berlin, auf den Dienstsport der Freiwilligen Feuerwehr und der Bundespolizei, auf Hochschulen, Volkshochschulen, Einrichtungen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit sowie auf Einzelpersonen und auf sonstige Nutzende im Sinne der Nummer 2 Abs. 5.

(4) Diese Vorschriften gelten nicht für das Olympiastadion Berlin. Sie gelten auch nicht für die von den Berliner Bäder-Betrieben Anstalt des öffentlichen Rechts verwalteten öffentlichen Schwimmbäder so-wie für den öffentlichen Eislaufbetrieb der städtischen Kunsteisbahnen, soweit hierfür besondere Re-gelungen gelten.

2 – Begriffsbestimmungen

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 5 und des § 3 Abs.2 des Sportförde-rungsgesetzes.

(2) Vergabestellen sind die mit der Überlassung öffentlicher Sportanlagen befassten Stellen.

(3) Bestandteil von Sportanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Sportförderungsgesetz sind die zur Sportausübung bestimmten Flächen (Sportstätten), die Umkleiden, die Nebenräume und die auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Grünanlagen, Straßen, Wege, Parkplätze und sonstigen Anla-gen.
Nutzbare Sportfläche im Sinne der Nummer 24 Absatz 2 ist das Spielfeld zuzüglich der vorhandenen Auslauf- und Sicherheitsbereiche sowie der hindernisfreien Zonen.

(4) Gedeckte Sportanlagen sind alle zur Sportausübung vorgesehenen überdachten Sportflächen ein-schließlich der zugehörigen Sportfunktionsräume. Hierzu zählen insbesondere alle Sport- und Schwimmhallen, Sportanlagen mit einer Überdachung zum Schutz gegen Regen sowie Sportanlagen in Traglufthallen während deren Standzeit.
Ungedeckte Sportanlagen sind alle nicht überdachten Sportflächen einschließlich der zugehörigen Sportfunktionsräume

(5) Sonstige Nutzende sind alle nicht in Nummer 1 Abs. 3 aufgeführten Nutzenden sowie förderungs-würdige Sportorganisationen mit Aktivitäten außerhalb ihrer satzungsgemäßen Zwecke und Schulen mit Aktivitäten außerhalb der in Nummer 6 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Zwecke.

(6) Entgelte sind Nutzungsgebühren einschließlich der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, soweit in den Nr. 24-26 und 29 keine anderweitigen Regelungen getroffen sind.

(7) Die in diesen Verwaltungsvorschriften aufgeführten Entgelte sind jeweils Nettobeträge ohne Be-rücksichtigung der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3 – Zustand der Sportanlagen

Die Sportanlagen und die vorhandenen Geräte werden den förderungswürdigen Sportorganisationen in einem für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb sportartgerechten Zustand überlassen.

II. Nutzungs- und Vergabegrundsätze

4 – Nutzungszeiten

(1) Die Sportanlagen sind im Allgemeinen von 8 bis 22 Uhr für die Nutzung freizugeben. An Sonn-abenden, Sonn- und Feiertagen soll eine den notwendigen Bedürfnissen der förderungswürdigen Sportorganisationen entsprechende Nutzung gewährleistet werden.

(2) Der Sportbetrieb auf ungedeckten Anlagen ohne Trainingsbeleuchtung ist nur bis zum Einbruch der Dunkelheit zulässig. Eine Beleuchtung von ungedeckten Sportanlagen mit vorhandener Trainingsbe-leuchtung erfolgt lediglich bei angemessener Auslastung.

5 – Vergabestellen

(1) Die Vergabestellen entscheiden über die Überlassung von Sportanlagen.

(2) Alle Sportanlagen, die von den Bezirken verwaltet werden, sowie alle Sportanlagen auf Schul-standorten sind von einer zentralen Stelle zu vergeben, die bei der für den Sport zuständigen bezirkli-chen Sportverwaltung eingerichtet wird.

(3) Für die Vergabe der übrigen Sportanlagen sind die Behörden oder juristischen Personen zustän-dig, die sie verwalten oder sich die Vergabe vorbehalten haben.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt Nutzungsgenehmi-gung). In geeigneten Fällen kann die Nutzung durch Vertrag sichergestellt werden. Die Rechte und Pflichten sind im Vertrag zu regeln.

6 – Vergabegrundsätze

(1) Die Sportanlagen dienen der sportlichen Betätigung und sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der sportartspezifischen Bedürfnisse zu vergeben. Bei der Vergabe ist eine möglichst vollständige Auslastung anzustreben.
Die Nutzung der Sportanlagen für nichtsportliche Zwecke ist in der Regel nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Sportbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vergabestelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(2) Bei den laufenden Vergaben der Sportanlagen sind im Hinblick auf die Mehrfachnutzung grund-sätzlich die Belange der genannten Nutzenden in nachstehender Rangfolge zu beachten:
1. Schulen,
2. Landes- und Bundesstützpunkte,
3. förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb für den Kinder- und Jugendbereich,
4. Hochschulen für ihren studienbezogenen Lehrbetrieb,
5. förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb,
6. Kindertagesstätten, Dienstsport der Behörden des Landes Berlin sowie der Freiwilligen Feuerwehr und der Bundespolizei, Volkshochschulen, Einrichtungen der Jugendarbeit und der Jugendsozial-arbeit,
7. alle sonstigen Nutzenden im Sinne der Nummer 2 Abs. 5.

(3) Darüber hinaus soll beachtet werden, dass
a) der notwendige Übungs-, Lehr-, oder – Wettkampfbetrieb bisheriger Nutzender durch die zusätzliche Berücksichtigung neuer Nutzender nicht unangemessen beeinträchtigt wird,
b) Kinder- und Jugendgruppen zu für sie vertretbaren Tageszeiten Vorrang erhalten,
c) geschlechterspezifische Erfordernisse bei der Nutzung berücksichtigt und Sportanlagen geschlech-tergerecht vergeben werden,
d) die Belange der Inklusion und des Behindertensports in besonderer Weise Beachtung finden,
e) die Nutzungszeiten an Wochenenden vorrangig für den Wettkampfbetrieb bereitgestellt werden,
f) die Anzahl der Sporttreibenden in einem sportartspezifisch angemessenen Verhältnis zur Größe und Beschaffenheit der Sportanlage steht,
g) private oder zur vorrangigen Nutzung überlassene Sportanlagen bei Nutzungsanträgen bedarfsmin-dernd berücksichtigt werden.

4) Die Sportanlagen auf Schulstandorten sollen im Hinblick auf die Mehrfachnutzung grundsätzlich montags bis freitags ab 16 Uhr, sonnabends, sonn- und feiertags sowie innerhalb der gesetzlichen Ferien ganztägig in die laufende Vergabe durch die Vergabestellen mit einbezogen werden. Sofern an dem betreffenden Schulstandort der Sonnabend ein regulärer Unterrichtstag ist, erfolgt während der Unterrichtszeit keine Überlassung durch die Vergabestelle.

Abweichend von diesem Grundsatz sollen die Schulen in diesen Zeiträumen Nutzungszeiten für
a) nach den geltenden Stundentafeln zu erteilenden Sportunterricht,
b) Grund-, Wahlpflicht- und Leistungskurse Sport der gymnasialen Oberstufe,
c) Unterricht, der zur Vorbereitung auf Veranstaltungen des angemeldeten Schulsport-Wettkampfprogramms notwendig ist,
d) Schulsportfeste
vorrangig in Anspruch nehmen, wenn sie der Vergabestelle unter Beteiligung der Schulaufsicht nach-weisen, dass diese Maßnahmen nicht außerhalb der oben genannten Zeiträume durchgeführt werden können. Hierfür ist zumindest eine Darstellung des Grundbedarfs nach Schüler/innen- und Klassenzah-len sowie eine Darstellung der Belegung der Sportanlage wochentags bis 16 Uhr vorzulegen. Nut-zungszeiten für weitere schulsportliche Aktivitäten können nach Maßgabe freier Kapazitäten von der Vergabestelle bereitgestellt werden, wenn dadurch der Sportbetrieb der förderungswürdigen Sportor-ganisationen nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die übrigen Sportanlagen sind, soweit sie nicht nach Nummer 9 zur vorrangigen Nutzung vergeben sind, grundsätzlich montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr vorrangig den Schulen und den Hochschu-len für ihren studienbezogenen Lehrbetrieb zu überlassen.

(6) Die Nutzungszeiten der Schulen werden unter Berücksichtigung des Absatzes 4 grundsätzlich vor Aufstellung des Nutzungsplans für den jeweiligen Vergabezeitraum (Nummer 7 Abs. 3) festgelegt.

7 – Nutzungsüberlassung

(1) Die Entscheidung über die Überlassung von Sportanlagen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle und erfolgt unter Beteiligung der Bezirkssportbünde.

(2) Die Überlassung ist bei der zuständigen Vergabestelle zu beantragen. Anträge auf Überlassung von Sportanlagen sind grundsätzlich elektronisch oder schriftlich unter genauer Angabe der Nutzen-den (Abteilung, Gruppe, Alter, Geschlecht, Anzahl), des Nutzungsgegenstandes, des Nutzungszeit-raumes und der Sportart zu stellen. Soweit Nutzungszeiten für Menschen mit Behinderungen beantragt werden und / oder die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen an besondere Voraussetzungen gebunden sind, ist dies mit der Antragstellung mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Nut-zung durch Schulen innerhalb der Schulzeiten von Montag bis Freitag bis 16 Uhr.

(3) Bei der Vergabe werden nur solche Anträge berücksichtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) der Antrag wurde rechtzeitig gem. Abs. 4 und vollständig gestellt,
b) der Antrag wurde von einer vertretungsberechtigten Person gestellt,
c) die Bedingungen der Nummern 3 und 11 bis 22 von den Antragstellenden anerkannt werden.

Nicht fristgerecht gestellte Anträge werden nachrangig berücksichtigt.

(4) Der Vergabezeitraum beginnt bei ganzjähriger Vergabe am 1. Oktober und bei halbjähriger Vergabe zusätzlich am 1. April. Die Anträge auf Nutzungsüberlassung sind bei ganzjähriger Vergabe bis zum 30. Juni und bei halbjähriger Vergabe zusätzlich zum 31. Januar zu stellen. Schulbedarfe nach Nr. 6 Abs. 4 Satz 2 sind durch die Schulleitungen unter Beifügung der erforderlichen Nachweise bis zum 31. Mai zu melden.

(5) Die Nutzungsüberlassung wird in der Regel elektronisch oder schriftlich durch Verwaltungsakt oder vertragliche Vereinbarung gewährt. Die Nutzungsgenehmigung oder die vertragliche Nutzungsvereinba-rung enthalten neben Art und Umfang der Nutzung bei Bedarf auch eine Bestimmung über die für die Nutzung zu entrichtenden Entgelte.

(6) Die Nutzungsüberlassung kann bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen mittels Schlüssel-vertrag nach A N L A G E 2 erfolgen.

8 – Überbezirkliche Belange

(1) Der Betrieb von anerkannten Landes- und Bundesstützpunkten ist eine Maßnahme, die überbezirk-lichen Belangen dient; die dafür genutzten Sportanlagen sind, abweichend von der Regelung in Num-mer 25 Abs. 1, entgeltfrei zu überlassen.

(2) Die Vergabe der zentral verwalteten Sportanlagen erfolgt unter Beachtung überbezirklicher Belan-ge.

9 – Vorrangige Nutzung von Sportanlagen

(1) Sportanlagen oder Teile davon können förderungswürdigen Sportorganisationen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 des Sportförderungsgesetzes zur vorrangigen Nutzung überlassen werden. In diesem Fall sind die Bedürfnisse der vorrangig nutzenden förderungswürdigen Sportorganisationen im erforderli-chen Umfang bevorzugt zu berücksichtigen.

(2) Eine vorrangige Nutzungsüberlassung erfolgt nur, wenn

a) eine angemessene, möglichst vollständige Auslastung der Sportanlage gewährleistet wird,
b) die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Sportanlage ganz oder teilweise von der vorrangig nut-zenden förderungswürdigen Sportorganisation übernommen wird (durch Eigenleistungen und/oder durch Übernahme von Kosten),
c) bei Bedarf Nutzungszeiten für den Schulsport und den Hochschulen für deren studienbezogenen Lehrbetrieb entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden,
d) anderen förderungswürdigen Sportorganisationen Nutzungszeiten im Rahmen freier Kapazitäten entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden.

(3) Bei der Entscheidung über den Umfang der von der förderungswürdigen Sportorganisation zu übernehmenden Unterhaltung und Bewirtschaftung sind insbesondere die Art der Sportanlage, ihr baulicher Zustand, ihr Ausstattungsstandard, das Ausmaß der vorrangigen Nutzung, die wirtschaftli-che Leistungsfähigkeit sowie die Mitgliederzahl und -struktur (insbesondere Jugendanteil) der förde-rungswürdigen Sportorganisation in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(4) Die vorrangige Nutzung ist langfristig, in der Regel für 10 bis 15 Jahre, zu vereinbaren. Längere Vertragslaufzeiten sind zulässig. Die Nutzung kann jederzeit beendet werden, wenn eine angemessene Auslastung der Sportanlage nicht mehr gewährleistet ist. Der Nutzungsvertrag ist im Übrigen fristlos zu kündigen, wenn der die förderungswürdige Sportorganisation einzelne Pflichten nach Absatz 2 trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung nicht erfüllt.

(5) Bei vorrangiger Nutzung einer Sportanlage kann die förderungswürdige Sportorganisation eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie über die nach Absatz 2 b) vertraglich übernommenen Auf-gaben zusätzliche Leistungen erbringt. Zu diesen zusätzlichen Leistungen gehören insbesondere Auf-gaben von Platz- und Hallenwartinnen / Platz- und Hallenwarten und/oder Teile der großen baulichen Unterhaltung (Dach und Fach).
Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung setzt voraus, dass Haushaltsmittel verfügbar sind, die öffentlichen Betreiber in einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 der Landes-haushaltsordnung die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme belegt haben und damit aktuelle Kostenein-sparungen erzielt haben.

(6) Die vorrangige Nutzung einer Sportanlage ist vertraglich zu regeln. Soll vom Mustervertrag gemäß A n l a g e 3 abgewichen werden, so hat der Vertrag mindestens folgende Regelungen zu enthalten:

a) Nutzungsgegenstand,
b) Nutzungszeitraum,
c) Nutzungsumfang,
d) Verpflichtung des vorrangig Nutzenden zur Feststellung freier Zeiten im Sinne des Absatzes 2 c) und d) der Vergabestelle jeweils zum 1. Juli und zum 1. März seine Nutzungspläne vorzulegen,
e) Unterhaltung, Bewirtschaftung und sonstige Leistungen (Leistungskatalog),
f) Verpflichtung zur entgeltfreien Bereitstellung von Nutzungszeiten für Schul- und Hochschulsport,
g) Verpflichtung zur entgeltfreien Bereitstellung von Nutzungszeiten für andere förderungswürdige Sportorganisationen im Rahmen freier Kapazitäten,
h) Haftung/Verkehrssicherung/Versicherung/Werbung,
i) fristgerechte und fristlose Kündigungsmöglichkeiten,
j) Auslastungsnachweis (Belegungsbuch).

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 5 vor und erhält die förderungswürdige Sportorganisati-on für die Übernahme zusätzlicher Leistungen eine Aufwandsentschädigung, so ist diese ebenfalls vertraglich zu regeln.

10 – Errichtung von baulichen Anlagen

Sofern förderungswürdige Sportorganisationen die Absicht haben, bauliche Anlagen auf einer Sport-anlage für ihre satzungsgemäßen Zwecke zu errichten, sollen nachstehende Festlegungen vertraglich geregelt werden:
- Genehmigung des Grundstückseigentümers,
- Festlegung, ob Scheinbestandteil nach § 95 BGB,
- Vertrag über die Grundstücksnutzung,
- Betriebskosten,
- Haftung,
- Pflicht zur Unterhaltung,
- Umfang der Nutzung Dritter,
- Nutzungsbindung an satzungsgemäße Zwecke.

III. Überlassungsbedingungen

11 – Weitergabe an Dritte

(1) Die Weitergabe von Nutzungszeiten an Dritte, auch an förderungswürdige Sportorganisationen, ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der Vergabestelle.

(2) Werden Sportanlagen ohne schriftliche oder elektronische Zustimmung der Vergabestelle an Dritte weitergegeben, so werden alle bereits bewilligten Nutzungseinheiten der betreffenden Sportanlage zurückgenommen bzw. widerrufen und sind für jede tatsächlich weitergegebene Nutzungseinheit 200 € zu erstatten sowie alle aus der Weitergabe der Sportanlage erzielten Erlöse (jedweder geldwerte Vor-teil) herauszugeben.

(3) Bei vorrangiger Nutzung von Sportanlagen im Sinne der Nummer 9, bei von förderungswürdigen Sportorganisationen errichteten baulichen Anlagen im Sinne der Nummer 10 sowie bei temporären Bauten, insbesondere Traglufthallen, ist die Weitergabe vertraglich zu regeln. Einnahmen aus der Wei-tergabe an Dritte dürfen die mit der Überlassung in Zusammenhang stehenden Kosten nicht über-schreiten.

12 – Haus- und Nutzungsordnung

(1) Die jeweilige Haus- und Nutzungsordnung der Sportanlage gilt für alle Nutzenden sowie Besuche-rinnen und Besucher.

(2) Die Muster – Haus- und Nutzungsordnung nach A n l a g e 1 kann den erforderlichen Gegebenhei-ten entsprechend angepasst oder ergänzt werden.

(3) Die Haus- und Nutzungsordnung ist in den Sportanlagen bzw. am Eingang der Sportanlagen an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

13 – Haftung

(1) Die Nutzenden haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle aus Anlass der Nutzung an den Sportanlagen (einschließlich der Geräte) entstandenen Schäden und Verunreinigungen. Die Nutzenden haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch für alle Schäden und Verunreini-gungen, die durch schuldhaftes Verhalten von Besucherinnen / Besuchern, von gesetzlichen Vertrete-rinnen / Vertretern, von Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen, von Verrichtungsgehilfinnen / Ver-richtungsgehilfen entstanden sind.

(2) Das Land Berlin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Landes Berlin, gesetzlicher Vertreterinnen / Vertreter, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehil-fen beruhen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Nutzenden, vor Beginn der Nutzung der Sportanla-ge die Anlage zu begehen, erkennbare Schäden der vergebenden Stelle zu melden und einen erkann-ten Mangel bei der Nutzung der Sportanlage zu berücksichtigen.

(3) Für weitere Schäden, insbesondere für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Sa-chen, haftet das Land Berlin nicht. Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Sport-anlagen oder Teilen von Sportanlagen zu sorgen. Das Land Berlin haftet auch dann nicht, wenn seine Beschäftigten Schlüssel verwahren.

(4) Die Nutzenden sind verpflichtet, das Land Berlin von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen freizustel-len, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung von Sportanlagen an die Nutzenden mittelbar oder unmittelbar gegen das Land Berlin geltend machen.

(5) Das Land Berlin kann sich jedoch weder auf den Haftungsausschluss nach Absatz 3 noch auf die Freistellungsverpflichtung nach Absatz 4 berufen, falls und soweit ihm, gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, Erfüllungsgehilfeninnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsge-hilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit schuldhaftes Verhalten angelastet wird.

14 – Haftpflichtversicherung

(1) Die Nutzenden haben – außer wenn sie als Einzelpersonen die Sportanlage selbst nutzen – eine Haftpflichtversicherung für Risiken, die sich aus Nummer 13 ergeben, abzuschließen. Dies gilt nicht, sofern der vom Landessportbund Berlin abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzun-gen erfüllt und die Nutzenden zu dem versicherten Personenkreis gehören.

(2) Die Vergabestelle kann von Einzelpersonen in begründeten Fällen eine Haftpflichtversicherung für Risiken, die sich aus Nummer 13 ergeben, fordern, sofern dies aufgrund besonderer Risiken im Zu-sammenhang mit der beabsichtigten Nutzung geboten erscheint.

15 – Erste Hilfe

(1) Die Nutzenden haben dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrie-bes ständig geeignete Personen zur Leistung der „Ersten Hilfe“ anwesend sind.

(2) Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb beaufsichtigen zu lassen.

16 – Ordnungsdienst / Versammlungsstätten

(1) Bei Veranstaltungen mit Zuschauenden sind von den Nutzenden Ordnerinnen / Ordner und Räu-mungshelferinnen / Räumungshelfer in ausreichender Zahl einzusetzen, deren Anzahl und Eignung mit der Vergabestelle der Sportanlage rechtzeitig vorher zu vereinbaren ist.

(2) Bei Versammlungsstätten im Sinne von § 23 Betriebs-Verordnung sind die §§ 24 bis 39 Betriebs-Verordnung zu beachten.

17 – Immissionsschutz und Kreislaufwirtschaft

(1) Im Rahmen ihrer Nutzung haben Nutzende grundsätzlich Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor erheblichen schädlichen Um-welteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar, vorzubeugen.

(2) Soweit für die konkrete Nutzung immissionsschutzrechtliche Genehmigungen oder Ausnahmezu-lassungen erforderlich sind, sind diese von den Nutzenden eigenverantwortlich und nach vorheriger Abstimmung mit der Vergabestelle einzuholen. Die Nutzung der Sportanlage ist nur in dem durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder Ausnahmezulassungen bestimmten Umfang zulässig.

(3) Im Rahmen der Nutzung soll auf den Einsatz von Einweggetränkeverpackungen, Einweggeschirr / Einwegbesteck sowie Lebensmittelportionsverpackungen verzichtet werden. Nutzende sind verpflich-tet, die von der liegenschaftsverwaltenden Stelle bereitgestellte getrennte Sammlung von Papier / Pappe / Karton, Wertstoffe (Verpackungen, Leichtstoffe und stoffgleiche Nichtverpackungen) und Restmüll zu nutzen. Soweit die Abfallentsorgung dem Nutzenden obliegt, sind Abfälle grundsätzlich der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

18 – Werbung

(1) Foto-, Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken sowie nicht gemeinnützige Sammlungen und Werbung auf den Sportanlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen oder elektroni-schen Zustimmung durch die liegenschaftsverwaltende Stelle und werden durch eine gesonderte Ver-einbarung mit dem Nutzenden vertraglich geregelt. Durch diese kann ein angemessenes Nutzungsent-gelt erhoben werden.

(2) Die liegenschaftsverwaltende Stelle darf auch selbst Werbung anbringen.

19 – Verkauf von Eintrittskarten

(1) Über den Verkauf von Eintrittskarten ist bei entgeltpflichtiger Überlassung einer Sportanlage unver-züglich (spätestens zwei Wochen nach der Veranstaltung) abzurechnen.

(2) Bei Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben werden, ist den Nutzenden mit der Überlas-sungsgenehmigung zur Auflage zu machen, dass sie den Begleitern/innen von Menschen mit Behinde-rung, deren Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“ (Berechtigung der Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen) gekennzeichnet ist, freien Eintritt gewähren.

(3) Die Ausgabe von Frei-, Ehren- und Sponsorenkarten ist im Hinblick auf Nummer 24 auf bestimmte Kontingente zu begrenzen, die im Einvernehmen mit der Vergabestelle festgelegt werden. Frei-, Ehren- und Sponsorenkarten werden in der Abrechnung nach Absatz 1 entsprechend dem Durchschnittspreis der verkauften Eintrittskarten berechnet.

(4) Dauer- und Jahreskarten werden in der Abrechnung nach Absatz 1 entsprechend ihrem Anteil am Berechtigungszeitraum berücksichtigt.

20 – Rücktritt bei entgeltpflichtigen Veranstaltungen

(1) Bei Überlassung einer Sportanlage für die Durchführung einer entgeltpflichtigen Veranstaltung ist zwischen der Vergabestelle und den Nutzenden für den Fall des Rücktritts ein angemessenes Ausfall-entgelt vertraglich zu vereinbaren. Die Vergabestelle kann von der Erhebung eines Ausfallentgeltes absehen, wenn die Nutzenden den Rücktritt der Vergabestelle elektronisch oder schriftlich bis spätes-tens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin mitgeteilt haben.

(2) In jedem Fall erstatten die Nutzenden die Kosten, die die Vergabestelle in Vorbereitung der Veran-staltung aufgewendet hat.

21 – Ausfallentgelt bei Nichtinanspruchnahme einer Sportanlage

(1) Nutzende, die eine Sportanlage unentgeltlich nutzen wollen, sind verpflichtet, eine Nichtinanspruch-nahme unverzüglich, spätestens zwei Tage vor der vorgesehenen Nutzung, der Vergabestelle in geeigneter Weise mitzuteilen.

(2) Bei verspäteter oder nicht erfolgter Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ist ein pauschalisiertes Nutzungsentgelt von 100 € zu entrichten. Bei wiederholter Nichtinanspruchnahme können bereits ge-nehmigte Nutzungszeiten entzogen werden.

(3) Die Vergabestelle kann mit Nutzenden von den Absätzen 1 und 2 abweichende Fristen und höhere Ausfallentgelte vereinbaren.

22 – Sperrung der Sportanlage

(1) Sportanlagen können aus besonderen Gründen, zum Beispiel aufgrund baulicher Mängel, Beschaf-fenheit der Anlage, Witterung oder Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen, jederzeit durch die Vergabestelle für die Nutzung gesperrt werden.

(2) Die Vergabestellen sind nicht zur Schnee- und Eisbeseitigung auf den Sportflächen und den Zuschauerbereichen verpflichtet.

(3) Soll eine ungedeckte Sportanlage aus witterungsbedingten Gründen wegen Unbespielbarkeit des Platzes für die Nutzung gesperrt werden, so ist grundsätzlich nach den mit dem Berliner Fußball-Verband getroffenen Vereinbarungen (Anlage 4) zu verfahren. Bei anderen Sportarten ist, sofern nicht eigene Regelungen bestehen, analog zu verfah-ren.

(4) (4) Die Nutzung kann zugunsten anderer Veranstaltungen, insbesondere für solche mit überbezirklicher Bedeutung, eingeschränkt werden.

(5) Die Vergabestelle wird die Nutzenden über die Sperrung oder eingeschränkte Nutzung von Sportanlagen unverzüglich informieren.

(6) Entstehen den Nutzenden durch die Sperrung oder die eingeschränkte Nutzung einer Sportanlage finanzielle Nachteile, haftet das Land Berlin nur, falls und soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertreterin-nen / Vertretern, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrich-tungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet wird.

IV. Nutzungsentgelte

23 – Entgeltfreie Überlassung von Sportanlagen

(1) Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen ist für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der förde-rungswürdigen Sportorganisationen sowie für Einzelpersonen zur freien sportlichen (nicht auf Erwerb gerichteten) Betätigung und für weitere mit der Durchführung von sportlichen Maßnahmen beauftrag-ten Behörden des Landes Berlin einschließlich der Schulen und Hochschulen für ihren studienbezoge-nen Lehrbetrieb, für die freiwillige Feuerwehr und die Bundespolizei sowie für sportliche Angebote der Kindertagesstätten, Volkshochschulen und öffentlich geförderten Jugendfreizeiteinrichtungen unent-geltlich.

(2) Den Hochschulen des Landes Berlin sind für ihre sportlichen Angebote außerhalb des studienbe-zogenen Lehrbetriebs öffentliche Sportanlagen unentgeltlich zu überlassen, sofern
a) keine eigenen Sportstätten für das Sportangebot zur Verfügung stehen,
b) das Sportangebot im öffentlichen Interesse liegt,
c) die Nutzung nicht auf Erwerb gerichtet ist,
d) das Sportangebot nur von Hochschulangehörigen genutzt wird und
e) die sportlichen Angebote in Zusammenarbeit mit dem Studentensportverband Berlin e.V. oder durch die Zentraleinrichtung Hochschulsport organisiert werden.

(3) Für sportliche Nutzungen können die Sportanlagen, unbeschadet der Regelung in Nummer 24 Abs. 2 für sonstige Nutzende, entgeltfrei überlassen werden, wenn
a) dies im öffentlichen Interesse des Landes Berlin liegt,
b) die Nutzung nicht auf Erwerb gerichtet ist,
c) der Besuch und die Teilnahme unentgeltlich gestattet werden,
d) die Nutzenden in diesem Zusammenhang keine Gewinne erzielen und
e) die mit der Nutzung verbundene Unterhaltung und Bewirtschaftung ganz oder teilweise von den Nutzenden durch Eigenleistungen und/oder Übernahme der Kosten getragen werden.

(4) Die Überlassung von Sportanlagen für Sportveranstaltungen, die mit finanziellen Mitteln öffentlich gefördert werden, ist unentgeltlich. Für zusätzliche Dienstleistungen (Wachschutz, Ordnerdienst, Kas-senpersonal, Sanitätsdienst, Telekommunikationsverbindungen, zusätzliche Verbrauchskosten, wie z.B. Energie, Reinigung, Müllentsorgung) sind die entstandenen Kosten den Betreiberinnen und Be-treibern der Sportanlagen von den Veranstalterinnen und Veranstaltern zu erstatten. Bei nicht vom Land Berlin betriebenen Sportanlagen können deren Betreiberinnen und Betreiber weitere Entgelte erheben.
Grundsätzlich sind die Sportanlagen den Veranstalterinnen und Veranstaltern werbe- und gastronomie-frei zur Verfügung zu stellen, wenn dies ausdrücklich durch das Land Berlin gefordert wird.

24 – Entgeltpflichtige Überlassung von Sportanlagen

(1) Für Sportveranstaltungen innerhalb eines Wettkampfbetriebes förderungswürdiger Sportorganisa-tionen beträgt das Nutzungsentgelt je nach der Anzahl der zahlenden Zuschauenden und/oder zahlen-den Teilnehmenden pro Nutzungstag für
a) Sporthallen
ab dem 3.000sten Zuschauenden und/oder Teilnehmenden 7 % der Nettoeinnahmen
b) ungedeckte Sportanlagen oder Stadien
ab dem 3.000sten Zuschauenden und/oder Teilnehmenden 7 % der Nettoeinnahmen sowie
ab dem 25.000sten Zuschauenden und/oder Teilnehmenden 8 % der Nettoeinnahmen sowie
ab dem 50.000sten Zuschauenden und/oder Teilnehmenden 10 % der Nettoeinnahmen.

Satz 1 gilt nicht für Nutzende, die nach den Richtlinien für die Förderung von nationalen und internati-onalen Sportveranstaltungen in Berlin (Sportförderrichtlinien Veranstaltungen – SFR V -) finanziell im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung gefördert werden.

(2) Sonstige Nutzende haben im sportbezogenen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb mindestens 10 % der Nettoeinnahmen als Nutzungsentgelt zu entrichten. Unabhängig von der Höhe der Nettoein-nahme sind jedoch mindestens folgende Beträge pro Nutzungstag zu zahlen:
a) bei Überlassung einer Sporthalle mit einer nutzbaren Sportfläche bis 1000 m² 350 €
b) bei Überlassung einer Sporthalle mit einer nutzbaren Sportfläche von mehr als 1000 m² 700 €
c) bei Überlassung eines Stadions oder einer ungedeckten Sportanlage mit Plätzen für 4000 und mehr Zuschauende und mit einer nutzbaren Sportfläche von mehr als 1000 m² 1 600 €
d) bei Überlassung einer ungedeckten Sportanlage mit einem Fassungsvermögen unter 4000 Zu-schauenden und mit einer nutzbaren Sportfläche von mehr als 1000 m² 800 €
e) bei Überlassung einer ungedeckten Sportanlage mit einem Fassungsvermögen unter 4000 Zu-schauenden und mit einer nutzbaren Sportfläche von 500 – 1000 m² 500 €
f) bei Überlassung einer ungedeckten Sportanlage mit einem Fassungsvermögen unter 4000 Zuschau-enden und mit einer nutzbaren Sportfläche von weniger als 500 m² 250 €
g) bei Überlassung einer Sondersportanlage 1 600 €
h) bei Überlassung des Maifeldes 15 000 € zuzüglich 3 000 € je Auf- und Abbautag.

(3) Sonstige Nutzende haben, sofern keine Einnahmen erzielt werden, bei stundenweiser Nutzung von Sportanlagen im sportbezogenen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb je angefangener Stunde min-destens 10% des Nutzungsentgeltes nach Absatz 2 zu entrichten. Für naturgebundene Beläge, wie Rasen- und Tennenflächen und für die Überlassung von Teilbereichen von Sportanlagen ist ein der Nutzung angemessenes Entgelt zu erheben. Dies gilt auch für die Überlassung von in Absatz 2 nicht aufgeführten weiteren Bereichen und Flächen.

(4) Für Nicht-Sportveranstaltungen in öffentlichen Sportanlagen haben Nutzende je Nutzungstag ein ortsübliches Entgelt, mindestens aber 5% der Nettoeinnahmen, als Nutzungsentgelt zu entrichten. Das Nutzungsentgelt darf die Entgeltsätze nach Absatz 2 nicht unterschreiten.

(5) Zuzüglich zu den Nutzungsentgelten nach den Absätzen 2 bis 4 ist die mit der Nutzung verbundene Unterhaltung und Bewirtschaftung vollständig von diesen sonstigen Nutzenden durch Eigenleistungen und/oder Übernahme von Kosten zu tragen.

(6) Nettoeinnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind die aus verkauften Eintrittskarten, Teilnahmege-bühren, Startgeldern o.ä. erzielten Erlöse abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich des Wertes der Frei-, Ehren- und Sponsorenkarten entsprechend der Nummer 19 Absatz 3.

(7) Die Vergabestelle kann neben dem Nutzungsentgelt nach den Absätzen 1 bis 4 Einnahmen der Nutzenden aus TV-Übertragungen, Video-Aufzeichnungen, Werbung, Merchandising, Catering etc. und/oder die Überlassung von Ehrengast- oder Presseräumen etc. bei der Erhebung des Entgeltes berücksichtigen.

25 – Entgelte für Nebenleistungen

(1) Für die Überlassung eines Raumes, Gebäudes oder einer Grundstücksfläche zur alleinigen Nutzung an eine förderungswürdige Sportorganisation für ihre satzungsgemäßen Zwecke sind als Entgelt je Quadratmeter Raumfläche 36,00 € und je Quadratmeter Grundstücksfläche 0,60 € für ein Jahr zu erhe-ben. Abweichend davon können nach der Höhe des jeweiligen Anteils junger Vereinsmitglieder fol-gende niedrigere Entgelte vereinbart werden:
a) je Quadratmeter Raumfläche
- ab 10 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 30,00 €
- ab 15 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 24,00 € und
b) je Quadratmeter Grundstücksfläche
- ab 10 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 0,48 €
- ab 15 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 0,36 €.
Als junges Vereinsmitglied gilt, wer noch nicht 21 Jahre alt ist.

(2) Darüber hinaus können bei der Entgeltfestsetzung gemäß Absatz 1 Art, Nutzung, Zustand und Ausstattung der zu vergebenden Räumlichkeiten berücksichtigt werden. Bei Überlassung einer Grund-stücksfläche gilt Nr. 9 Abs. 2 b) entsprechend.

(3) Im Olympiapark Berlin sind für die Villa, für die Kuppelhalle und für den Kinosaal für die tageweise alleinige Nutzung gesonderte Entgelte zu erheben. Die Nutzung der Kuppelhalle im Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der förderungswürdigen Sportorganisationen erfolgt unentgeltlich.

(4) Werden Räume, Gebäude und/oder Grundstücke förderungswürdigen Sportorganisationen zur gastronomischen Versorgung von Vereinsmitgliedern überlassen (Vereinsgaststätte), so hat die förde-rungswürdige Sportorganisation durch Eigenleistungen und /oder Übernahme der Kosten sämtliche damit verbundenen Unterhaltungskosten und die Bewirtschaftungskosten im Sinne der Betriebskos-tenverordnung zu tragen.

(5) Für Gebäude oder Teile von Gebäuden, die von einer förderungswürdigen Sportorganisation auf eigene Rechnung für ihre satzungsgemäßen Zwecke gemäß Nummer 10 errichtet wurden, ist ein Ent-gelt für die überlassene Grundstücksfläche nach Absatz 1 zu entrichten. Darüber hinaus ist die Sport-organisation verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Baulichkeit entstehenden Pflichten und Kosten (z.B. Unterhaltungs- und Betriebskosten, Grundsteuern, Versicherungen, Verkehrssicherungs-maßnahmen) zu tragen.

(6) Für die Überlassung eines Raumes, Gebäudes oder einer Grundstücksfläche zur Nutzung an sons-tige Nutzende ist die ortsübliche Pacht (Miete) zu erheben. Zuzüglich zu den Entgelten sind die mit der Nutzung verbundene Unterhaltung und die Bewirtschaftungskosten im Sinne der Betriebskostenver-ordnung vollständig von diesen sonstigen Nutzenden durch Eigenleistungen und/oder Übernahme von Kosten zu tragen.

(7) Die Kosten für die Beschäftigung von Personal, das über die Bereitstellung einer Sportanlage im sportartgerechten Zustand hinaus
a) zur Bedienung von Geräten oder sonstigen technischen Anlagen,
b) zum Auf- und Abbau von besonderen Einrichtungen benötigt wird,
c) zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten im Sinne der Betriebs-Verordnung benötigt wird,
sind in voller Höhe von den Nutzenden zu tragen.
Für die Berechnung dieser Personalkosten sind für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Berlin die jeweiligen Durchschnittssätze für die Ermittlung der Personalausgaben im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr, ansonsten die Kosten der Dienstleistungsunternehmen maßgebend.

(8) Die Kosten für den Betrieb von Flutlicht- und Trainingsbeleuchtungsanlagen auf ungedeckten Sportanlagen sind bei Veranstaltungen von den Nutzenden durch Erhebung einer angemessenen Pau-schale zu erstatten. Dies gilt nicht für Veranstaltungen der förderungswürdigen Sportorganisationen, wenn der Besuch unentgeltlich gestattet wird oder die zahlenden Zuschauenden und/oder zahlenden Teilnehmenden 2.999 Personen nicht übersteigen.

(9) Grundsätzlich sind bei Veranstaltungen die Kosten für die anschließende erforderliche Reinigung und Abfallentsorgung der überlassenen Sportanlage ganz oder teilweise von den Nutzenden zu erstat-ten. Die Kostenerstattung entfällt, sofern die Nutzenden die anschließende erforderliche Reinigung und Abfallentsorgung selbst ausführen oder ausführen lassen.

26 – Handel und Gewerbeausübung im Bereich von Sportanlagen

(1) Für die Überlassung von Gebäuden, Räumen oder Grundstücksflächen,
a) die zum Betrieb von öffentlichen Gaststätten oder Dienstleistungsbetrieben etc.,
b) die zur Errichtung von Verkaufs- / Informationsständen, Werbeanlagen etc.,
c) die zum Handel aus Kiosken, Verkaufswagen, Fahrzeugen etc. oder
d) die anderweitig gewerblich bzw. zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden,
ist eine angemessene, mindestens ortsübliche, Miete oder Pacht zu erheben. Zuzüglich zur Miete oder Pacht sind die mit der Nutzung verbundenen Unterhaltungskosten und die Bewirtschaftungskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vollständig von den Nutzenden durch Eigenleistungen und/oder Übernahme der Kosten bzw. durch Erhebung einer Pauschale zur Kostendeckung zu tragen.

(2) Bei der Bemessung der ortsüblichen Miete oder Pacht ist die Besonderheit der Sportanlage zu berücksichtigen.

27 – Überlassung von Übernachtungsräumen

(1) Für die Überlassung von Übernachtungsräumen und von Bettwäsche sowie für die Nutzung von Gruppenquartieren (Sporthallen u. ä.) werden die Entgeltsätze von dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats in Anlehnung an die für die einzelnen Altersgruppen jeweils gültigen Sätze des Deutschen Jugendherbergswerkes, Landesverband Berlin, festgesetzt.

(2) Werden verbindlich vorbestellte Übernachtungsplätze nicht in Anspruch genommen, ist ein Ausfall-entgelt zu erheben, wenn die Absage nicht spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Anreise bei der für die Verwaltung der Übernachtungsräume zuständigen Behörde eingegangen ist oder mehr als 10 % der vorbestellten Übernachtungsplätze nicht belegt werden. Das Ausfallentgelt beträgt 50 % der Übernachtungskosten (ohne Bettwäsche), es sei denn, den Nutzenden gelingt der Nachweis, die Kosten seien überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. In begründeten Ausnahmen kann auf das Ausfallentgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.

B. Ausführungsvorschriften zu § 13 des Sportförderungsgesetzes

28 – Begriffsbestimmungen

(1) Landeseigene Grundstücke sind Flächen, die sich im Eigentum des Landes Berlin, einer landesun-mittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist und die – ohne öffentliche Sportanlage zu sein – im Zeitpunkt ihrer Überlassung nach ihrer Beschaffenheit und Ausstattung in einem Zustand sind oder waren, der ohne weitere bauliche Veränderung oder sonstige Vorkehrung einen sportlichen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb ausschließt.

(2) Werden Nutzungsverträge für landeseigene Grundstücke, auf denen eine Sportanlage errichtet wurde, die in das Eigentum des Landes Berlin übergegangen ist, nach Ablauf der vertraglich verein-barten Nutzungszeit von den bisherigen Nutzenden nicht verlängert oder von einer anderen förde-rungswürdigen Sportorganisation nicht übernommen oder endet das Nutzungsverhältnis, weil die för-derungswürdige Sportorganisation nicht mehr besteht, so werden landeseigene Grundstücke in ihrer künftigen Nutzung, falls keine Nutzungsumwidmung nach § 7 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vorliegt, wie öffentliche Sportanlagen behandelt.

29 – Höhe der Nutzungsentgelte

1) Werden landeseigene Grundstücke an förderungswürdige Sportorganisationen zur Nutzung für ihre satzungsgemäßen Zwecke vermietet oder verpachtet, sind abweichend von dem Grundsatz eines ortsüblichen Nutzungsentgelts für den Grund und Boden 0,60 € pro Quadratmeter und Jahr als Miet- oder Pachtzins zu fordern. Abweichend davon können nach der Höhe des jeweiligen Anteils junger Vereinsmitglieder niedrigere Miet- oder Pachtzinsen vereinbart werden:
- ab 10 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 0,48 €
- ab 15 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 0,36 €
Als junges Vereinsmitglied gilt, wer noch nicht 21 Jahre alt ist.
Soweit die auf dem Grundstück lastenden Steuern und Abgaben, die sich lediglich auf den Grund und Boden beziehen, höher sind als der sich hiernach ergebende Betrag, ist ein diese Kosten deckender Miet- oder Pachtzins zu vereinbaren.

(2) Soweit förderungswürdige Sportorganisationen Miet- oder Pachtverträge nach diesen Vorschriften erhalten, sind sie verpflichtet, ihre Einnahmen und Ausgaben eines Jahres auf Verlangen dem Vermie-ter oder Verpächter vorzulegen. Sofern sie der in dieser Vorschrift geregelten Vergünstigungen offen-sichtlich nicht bedürfen, sind ortsübliche Entgelte zu vereinbaren.

(3) Für auf dem Grundstück vorhandene Baulichkeiten sind entsprechende Zuschläge zu vereinbaren; in diesem Fall setzt sich das Nutzungsentgelt unter Beachtung des nachstehenden Satzes aus dem ortsüblichen Pachtzins für Baulichkeiten und dem Pachtzins nach Absatz 1 zusammen. Für die in den Baulichkeiten vorhandenen Räume, die für die Ausübung des Sports benötigt werden, insbesondere Umkleideräume, Duschen, Vereinsgeschäftsstellen, Sitzungsräume, sind stattdessen die in Nummer 25 Abs. 1, 2 und 4 festgelegten Nutzungsentgelte zu erheben.

(4) Mit Zahlung des Miet- oder Pachtzinses sind die auf dem Grundstück lastenden Steuern und Ab-gaben, soweit sie sich nicht auf Baulichkeiten beziehen, abgegolten. Neben dem Miet- oder Pachtzins haben die Mieter/innen oder Pächter/innen die Unterhaltung und Bewirtschaftung durch Eigenleistun-gen und/oder durch Kostenübernahme zu tragen.

(5) Errichtet eine förderungswürdige Sportorganisation auf eigene Kosten eine öffentliche Gaststätte auf einem landeseigenen Grundstück, so ist für die Grundstücksnutzung ein ortsübliches Entgelt zu entrichten. Darüber hinaus ist die Sportorganisation verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Baulichkeit entstehende Pflichten und Kosten (z.B. Unterhaltungs- und Betriebskosten, Grundsteuern, Versicherungen, Verkehrssicherungsmaßnahmen) zu tragen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn die Sportorganisation auf eigene Kosten für ihre satzungsgemäßen Zwecke eine Vereinsgaststätte errichtet, diese aber – unbeschadet der Regelungen in Nummer 32 Abs. 2 – als öf-fentliche Gaststätte genutzt wird.

(6) Die Bestimmungen der Nummern 6, 7, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 26 gelten sinngemäß auch für die Vermietung und Verpachtung von landeseigenen Grundstücken.

C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

30 – Überprüfung der ortsüblichen Nutzungsentgelte

Die Angemessenheit der ortsüblichen Miete oder Pacht – Nummer 25 Abs. 6, Nummer 26 Abs. 1 und Nummer 29 Abs. 2 und 3 – ist regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, zu überprüfen.

31 – Kündigung von Nutzungsvereinbarungen

Bei Nutzungsgenehmigungen oder Nutzungen durch vertragliche Vereinbarungen soll die Vergabestelle entweder durch die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts oder durch Vereinbarung einer fristlosen Kündigungsmöglichkeit eine vorzeitige Beendigung der Nutzung sicherstellen.

32 – Vertragswidrige Nutzung

(1) Bei Nichteinhaltung des Vergabebescheides kann die Vergabestelle die Nutzung widerrufen.

(2) Bei Verstoß gegen eine Überlassungsvereinbarung steht der Vergabestelle nach vorheriger schrift-licher Abmahnung das Recht der fristlosen Kündigung zu. Darüber hinaus ist die Vergabestelle berechtigt, von der anderen Vertragspartei diejenigen Entgelte zu verlangen, die diese zu zahlen hätte, wenn die vertragswidrige Nutzung vereinbart worden wäre.

33 – Anpassung von Nutzungsvereinbarungen

Diese Verwaltungsvorschriften gelten uneingeschränkt für neu abzuschließende Nutzungsvereinbarungen, die auch das Recht Berlins vorsehen müssen, unabhängig von der Laufzeit der Vereinbarung, die nach diesen Vorschriften festgesetzten Entgeltsätze künftigen Änderungen mit einer Frist von längstens sechs Monaten anzupassen (Anpassungsklausel). Bestehende Nutzungsvereinbarungen ohne Anpassungsklausel können während ihrer Geltungsdauer den vorstehenden Regelungen nur insoweit angepasst werden, als dies zu einer Ermäßigung von Entgelten, Mieten oder Pachten führt. Im Übrigen sind sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und mit einer Anpassungsklausel neu abzu-schließen.

34 – Ausnahmeregelungen

(1) Von diesen Verwaltungsvorschriften kann durch Entscheidung der für die Sportanlage zuständigen Behörde aus wichtigen sportfachlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Gründen in Einzelfällen abgewichen werden; dies gilt nicht für die Nummern 13 und 14. Soweit Abweichungen mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der für den jeweiligen Bezirkshaushaltsplan bzw. der für den Einzelplan der für die Sportanlage zuständigen Stelle (§ 9 LHO).

(2) Entscheidungsgründe für Abweichungen gemäß Absatz 1 sind besonders aktenkundig zu machen.

35 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 08. August 2020 in Kraft.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Ablauf des 07. August 2030 außer Kraft.

Anlage 1

Haus- und Nutzungsordnung für die öffentlichen Sportanlagen

1. Diese Haus- und Nutzungsordnung gilt für die gesamte Sportanlage mit dem Ziel
a) die Gefährdung und Schädigung von Personen und Gegenständen zu verhindern,
b) die Sportanlage vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen und
c) einen störungsfreien Ablauf des Sportbetriebs zu sichern.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Verwaltung der Sportanlage zuständigen Behörden üben das Hausrecht aus; ihre Anordnungen zur Einhaltung dieser Haus- und Nutzungsordnung sind zu befolgen. Sie können Sportanlagen oder Teile von Sportanlagen für die Benutzung sperren und Personen, die gegen die Haus- und Nutzungsordnung verstoßen, den weiteren Aufenthalt auf bzw. in der Sportanlage untersagen. Die Verwaltung kann Ausnahmen von der Haus- und Nutzungsordnung zulassen.

3. Alle Nutzenden sowie Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, die Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte ordnungsgemäß zu benutzen und pfleglich zu behandeln sowie die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung zu beachten und einzuhalten.

4. Die Nutzung der Sportanlagen ist nur zur Sportausübung bzw. für den vereinbarten Zweck und wäh-rend der Öffnungszeiten / Nutzungszeit gestattet. Beim Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb muss eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Nutzenden bis zum vollständigen Verlassen der Sportanlage anwesend sein.

5. Nutzende sind verpflichtet, die Sportanlagen und ihre Einrichtungen sowie die bereitgestellten Sportgeräte vor Gebrauch auf ihre Sicherheit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Festgestellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich der Verwaltung der Sportanlage zu melden. Nach Ende der jeweiligen Nutzungszeit sind die benutzten Sportanlagen, Geräte und Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zu-stand zu hinterlassen und die Nutzung der Sportanlage in dem dafür vorgesehenen Nutzungsnachweis zu bescheinigen. Geräte sind zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit wieder in den Abstell- oder Lagerbereich und ggf. in Ruheposition (durch absenken, anhängen, verriegeln o.ä.) zu bringen. Dies umfasst zwingend auch die sachgerechten Sicherungsmaßnahmen (z.B. bei Standsicherheitsanforde-rungen für Tore).

6. Die Aufstellung eigener Schränke, Sportgeräte und sonstiger Gegenstände bedarf der vorherigen Zustimmung der für die Sportanlage zuständigen Verwaltung.

7. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen dürfen nur ohne Schuhe oder mit sauberen, hallengeeigneten Schuhen, die zuvor nicht als Straßenschuhe benutzt wurden, betreten werden; bei Veranstaltungen können Ausnahmen für Zuschauende von der für die Sportanlage zuständigen Verwaltung zugelassen werden.
Auf ungedeckten Sportanlagen darf nur für den jeweiligen Spielfeldbelag geeignetes Schuhwerk ver-wendet werden. Die für die Vergabe der Sportstätten zuständige Verwaltung kann dazu verbindliche Regelungen vorgeben.

8. In Sporthallen dürfen Hilfsmittel, die zu einer Verunreinigung der Sporthalle führen können, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der für die Vergabe der Sportstätten zuständigen Verwaltung verwendet werden. Die Nutzenden sind zur Reinigung bzw. der Übernahme der für die Reinigung entstehenden Kosten verpflichtet.

9. Das Rauchen und die Benutzung von E-Zigaretten, E-Wasserpfeifen und Wasserpfeifen sowie Tabakerhitzern ist in allen Gebäuden, Hallen und Umkleideräumen verboten und kann für das gesamte Gelände oder Teile der Sportanlage untersagt werden. Das Mitbringen und der Verzehr alkoholischer Getränke in oder auf Sportanlagen kann untersagt werden. Personen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln können vom Aufenthalt auf dem Gelände ausgeschlossen werden.

10. Nutzenden sowie Besucherinnen und Besuchern der Sportanlagen, Räume und Einrichtungen ist die Darstellung von rechtsextremistischem, antisemitischem oder anderweitig diskriminierendem Gedankengut verboten. Darunter fällt u. a. die Beleidigung von Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung, das Tragen oder Mitführen entsprechender Symbole und Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind, das Mitführen entsprechender Materialien und deren Verbreitung. Ein Verstoß wird mit sofortigem Verweis von der Sportanlage und ggf. mit Hausverbot geahndet.

11. Es ist nicht gestattet, Fahrräder oder Motorfahrzeuge in die Gebäude und Räume der Sportanlage mitzunehmen. Diese dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Wegen gefahren und auf den dafür aus-gewiesenen Parkplätzen abgestellt werden.

12. Das Mitbringen und Benutzen von gefährlichen, sperrigen, zerbrechlichen oder als Wurfgeschosse geeigneten Gegenständen, von Waffen und pyrotechnischen Gegenständen, von Fahnenstangen über 1,5 m Länge sowie von Drohnen und anderen Flugobjekten ist nicht gestattet.

13. Hunde müssen auf dem Gelände der Sportanlagen an die Leine genommen werden. Es ist nicht gestattet, Hunde und andere Haustiere in Gebäude oder auf Sportflächen mitzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nachweislich zur medizinischen Unterstützung eingesetzt werden (Therapie- und Assistenzhunde).
Die Hundeführenden sind verpflichtet, Exkremente unverzüglich und vollständig zu beseitigen. Die für die Vergabe der Sportstätte zuständige Verwaltung darf das Mitführen von Hunden vollständig untersagen.

14. Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur betrieben werden, soweit diese genehmigungsfrei sind oder eine erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Das Mitbringen und Verwenden von Druckluftfanfaren ist ausdrücklich generell untersagt.

15. Die Ausgabe von Speisen und Getränken und die Verteilung von Waren im Bereich der Sportanlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der für die Verwaltung der Sportanlage zuständigen Behörde.

16. Nutzende, Besucherinnen und Besucher haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle aus Anlass der Nutzung an den Sportanlagen (einschließlich der Umkleide- und Nebenräume, Geräte, Wege, gärtnerische Anlagen) entstandenen Schäden.

17. Das Land Berlin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Landes Berlin, gesetzlicher Vertreterinnen / Vertreter, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Nutzenden, vor Beginn der Nutzung der Sportanlage die Anlage zu begehen, erkennbare Schäden der vergebenden Stelle zu melden und einen erkannten Mangel bei der Nutzung der Sportanlage zu berücksichtigen.

18. Für weitere Schäden, insbesondere für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Sachen, haftet das Land Berlin nicht. Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Sportanlagen oder Teilen von Sportanlagen zu sorgen. Das Land Berlin haftet auch dann nicht, wenn seine Beschäftigten Schlüssel verwahren.

19. Das Land Berlin kann sich jedoch nicht auf einen Haftungsausschluss nach Nummer 18 berufen, falls und soweit ihm, gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit schuldhaftes Verhalten zur Last fällt.

Anlage 2

Mustervertrag zur Übertragung der Schlüsselverantwortung für Sportanlagen (Sporthallen und Sportplätze)

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt (Angabe Bezirksamt) von Berlin, Abteilung (Angabe Abteilung), Sportamt*/Schulamt*, im folgenden “Berlin” genannt, und dem (Angabe Vereinsname) e. V., vertreten durch den Vorstand, im folgenden “Nutzender” genannt, wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Nutzungsgegenstand

(1) Die Verwaltung überlässt ab (Datumsangabe) dem Nutzenden unentgeltlich die Sportanlage (Name*/der Schule*) Berlin (Anschrift*/der Schule*), einschließlich der in der Anlage 1 aufgeführten Nebenräume (im folgenden Sportanlage genannt) und den zur Sportanlage gehörenden Geräten (s. Inventarverzeichnis Anlage 2).

(2) Der Zustand der Sportanlage ist in einem Übergabeprotokoll festzuhalten (Anlage 3). Der protokollierte Zustand wird im folgenden als vertragsgerechter Zustand bezeichnet.

§ 2 Nutzungsumfang

(1) Die Überlassung der Sportanlage erfolgt in der Zeit von (Angabe der täglichen Öffnungszeiten)

(2) Dem Nutzenden steht die Nutzung der Sportanlage in den überlassenen Zeiten zu. Ausnahmen hiervon gelten nur für die Selbstnutzung durch Berlin.
Nutzender und Berlin informieren sich so früh wie möglich über zusätzliche Veranstaltungen. Die Ter-minplanung des Nutzenden ist von Berlin zu berücksichtigen.

(3) Die Sportanlage darf nur für die mit Berlin abgestimmten Sportarten genutzt werden. Eine andere Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. Der Nutzende ist gehalten, die Sportanlage der vereinbarten Sportart entsprechend auszulasten.

(4) Dem Nutzenden ist nicht gestattet, Dritten die Nutzung der Sportanlage zu überlassen.

(5) Der Nutzende übt während seiner Nutzungszeit das Hausrecht für die Sportanlage aus. Berlin steht, insbesondere bei Gefahr im Verzug, ein übergeordnetes Hausrecht zu.
Die Beauftragten Berlins haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumlichkeiten. Zu diesem Zweck behält Berlin einen vollständigen Satz Schlüssel ein.

(6) Auf die berechtigten Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner ist Rücksicht zu nehmen. Über eingehende Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohner ist Berlin unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

*§ 3 Pflichten des Vereins

(1) Die Benutzung der Sportanlage ist mit Ausnahme der Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 nur bei Anwesenheit einer vom Nutzenden beauftragten Person gestattet.

(2) Der Nutzende übernimmt die Verantwortung hinsichtlich des inhaltlichen Ablaufs (z. B. sportfachli-che Anleitung und Aufsicht) seines Wettkampf-, Übungs- und Lehrbetriebes bzw. des Veranstaltungs-betriebes.

(3) Der Nutzende benennt Berlin eine/n verantwortlichen Ansprechpartner/in sowie eine/n Stellvertreter/in als Schlüsselbeauftragte/n, denen Berlin Schlüssel für die Sportanlage einschließlich der in der Anlage 1 festgelegten Nebenräume sowie für das Eingangstor zum Grundstück* übergibt. Eine Wei-tergabe der Schlüssel des Nutzenden an Dritte oder die Anfertigung von weiteren Schlüsseln ist nicht gestattet.

Der Nutzende haftet Berlin gegenüber für Schäden und Folgeschäden, die sich aus einer unbefugten Weitergabe bzw. dem Verlust der Schlüssel oder aus der Verwendung von Nachschlüsseln ergeben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Verlust von Schlüsseln ist Berlin unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Schlüssel sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich an Berlin zurückzugeben.

(5) Der Nutzende ist verpflichtet, das Eingangstor zum Grundstück und die Sportanlage zu seinen Nutzungszeiten auf- bzw. abzuschließen.

Der Nutzende ist dafür verantwortlich, dass Unbefugte keinen Zutritt zur Sportanlage haben.

(6) Der Nutzende ist verpflichtet, die während seiner Nutzungszeit auftretenden Schäden Berlin unverzüglich – spätestens am nächsten Werktag – schriftlich mitzuteilen. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind fernmündlich anzuzeigen. Ist dies nicht möglich, so ist zur Beweissicherung ein Protokoll zu fertigen.

(7) Der Nutzende ist verpflichtet, Vorkehrungen zur Ermittlung der Schadensverursachenden und zur Sicherung von Beweisen zu unternehmen.

(8) Der Nutzende hat den Zustand der Sportanlage auf Verunreinigungen, Schäden allgemeiner Art sowie auf die Betriebsbereitschaft der Sportgeräte durch Augenschein zu überprüfen. Der Nutzende stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden. Erfolgt keine Beanstandung, so hat der Nutzende die Sportanlage als einwandfrei akzeptiert.

(9) Sofern auf den Nutzenden unmittelbar ein weiterer Nutzender folgt, ist die Prüfung nach Absatz 9 möglichst gemeinsam mit dessen Beauftragter / Beauftragtem durchzuführen.

(10) Der Nutzende ist verpflichtet, ein Belegungs- und Nachweisbuch mit folgenden inhaltlichen Anga-ben zu führen:

a) Datum
b) Nutzungszeit
c) Anzahl der nutzenden Personen nach Geschlecht
d) Ergebnis der Prüfung gemäß § 3 Abs. 9
e) Besondere (außergewöhnliche) Ereignisse (z. B. Unfall)
f) Unterschrift (gemäß § 3 Abs. 1)

Die Eintragungen a) bis f) sind von jedem Nutzenden für jede Trainingseinheit bzw. Einzelveranstaltung vorzunehmen. Das Belegungs- und Nachweisbuch muss Berlin zugänglich sein.

(11) Unterbelegungen der Sportanlage werden von Berlin gegenüber dem Nutzenden beanstandet und sind vom Nutzenden durch Belegung mit einer der Sportart angemessenen Nutzerzahl innerhalb einer Frist von (Angabe der Frist) Wochen zu beheben. Bei fortdauernder Unterbelegung wird der Nutzende schriftlich abgemahnt. Im Wiederholungsfall ist die Kündigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 zulässig.

(12) Der Nutzende ist verpflichtet, unmittelbar nach Ende seiner Nutzungseinheiten die genutzten Flächen und Räume wieder ordnungsgemäß herzurichten, so dass eine bestimmungsgemäße Weiternutzung der Sportanlage gesichert ist. Die ordnungsgemäße Wiederherrichtung ist gegeben, wenn die benutzten Geräte wieder zu ihren bestimmungsgemäßen Lagerplätzen aufgeräumt zurückgebracht, die Räumlichkeiten in einem sauberen Zustand (besenrein), die Umkleide- und
Duschräume aufgeräumt und liegen gelassene Gegenstände in die Verwahrung des Nutzenden ge-nommen worden sind.

Der Nutzende sorgt nach der Nutzungszeit dafür, dass die Fenster und Türen geschlossen, dass die Beleuchtung abgeschaltet und Wasserzapfstellen in den überlassenen Nebenräumen abgestellt werden und dass der Energieverbrauch sparsam erfolgt.

(13) Die Bedienung technischer Anlagen darf nur durch besonders eingewiesene Personen erfolgen.

§ 4 Werbung

(1) Foto-, Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken sowie nicht gemeinnützige Sammlungen und Werbung auf der Sportanlage bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Berlin und werden durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Nutzendem und Berlin vertraglich geregelt.

(2) Berlin darf auch selbst Werbung anbringen.

§ 5 Haftung

(1) Der Nutzende haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle aus Anlass der Nutzung an den Sportanlagen (einschließlich der Umkleide- und Nebenräume, Geräte, Wege, gärtnerische und technischen Anlagen) entstandenen Schäden. Der Nutzende haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch für alle Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten von Besucherinnen / Besuchern, von gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, von Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen, von Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen entstanden sind.

(2) Berlin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung Berlins, von gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Nutzenden, vor Beginn der Nutzung der Sportanlage die Anlage zu begehen, erkennbare Schäden Berlin zu melden und einen erkennbaren Mangel bei der Nutzung der Sportanlage zu berücksichtigen.

(3) Für weitere Schäden, insbesondere für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Sa-chen, haftet Berlin nicht. Berlin ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Sportanlagen oder Teilen von Sportanlagen zu sorgen. Das Land Berlin haftet auch dann nicht, wenn seinen Beschäftigten Schlüssel verwahren.

(4) Berlin kann sich jedoch nicht auf einen Haftungsausschluss nach Absatz 3 berufen, falls und soweit ihm, gesetzlichen Vertreterinnen / Vertreter, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit schuldhaftes Verhalten zur Last fällt.

§ 6 Versicherungen

(1) Der Nutzende hat bei Vertragsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Dies ist nicht erforderlich, sofern der vom Landessportbund Berlin e.V. abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzungen erfüllt und die Nutzenden zu dem versicherten Personenkreis gehören.

(2) Berlin unterhält eine Gebäudefeuerversicherung.

§ 7 Kündigung

(1) Die Vertragsparteien können den Vertrag mit (Monatsangabe) monatiger Frist zu jedem Monatsende kündigen.

(2) Berlin ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und die sofor-tige Räumung und Herausgabe der Sportanlage zu verlangen, wenn
a) der Nutzende die Überbeanspruchung eines Naturrasenplatzes trotz schriftlicher Abmahnung nicht vermeidet,
b) der Nutzende trotz schriftlicher Abmahnung von der Sportanlage einen vertragswidrigen Gebrauch macht oder seinen Vertragspflichten nicht nachkommt,
c) der Nutzende die Anerkennung der Förderungswürdigkeit nach dem Sportförderungsgesetz verliert.
d) über das Vermögen des Nutzenden das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Aus einer fristlosen Kündigung können vom Nutzenden keine Schadenersatzforderungen hergeleitet werden.

(3) Der Nutzende ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung gemäß § 8 Abs. 2 zu kündigen, sofern durch die Änderung die Rechtsstellung des Vereins verändert wird. Im Falle der ordnungs- und fristgemäßen Kündigung treten die Änderungen für den Nutzenden nicht in Kraft.

(4) Sollte auf Grund größerer Baumaßnahmen oder sonstiger Ereignisse für einen Zeitraum von länger als einem Monat kein Sportbetrieb auf der Sportanlage stattfinden können, sind sich beide Vertragspartner darüber einig, dass das Vertragsverhältnis ruht.

(5) Kündigungen nach diesem Vertrag müssen schriftlich durch eingeschriebenen Brief oder in anderweitig nachweisbarer Form erfolgen.

§ 8 Anwendung anderer Vorschriften

(1) Der Nutzende erkennt für die Nutzung der Sportanlage folgende Vorschriften und deren Ergänzungen in ihrer jeweils gültigen aktuellen Fassung als Bestandteil dieses Nutzungsvertrages an:
a) Sportanlagen-Nutzungsvorschriften – SPAN – vom xx.xx.2020 (Amtsblatt für Berlin Nr. xx vom (Angabe des Datums)), Anlage 4
b) Haus- und Nutzungsordnung, Anlage 5
c) SportFG vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2010 (GVBl. S. 560)

(2) Änderungen der in Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) genannten Vorschriften teilt Berlin dem Nutzenden schriftlich mit. Berlin wird den Vertrag ab Inkrafttreten der Vorschriften nach Absatz 1 anpas-sen und dem Nutzenden eine Anpassungsfrist von längstens sechs Monaten einräumen.

(3) Der Nutzende ist verantwortlich dafür, dass während seiner Nutzungszeit sämtliche bestimmungsgemäß mit der Sportanlage in Berührung kommenden Personen die Regelungen dieses Vertrages sowie die in Absatz 1 genannten Vorschriften einhalten.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Die etwaige Unwirksamkeit von Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern lässt die Wirksamkeit der übrigen Abreden unberührt; der unwirksame Teil ist durch eine ihm inhaltlich möglichst nahekommende rechtlich zulässige Vereinbarung zu ersetzen.

(3) Von diesem Vertrag hat jede Partei eine Ausfertigung erhalten und bestätigt dies durch ihre Unterschrift. Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieses Vertrages und liegen ihm bei.

(Ort, Datum, Unterschrift)

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Anlage 3

Mustervertrag zur vorrangigen Nutzung von Sportanlagen gemäß Nr. 9 SPAN

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das
Bezirksamt (Angabe Bezirksamt) von Berlin, Abteilung (Angabe Abteilung), im Folgenden – Berlin – genannt und dem (Angabe Verein) vertreten durch den Vorstand, im Folgenden – Nutzender – genannt wird folgender Nutzungsvertrag geschlossen:

§ 1 Nutzungsgegenstand

(1) Berlin überlässt dem Nutzenden (Angabe des Nutzendenen) Berlin,
einschließlich der in Anlage 1 aufgeführten Gebäude, Räume, Aufbauten und Geräte.

(2) Der Nutzungsgegenstand ist in den als Anlage 2 beigefügten Plänen (Lageplan, Geschosspläne) farblich umrandet dargestellt. Darüber hinaus stehen folgende Gebäude, Räume und Einrichtungen der Sportanlage zur Mitbenutzung durch den Nutzenden zur Verfügung:* (Nennung)

§ 2 Nutzungskonditionen

(1) Die Überlassung der Sportanlage zur vorrangigen Nutzung erfolgt auf Grundlage von Nr. 9 SPAN an den Nutzenden als förderungswürdige Sportorganisation. Die Nutzung wird auf folgende satzungsgemäße sportliche Vereinszwecke beschränkt: (Nennung)

Sofern der Nutzende im Rahmen des Gebrauchs von den vereinbarten Zwecken abweichen will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung Berlins.

(2) Der Nutzende ist verpflichtet, montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr bei Bedarf Nutzungszeiten für den Schulsport und für den studienbezogenen Lehrbetrieb der Hochschulen entgeltfrei zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, anderen förderungswürdigen Sportorganisationen Nutzungszeiten im Rahmen freier Kapazitäten entgeltfrei zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Nutzende bemüht sich, die Sportanlage angemessen, möglichst vollständig auszulasten. Naturrasenplätze sind unter Einhaltung von Erholungszeiten besonders pfleglich zu nutzen. Eine Überbeanspruchung des Rasens ist unter allen Umständen zu vermeiden. In Zweifelsfällen ist ein Einvernehmen mit Berlin herzustellen.

(4) Der Nutzende wird für den Vergabezeitraum ab 1. Oktober jeweils zum 1. Juli und für den Vergabezeitraum ab 1. April jeweils zum 1. März seine Belegungspläne vorlegen. Nutzender und Berlin informieren sich so früh wie möglich über zusätzliche Veranstaltungen.

(5) Die Vergabe von Nutzungszeiten im Sinne des Absatzes 2 erfolgt durch Berlin. Berlin wird bei der Vergabe der Nutzungszeiten auf den Trainings- und Wettkampfbetrieb des Nutzenden besondere Rücksicht nehmen.

(6) Der Nutzende ist nicht berechtigt, den Nutzungsgegenstand nach § 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung Berlins an Dritte unentgeltlich, entgeltlich oder mit geldwerten Vorteilen verbunden zu überlassen. Die Weitergabe an Dritte ist zwischen Nutzendem und Berlin vertraglich zu regeln.

Bei fehlender Zustimmung Berlin ist der Nutzende zur Erstattung von 200 € je Nutzungseinheit und zur Herausgabe des Erlangten (jedweder geldwerte Vorteil) an Berlin verpflichtet.

(7) Die Nutzung kann zugunsten anderer Veranstaltungen, insbesondere für solche mit überbezirklicher Bedeutung, eingeschränkt werden.

(8) Der Nutzende hat bei der Nutzung die berechtigten Interessen der Anwohnenden nach Maßgabe der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Über eingehende Beschwerden der Anwohnenden aber auch aller sonstigen Dritten ist Berlin unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 3 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Der Nutzungsvertrag beginnt am (Angabe Datum) und endet am (Angabe Datum), ohne dass es einer Kündigung bedarf. § 545 BGB findet keine Anwendung.

(1) Der Verein ist verpflichtet, die Sportanlage, die Gebäude und baulichen Anlagen in einem vertragsgerechten Zustand zu erhalten.

(2) Dem Nutzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, durch einseitige Erklärung das Nutzungsverhältnis um weitere (Angabe Jahre) Jahre zu verlängern. Der Nutzende muss von der Option spätestens ein Jahr vor Ende des Nutzungsvertrages Gebrauch machen.*

(3) Berlin ist berechtigt, auch vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit den Nutzungsvertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, wenn einer der nachfolgenden Gründe eintritt:

a) Berlin entstehen aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus § 4 durch den Nutzenden Kosten;
b) der Nutzende verliert seine Anerkennung als förderungswürdig nach dem SportFG;
c) der Nutzende gebraucht den Nutzungsgegenstand nicht vertragsgemäß und der vertragswidrige Gebrauch wird nach schriftlicher Abmahnung nicht unverzüglich eingestellt;
d) der Naturrasenplatz wird durch den Nutzenden überbeansprucht und der Nutzende stellt die Überbeanspruchung trotz schriftlicher Abmahnung nicht ein;*
e) der Nutzende überlässt den Nutzungsgegenstand ungenehmigt einem Dritten;
f) die angemessene Auslastung der Sportanlage ist nicht mehr gewährleistet;
g) der Nutzungsgenstand muss aufgrund von Baumaßnahmen oder behördlicher bzw. gerichtlicher Auflagen ganz oder teilweise von Berlin außer Betrieb genommen werden;
h) es liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, der vom Nutzenden zu vertreten ist und der es Berlin unzumutbar macht, diesen Vertrag bis zum Ende der Laufzeit fortzuführen.

(4) Endet das Nutzungsverhältnis durch fristlose Kündigung Berlins nach Absatz 3 aufgrund eines Umstandes, den der Nutzende zu vertreten hat, so haftet dieser für den Berlin ggf. entstehenden Schaden. Aus einer fristlosen Kündigung kann der Nutzende keine Schadensersatzforderungen herleiten.

(5) Der Nutzende ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 2 zu kündigen, sofern durch die Änderung die Rechtsstellung des Vereins nachteilig verändert wird. Im Falle der ordnungs- und fristgemäßen Kündigung treten die Änderungen für den Nutzenden nicht in Kraft.

(6) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 4 – Betriebskosten, Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung

(1) Der Nutzende trägt durch Kostenübernahme oder Eigenleistung alle für den Nutzungsgegenstand anfallenden Betriebskosten gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 bis 17 der Verordnung über die Aufstel-lung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV).

(2) Abweichend von der Regelung des Absatzes 1 beschränkt sich die Verpflichtung des Vereins zur Übernahme der Betriebs-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten bis zu einer Neufestsetzung gemäß Absatz 6 auf nachfolgende Kostenpositionen: (Nennung)

(3) Der Nutzende trägt durch Kostenübernahme oder Eigenleistung die nachfolgenden Maßnahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung: (Nennung)

(4) Der Nutzende übernimmt durch Kostenübernahme oder Eigenleistung für die innerhalb der in Anlage 2 dargestellten Sportanlage folgende Verkehrssicherungspflichten: (Nennung)

(5) Sofern der Nutzende die Eigenleistungen nicht mit eigenem Personal ausführen kann, ist er verpflichtet, entsprechende Dienstleistungsverträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen.

(6) Beiden Parteien steht das Recht zu, die Angemessenheit der Kostenübernahme bzw. der Eigenleistungen jährlich zu überprüfen. Der Nutzende wird die für eine Überprüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Sofern weitere Kosten oder Eigenleistungen durch den Nutzenden übernommen werden sollen bzw. der Nutzende von Kosten oder Eigenleistungen entbunden werden möchte, bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Regelung.

(7) Der Nutzende ist bei einer Überlassung des Nutzungsgegenstandes nach § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie bei einer genehmigten Weitergabe gemäß § 2 Absatz 6 Satz 2 berechtigt, angemessene Kosten zur Deckung seiner Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erheben. Einnahmen dürfen die mit der Überlassung in Zusammenhang stehenden Kosten nicht überschreiten. Eine Kostenerhebung für Nut-zungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ist unzulässig.*

§ 5 Pflichten des Vereins

(1) Der Nutzende verpflichtet sich, den Nutzungsgegenstand schonend und pfleglich zu behandeln und alle Vorkehrungen zur Ermittlung eventueller Schadensverursacher und zur Sicherung von Beweisen zu treffen. Der Nutzende ist verpflichtet, die während seiner Nutzungszeit auftretenden Schäden Berlin unverzüglich – spätestens am nächsten Werktag – schriftlich mitzuteilen. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind in geeigneter Weise anzuzeigen. Ist dies nicht möglich, so ist zur Beweissicherung ein Protokoll zu fertigen.

(2) Die Benutzung der Sportanlage ist mit Ausnahme der Nutzungen Dritter gemäß § 2 Abs. 5 und 7 nur bei Anwesenheit einer vom Nutzenden beauftragten Person gestattet.

(3) Der Nutzende übernimmt die Verantwortung hinsichtlich des inhaltlichen Ablaufs (z. B. sportfachliche Anleitung und Aufsicht) seines Wettkampf-, Übungs- und Lehrbetriebes bzw. des Veranstaltungsbetriebes.

(4) Der Nutzende benennt Berlin mindestens eine verantwortliche Person, die Berlin die Schlüssel für die Sportanlage einschließlich der in der Anlage 1 festgelegten Nebenräume sowie für das Eingangstor zum Grundstück* übergibt. Die Übergabe der Schlüssel wird in Anlage 3 dokumentiert.

Eine Weitergabe der Schlüssel durch den Nutzenden an Dritte oder die Anfertigung von weiteren Schlüsseln ist nicht gestattet. Die Schlüssel sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich an Berlin zurückzugeben.

Der Nutzende haftet Berlin gegenüber für Schäden und Folgeschäden, die sich aus einer unbefugten Weitergabe bzw. dem Verlust der Schlüssel oder aus der Verwendung von Nachschlüsseln ergeben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Verlust von Schlüsseln ist Berlin unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Nutzende ist verpflichtet, das Eingangstor zum Grundstück und die Sportanlage zu seinen Nutzungszeiten auf- bzw. abzuschließen. Der Nutzende ist dafür verantwortlich, dass Unbefugte keinen Zutritt zur Sportanlage haben.

(6) Der Nutzende hat den Zustand der Sportanlage vor jeder Nutzungsaufnahme auf Verunreinigungen, Schäden allgemeiner Art sowie auf die Betriebsbereitschaft der Sportgeräte durch Augenschein zu überprüfen.

(7) Der Nutzende ist verpflichtet, ein Belegungs- und Nachweisbuch mit folgenden inhaltlichen Angaben zu führen:

a) Datum
b) Nutzungszeit
c) Anzahl der nutzenden Personen nach Geschlecht
d) Ergebnis der Prüfung gemäß § 5 Absatz 6
e) Besondere (außergewöhnliche) Ereignisse (z. B. Unfall)
f) Unterschrift der beauftragten Person nach § 5 Absatz 2

Die Eintragungen a) bis f) sind für jede Trainingseinheit bzw. Einzelveranstaltung vorzunehmen. Das Belegungs- und Nachweisbuch muss Berlin zugänglich sein.*

(8) Der Nutzende sorgt nach der Nutzungszeit dafür, dass die Fenster und Türen geschlossen, dass die Beleuchtung abgeschaltet und Wasserzapfstellen in den überlassenen Nebenräumen abgestellt werden, und dass der Energieverbrauch sparsam erfolgt.
Die Bedienung technischer Anlagen darf nur durch besonders eingewiesene Personen erfolgen.

(9) Der Nutzende verpflichtet sich, Berlin jederzeit Zutritt zum Nutzungsgegenstand zu gewähren.

§ 6 Bauliche Veränderungen

(1) Der Nutzende ist zu baulichen Veränderungen des Nutzungsgegenstands (Ein-, Um- und Neubau-ten, Installationen, etc.) nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Berlins berechtigt.
Der Nutzende hat die für diese baulichen Veränderungen erforderlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen. Der Nutzende trägt die Kosten der baulichen Maßnahmen und in Bezug auf diese Maßnahmen jegliche Kosten zur Erhaltung, Unterhaltung, Gefahrenbeseitigung sowie das Risiko etwaiger Schäden.
Nach Abschluss der Baumaßnahme legt der Nutzende Berlin jeweils ein Exemplar der erteilten behörd-lichen Genehmigungen und Abnahmebescheinigungen, der Plan- und Revisionsunterlagen vor.

(2) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind alle bauliche Veränderungen ohne Anspruch auf Entschädigung durch den Nutzenden zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Diese Verpflichtung entfällt, sofern Berlin schriftlich auf einen Rückbau verzichtet.

(4) Bauliche Veränderungen, auf deren Beseitigung Berlin verzichtet hat, gehen ersatzlos in das Eigentum Berlins über, sofern nicht vor dem Einbau etwas Anderes schriftlich vereinbart wird.

(5) Bestehen bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten für bauliche Veränderungen, welche in das Eigentum Berlins übergehen, wird der Nutzende diese Ansprüche an Berlin abtreten.

(6) Der Nutzende hat Maßnahmen Berlins zu dulden, die zur Erhaltung des Nutzungsgegenstandes erforderlich sind.

§ 7 Haftung

(1) Der Nutzende haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle aus Anlass der Nutzung an den Sportanlagen (einschließlich der Umkleide- und Nebenräume, Geräte, Wege, gärtnerischen Anlagen) entstandenen Schäden.
Der Nutzende haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch für alle Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten von Besucherinnen / Besuchern, von gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, von Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen, von Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen entstanden sind.

(2) Berlin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Verwaltung, gesetzlicher Vertreterinnen / Vertreter, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Vereins, vor Beginn der Nutzung der Sportanlage die Anlage zu begehen, erkennbare Schäden Berlin zu melden und einen erkannten Mangel bei der Nutzung der Sportanlage zu berücksichtigen.

(3) Für weitere Schäden, insbesondere für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Sachen, haftet Berlin nicht. Berlin ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Sportanlagen oder Teilen von Sportanlagen zu sorgen. Berlin haftet auch dann nicht, wenn seine Beschäftigten Schlüssel verwahren.

(4) Der Nutzende ist verpflichtet, Berlin von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung von Sportanlagen an die Nutzenden mittelbar oder unmittelbar gegen das Land Berlin geltend machen.

(5) Berlin kann sich jedoch weder auf den Haftungsausschluss nach Absatz 3 noch auf die Freistellungsverpflichtung nach Absatz 4 berufen, falls und soweit ihm, gesetzlichen Vertreterinnen / Vertreter, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit schuldhaftes Verhalten angelastet wird.

(6) Der Nutzende verpflichtet sich zum Abschluss einer die Risiken dieses Vertrages abdeckenden Haftpflichtversicherung, sofern die Risiken nicht durch die Versicherung des Landessportbundes Berlin e.V. erfasst sind.

§ 8 Werbung

(1) Foto-, Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken sowie nicht gemeinnützige Sammlungen und Werbung auf der Sportanlage bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Berlin und werden durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Nutzenden und Berlin vertraglich geregelt.

(2) Die Berlin darf auch selbst Werbung anbringen.

(3) Ausgeschlossen ist Werbung mit folgendem Inhalt:

a) Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen oder das öffentliche Wohl verstößt,
b) Werbung religiösen oder politischen Inhalts, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen,
c) Werbung, deren Inhalt oder Aufmachung gegen die guten Sitten verstößt,
d) Werbung, die der Würde oder Widmung der öffentlichen Einrichtung zuwider läuft.

(4) Für und durch Parteien, andere politische oder parteigebundene bzw. -nahe Organisationen, Bür-gerinitiativen, vergleichbare Einrichtungen, Einzelpersonen und deren Veranstaltungen darf keine Werbung oder Propaganda betrieben werden.

§ 9 Vertragsbeendigung, Übergabeprotokolle

(1) Nach Beendigung des Nutzungsvertrages hat der Nutzende den Nutzungsgegenstand unverzüglich in vertragsgerechtem Zustand an Berlin zurückzugeben. Der Zustand muss einer normalen Abnutzung entsprechen.

(2) Der Nutzende verpflichtet sich, von ihm eingebrachte Geräte und Anlagen bei Beendigung dieses Vertrages ganz oder teilweise zu entfernen, sofern Berlin hierzu auffordert.

(3) Die Vertragsparteien werden bei Übergabe des Nutzungsgenstandes an den Nutzenden und bei der Rückgabe an Berlin jeweils ein Protokoll anfertigen, in dem etwaige Mängel aufgenommen werden. Die Protokolle sind nach Anfertigung von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben und bei mehreren Seiten ist jede einzelne Seite abzuzeichnen. Die Vertragspartner erkennen die Protokolle als rechtsverbindlich an: Soweit in den Protokollen keine Mängel verzeichnet sind, erkennen die Vertragspartner den Nutzungsgegenstand als ordnungsgemäß und mängelfrei an.

§ 10 Hausrecht

(1) Dem Nutzenden steht während seiner Nutzung das Hausrecht am durch diesen Vertrag überlassenen Nutzungsgegenstand zu.

(2) Berlin ist berechtigt, Entscheidungen des Nutzers aufzuheben, sofern hierfür ein sachlicher Grund (insbesondere bei Gefahr in Verzug) vorliegt.

§ 11 Aufwandsentschädigung*

Der Nutzende übernimmt zusätzlich zu den in § 4 Absätze 2 und 3 beschriebenen Leistungen weitere Aufgaben. Diese Aufgaben und die damit verbundene Aufwandsentschädigung werden in Anlage 6 zu diesem Vertrag gesondert geregelt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Der Nutzende erkennt für die Nutzung der Sportanlage folgende Vorschriften und deren Ergänzungen in ihrer jeweils gültigen aktuellen Fassung als Bestandteil dieses Nutzungsvertrages an:

a) SPAN vom XX.XX.XXXX (Amtsblatt für Berlin Nr. X vom XX.XX.XXXX) Anlage 4,
b) Haus- und Nutzungsordnung, Anlage 5,
c) SportFG vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom XX.XX.XXXX (GVBl. S. XXXX).

(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Vorschriften teilt Berlin dem Nutzenden schriftlich mit. Berlin wird den Vertrag ab Inkrafttreten der Vorschriften nach Abs. 1 anpassen und dem Nutzenden eine Anpassungsfrist von längstens sechs Monaten einräumen.

(3) Der Nutzende ist verantwortlich dafür, dass während der Nutzungszeit sämtliche bestimmungsgemäß mit der Sportanlage in Berührung kommende Personen die Regelungen dieses Vertrages sowie die in Absatz 1 genannten Vorschriften einhalten.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bei Abschluss des Vertrages gekannt hätten.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Nutzungsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis nach diesem Vertrag ist auch bei Übermittlung per FAX und anschließender Übersendung des Originals erfüllt. Mitteilungen per FAX gelten am Tag nach ihrer Absendung als zugegangen, falls dieser Tag ein Arbeitstag ist, andernfalls am nächsten Arbeitstag.

(6) Soweit dieser Vertrag keine andere Regelung enthält, gelten im Übrigen die Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und für die Vermietung und Verpachtung landeseigner Grundstücke an Sportorganisationen (Sportanlagen-Nutzungsvorschriften – SPAN -) in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Mitteilungen oder förmliche Zustellungen an eine Vertragspartei sind jeweils an die folgenden Ad-ressen zu richten:

- für den Nutzenden: (Name des Nutzenden)

- für Berlin: (Name der Abteilung)

Die vorstehenden Zustelladressen können jeweils nur durch schriftliche Mitteilung einer anderen im Inland gelegenen Zustelladresse an die andere Vertragspartei abgeändert werden.

(8) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Ver-trag ist Berlin-Charlottenburg.

(Ort, Datum, Unterschriften)

Anlage 4

Vereinbarung – Entscheidung über die Bespielbarkeit öffentlicher Sportanlagen im Hinblick auf den Zustand des Platzes

1. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit öffentlicher Sportanlagen Berlins unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer erheblichen Schädigung einer Anlage steht grundsätzlich dem Bezirksamt zu, in dessen Verwaltungsbereich sich die Anlage befindet bzw. der für die Sportanlage zuständigen Behörde.

2. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an bedeutsamen sportlichen Veranstaltungen (Meisterschaftsspiele der Bundesligen, Regionalligen, Oberligen, internationale Veranstaltungen) wird die Entscheidung über die Bespielbarkeit eines Spielfeldes durch die Mitglieder einer Kommission gemeinsam getroffen.

3. Diese Kommission besteht aus
a) einem Beauftragten oder einer Beauftragten des zuständigen Bezirksamtes – Sportamt –,bzw. einem Beauftragten oder einer Beauftragten der für die Sportanlage zuständigen Behörde
b) einem Beauftragten oder einer Beauftragten des zuständigen Bezirksamtes – Naturschutz- und Grünflächenamt –,
c) bis zu zwei Vertretern des Berliner Fußball-Verbandes e. V.

4. Wird bei einer von der Kommission zu treffenden Entscheidung keine Übereinstimmung erzielt, so entscheidet die für Sport zuständige Stelle des Bezirksamtes oder ein von dieser beauftragter Vertreter oder beauftragte Vertreterin bzw. der oder die Beauftragte der für die Sportanlage zuständigen Behörde endgültig über die Bespielbarkeit einer Sportanlage.

5. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit eines Platzes soll 24 Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn getroffen werden. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit kann nach diesem Zeitpunkt bis grundsätzlich fünf Stunden vor Spielbeginn durch die Kommission nur festgestellt werden, wenn zwischenzeitlich eingetretene Witterungseinflüsse die Bespielbarkeit des Spielfeldes entscheidend geändert haben.

6. Die Schiedsrichter/innen können ein angesetztes Spiel unabhängig von der Entscheidung der Kommission absagen, wenn nach ihrer Ansicht die Boden- oder Witterungsverhältnisse eine mögliche Gesundheitsschädigung der Spieler/innen zur Folge haben würde.

Berlin, den 18. Dezember 2008
Der Senator für Inneres und Sport
Im Auftrag
Dr. Dierker
Berliner Fußball-Verband e. V.
Schultz

Die SPAN, Anlage 1, 2, 3 und 4 als Download

  • Sportanlagen-Nutzungsvorschriften Berlin - SPAN

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  • SPAN - Anlage 1

    PDF-Dokument (43.9 kB)

  • SPAN - Anlage 2

    PDF-Dokument (54.2 kB)

  • SPAN - Anlage 3

    PDF-Dokument (93.8 kB)

  • SPAN - Anlage 4

    PDF-Dokument (27.4 kB)