Allgemeinverfügung zur Isolation von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Isolation von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen

Bekanntmachung des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 1. Dezember 2021

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit Nummer 16 Abs. 1 Buchst. a der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKat Ord) und § 3 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) folgende

Allgemeinverfügung:

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit das Gesundheitsamt Treptow-Köpenick (Gesundheitsamt) nicht etwas Anderes anordnet, für folgende Personen (betroffene Personen), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Treptow-Köpenick haben oder zuletzt hatten:

1.1 Personen, denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind;

1.2 Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen);

1.3 Personen, denen vom Gesundheitsamt, durch Beauftragte des Gesundheitsamts, von dem die Testung vornehmenden medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Fachpersonal oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) oder ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen) und die weder enge Kontaktpersonen nach Nr. 1.1 noch Verdachtspersonen nach Nr. 1.2 sind.

Als Antigentest im Sinne dieser Allgemeinverfügung gilt nur ein Test, der von den vorstehend genannten Personen oder Teststellen vorgenommen wurde und laut den Herstellerangaben die jeweils aktuellen durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigentests erfüllt und als solcher auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt wird (www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html, Stand 23.09.2021).
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten zudem für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Treptow-Köpenick haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Bezirk Treptow-Köpenick hervortritt. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt etwas Anderes entscheidet.

2. Anordnung und Beginn der Isolation

2.1 Enge Kontaktpersonen (vgl. oben Ziff. 1.1) müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts oder der Mitteilung auf Veranlassung des Gesundheitsamts gemäß Ziff. 1.1 in Isolation begeben, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt.

Ausgenommen von der Pflicht zur Isolation nach Ziff. 2.1 Absatz 1 sind Kontaktpersonen, die innerhalb von sechs Monaten vor dem engen Kontakt bereits ein laborbestätigter Fall waren, soweit sie dem Gesundheitsamt ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache unverzüglich vorlegen. Ausgenommen von der Pflicht zur Isolation nach Ziff. 2.1 Absatz 1 sind zudem Kontaktpersonen, die nach den jeweils geltenden Kriterien der Ständigen Impfkommission (STIKO) als vollständig geimpft gelten, soweit sie dem Gesundheitsamt hierüber einen Nachweis auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache unverzüglich vorlegen. Die nach diesem Absatz vorgesehenen Ausnahmen von der Isolationspflicht gelten nicht für Kontaktpersonen zu einem bestätigten Fall von COVID-19, bei denen eine Infektion

mit der SARS-CoV-2-Variante Beta (B.1.351) oder Gamma (P.1) bestätigt wurde. Entwickelt eine nach diesem Absatz von der Pflicht zur Isolation ausgenommene Kontaktperson innerhalb von zehn Tagen nach dem engen Kontakt Erkrankungszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, muss sie sich unverzüglich in Isolation begeben und es gelten die Regelungen der Ziff. 2.1 Absatz 1.

2.2 Verdachtspersonen (vgl. oben Ziff. 1.2) müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der Testung in Isolation begeben. Verdachtspersonen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG dem Gesundheitsamt zu melden.

2.3 Positiv getestete Personen (vgl. oben Ziff. 1.3) müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Isolation begeben. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben unberührt. Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden und dieses über das Testergebnis zu informieren.

Im Fall der Testung mittels Antigentests ist die positiv getestete Person verpflichtet, einen Nachweis über das Testergebnis auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache dem Gesundheitsamt unverzüglich vorzulegen. Aus diesem Nachweis muss insbesondere die testende Stelle oder Person sowie der zur Testung verwendete Antigentest hervorgehen. Im Fall der Testung mittels Antigentests ist die positiv getestete Person zudem verpflichtet, unverzüglich nach der Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis eine bestätigende PCR-Testung herbeizuführen. Die PCR-Testung kann durch die Person oder Teststelle (vgl. oben Ziff. 1.3) erfolgen, die auch den Antigentest durchgeführt hat. Zum Zwecke der PCR-Testung darf der Isolationsort verlassen werden. Weist diese PCR-Testung ein negatives Ergebnis auf, endet die Isolation mit Kenntnis hierüber.

3. Vorschriften zur Isolation

3.1 Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Isolationsort).

3.2 Enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Isolation den Isolationsort nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem zu dem Isolationsort gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Für Testungen, die nach dieser Allgemeinverfügung zur Beendigung der Isolation führen können, und für sonstige, vom Gesundheitsamt angeordnete Testungen darf der Isolationsort verlassen werden. Dies gilt vorbehaltlich weiterer Ausnahmen dieser Allgemeinverfügung.

3.3 In der gesamten Zeit der Isolation soll eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Haushalt der oder des Betroffenen lebenden, nicht selbst isolierten Personen beachtet werden.

3.4 Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch von Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

4. Hygieneregeln während der Isolation

4.1 Die enge Kontaktperson, die Verdachtsperson oder die positiv getestete Person sowie ggf. auch die weiteren im Haushalt lebenden Personen werden hinsichtlich geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektionen, schnellstmöglich informiert.

4.2 Die Hinweise des Gesundheitsamts sowie des Robert Koch-Instituts zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten.

5. Maßnahmen während der Isolation von engen Kontaktpersonen

5.1 Während der Zeit der Isolation hat die enge Kontaktperson ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich (mit einem Zeitabstand von mindestens sechs Stunden zwischen den Messungen) die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes hat die enge Kontaktperson Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen.

5.2 Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Isolation gefährdet sein, kann bei engen Kontaktpersonen im Einzelfall unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Personen von der Anordnung der Isolation für die Zeit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit sowie den direkten Arbeitsweg abgewichen werden. Die Entscheidung trifft das zuständige Gesundheitsamt unter Anordnung der im Einzelfall zu beachtenden Auflagen, ggf. nach Rücksprache mit der Betriebs- oder Behördenleitung.

6. Weitergehende Regelungen während der Isolation

6.1 Wenn enge Kontaktpersonen Krankheitszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (insbesondere eine erhöhte Temperatur über 37,5 Grad, Allgemeinsymptome oder akute respiratorische Symptome wie z. B. Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Kopf- oder Gliederschmerzen), oder wenn sich bei Verdachtspersonen der Gesundheitszustand verschlechtert, haben sie das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch zu kontaktieren:

Kontaktdaten des Gesundheitsamts:
Covid19@ba-tk.berlin.de
Tel: (030) 90297-4773

6.2 Sollte während der Isolation eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Isolation informieren. Das Gesundheitsamt ist zusätzlich – soweit möglich – vorab zu unterrichten.

6.3 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer gesetzlich bestimmt, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der Isolation verantwortlich.

7. Beendigung der Maßnahmen

7.1 Für enge Kontaktpersonen, bei denen kein positives Testergebnis auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Isolation, wenn der enge Kontakt im Sinne der jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts zu einem bestätigten COVID-19-Fall zehn Tage zurückliegt und während der Isolation keines der für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten ist.
Lebt die enge Kontaktperson in demselben Haushalt wie die positiv getestete Person und zeigt die positiv getestete Person COVID-19-typische Erkrankungszeichen, endet die häusliche Isolation zehn Tage nach Beginn der Symptome der positiv getesteten Person, wenn bei der Kontaktperson selbst während der Isolation keines der für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten ist. Lebt die enge Kontaktperson in demselben Haushalt wie die positiv getestete Person und zeigt die positiv getestete Person keine COVID-19-typischen Erkrankungszeichen, endet die häusliche Isolation zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers der positiv getesteten Person, wenn bei der Kontaktperson selbst während der Isolation keines der für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten ist. Erfährt eine enge Kontaktperson, dass sie positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

Ergibt eine frühestens am fünften Tag nach dem engen Kontakt mittels PCR-Test vorgenommene Testung ein negatives Ergebnis, so endet die Isolation für enge Kontaktpersonen ohne Erkrankungszeichen mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses mit Ablauf des fünften Tages nach dem engen Kontakt; ergibt eine frühestens am siebten Tag nach dem engen Kontakt mittels Antigentests vorgenommene Testung ein negatives Ergebnis, so endet die Isolation für enge Kontaktpersonen ohne Erkrankungszeichen mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses mit Ablauf des siebten Tages nach dem engen Kontakt. Die Möglichkeit der Verkürzung der Isolationsdauer nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Probenentnahme vor dem vorgeschriebenen Zeitpunkt erfolgte. Die enge Kontaktperson ist verpflichtet, einen Nachweis über das Testergebnis auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache dem Gesundheitsamt unverzüglich vorzulegen. Aus diesem Nachweis muss insbesondere die testende Stelle oder Person sowie im Fall der Testung mittels Antigentests der zur Testung verwendete Test hervorgehen. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt hiervon abweichende Anordnungen treffen, insbesondere kann das Gesundheitsamt entscheiden, dass der PCR-Test im Sinne des Satzes 1 dieses Absatzes durch einen Antigentest ersetzt werden kann (beispielsweise im Rahmen einer seriellen Teststrategie von Schülerinnen und Schülern); eine Übermittlung eines Testnachweises im Sinne von Satz 3 dieses Absatzes ist in diesem Fall nicht erforderlich.

7.2 Bei Verdachtspersonen endet die Isolation mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, wird die Isolation fortgesetzt und es gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

7.3 Für positiv getestete Personen endet die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf 14 Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei symptomatischem Krankheitsverlauf 14 Tage nach Symptombeginn und zugleich Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. In beiden Fällen muss ein negatives Ergebnis eines Antigentests oder eines PCR-Tests vorliegen.
Für nur mittels Antigentests positiv getestete Personen endet die Isolation mit der Kenntnis eines negativen Ergebnisses der Nachtestung mittels PCR-Tests (vgl. oben Ziff. 2.3).
Für positiv getestete Personen, die nach den jeweils geltenden Kriterien der STIKO als vollständig geimpft gelten, endet die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf mit Kenntnis eines negativen PCR-Ergebnisses, frühestens jedoch nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers.

7.4 Über abweichende Regelungen entscheidet das Gesundheitsamt.

8. Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

9. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

9.1 Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

9.2 Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft.

9.3 Diese Allgemeinverfügung ändert mit Wirkung ab Inkrafttreten die am 01. November 2021 in Kraft getretene Allgemeinverfügung vom 01.11.2021.

  • Allgemeinverfügung Corona vom 1.12.2021

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