Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht

Winter 5

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind im § 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) zu finden. In Verbindung mit der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen bildet er die rechtliche Grundlage.

Umfang des Winterdienstes und Verantwortliche

Die Schnee- und Glättebekämpfung auf Gehwegbereichen haben grundsätzlich die Anliegenden einer öffentlichen Straße durchzuführen. Hierzu gehören die Schneeberäumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann (vgl. §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs.1 StrReinG). Unter den Begriff Anliegende fallen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Erbbauberechtigte, Nießbrauchende sowie Inhabende eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechts (z. B. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht).

Der Winterdienst ist grundsätzlich auf den nächstgelegenen Gehwegen in der erforderlichen Breite zu leisten. Bei Straßen ohne Gehweg auf der bevorzugten Lauffläche. Bei nicht genügend ausgebauten Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis in der Kategorie C aufgeführt sind, gibt es eine erweiterte Räumpflicht (Gehwegfortführung im Kreuzungsbereich), welche dem § 4 Abs. 4 des StrReinG entnommen werden können. Hydranten, Zugänge zu Telefonzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten sind ebenfalls von Schnee und Eis freizumachen.

Die erforderliche Breite für die Räumung richtet sich nach dem Fußgängeraufkommen, beträgt jedoch mindestens
  • 1 Meter,
  • 1,5 Meter auf Gehwegen der Hauptverkehrsstraßen und vieler Geschäftsstraßen (A 1 / 2),
  • 3 m in besonderen Fällen (z.B. Kurfürstendamm).

Leistungen der BSR

Den Winterdienst auf Fahrbahnen, Radfahrstreifen, Fußgängerüberwegen, Haltestellen, Radwegen sowie bestimmten Plätzen und Fußgängerzonen übernimmt die BSR. Sollten Sie Fragen, Hinweise oder Beschwerden zum Winterdienst durch die BSR haben, können Sie diese an das dortige Servicecenter unter der Rufnummer (030) 7592 – 4900 richten. Erreichbar ist das Servicecenter montags bis freitags von 07:00 bis 19:00 sowie samstags von 08:00 bis 14:00.
Bitte beachten Sie, dass Stadtautobahnen, Hauptverkehrsstraßen sowie Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr prioritär durch die BSR gereinigt werden. Erst wenn diese Bereiche ausreichend gereinigt sind, können Nebenstraßen abgearbeitet werden.

Zeitraum zur Leistung des Winterdienstes

Zur Frage, in welchem Zeitraum der Winterdienst geleistet werden muss, gilt Folgendes: Grundsätzlich ist Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, ggf. (wie z.B. bei anhaltendem Schneefall) auch mehrfach zu räumen. Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen zu begegnen. Dauert der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 07:00 Uhr (Sonn- und Feiertags bis 09:00 Uhr) des folgenden Tages durchzuführen.

  • Darf ich Salz zum Auftauen verwenden?

    Nein, die Nutzung von Auftaumittel jeglicher Art ist generell verboten. Davon befreit ist die BSR bei der Räumung von Fahrbahnen.

  • Mein Grundstück ist ein Eckgrundstück. Was muss ich beachten?

    Anliegende, deren Grundstücke/Eckgrundstücke an Straßenkreuzungen bzw. -einmündungen liegen, haben zusätzlich die Fortführungen der Gehwege bzw. Fußgängerbereiche bis an den Fahrbahnrand in der erforderlichen Breite zu räumen und zu streuen. In nicht genügend ausgebauten Straßen sind die Fortführungen der Gehwege bzw. Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte zu beräumen und zu streuen.

  • Vor meinem Grundstück befindet sich eine Haltestelle. Muss ich auch dort den Winterdienst durchführen?

    In den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel (Bus und Tram) einschließlich der Wege zu den Wartehallen wird der Winterdienst von der BSR durchgeführt (Ausnahmen bilden Mittelinseln, hier räumt die BVG).

  • Wohin mit dem ganzen Schnee?

    Geräumter Schnee kann auf dem Gehweg am Fahrbahnrand gesammelt werden – jedoch nicht im Rinnstein, auf Gullys, vor Ein- und Ausfahrten, in Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel oder auf Radfahrstreifen und Radwegen. Tabu sind auch Bereiche von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und -einmündungen darf nur so hoch angehäuft werden, dass keine Sichtbehinderungen riskiert werden.

  • Kann ein Anderer für mich den Winterdienst übernehmen?

    Es besteht die Möglichkeit, einen geeigneten Dritten mit der Durchführung des Winterdienstes zu beauftragen. Sofern Sie nicht selbst die Pflicht zum Winterdienst erfüllen können oder wollen, sind Sie sogar verpflichtet, unverzüglich eine geeignete Person (oder Firma) damit zu beauftragen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt nach neuerer Rechtslage dadurch aber nicht (mehr). Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes zu kontrollieren.

  • Kann mein Nachbar für mich den Winterdienst übernehmen?

    Auch hier gilt: Die Verantwortlichkeit von Anliegenden nach den Vorschriften des StrReinG kann nicht abgegeben werden. Anliegende bleiben zumindest in der Kontrollverpflichtung.

  • Kann ich mich vom Winterdienst befreien lassen, wenn ich z.B. eine schwere Behinderung habe?

    Wenn Sie körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sind, den Winterdienst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, kann das Land Berlin diese Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG für Sie übernehmen. Hierfür ist ein gesonderter Antrag nötig.

  • Was passiert, wenn ich dem Winterdienst nicht nachkomme?

    Kommen Anliegende ihrer Pflicht zum Winterdienst nicht nach, kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme auf dessen Kosten anordnen. Weiterhin kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem StrReinG eingeleitet werden. Kommt es aufgrund des unterlassenen Winterdienstes zu einem Unfall mit Personenschaden, kann darüber hinaus ein Strafverfahren (Körperverletzung) eingeleitet werden. Die betroffene Person kann zudem zivilrechtliche Forderungen (Behandlungskosten, Schadensersatz) gegen die Verantwortlichen geltend machen.