Hygienekonzept für die KIEZKLUBs im Bezirk Treptow-Köpenick (Chorgruppen und musikalische Angebote)

Festlegungen in Bezug auf Chorgruppen und andere musikalische Angebote in den KIEZKLUBs des Amtes für Soziales Treptow-Köpenick

Aufgrund des großen Bedarfs an Chorgruppen und anderen musikalischen Angeboten in den KIEZKLUBs des Amtes für Soziales Treptow-Köpenick sollen trotz der Corona-bedingten Risiken solche Angebote wieder ermöglicht werden. Zur Risikominimierung werden die folgenden Schutz- und Hygienevorgaben erlassen, welche sich an dem Hygienerahmenkonzept für Kultureinrichtungen im Land Berlin für die Öffnung des Innenraums für Publikum gemäß § 2 (3) der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (Stand: 10.08.2020) orientieren. Auch das Hygienekonzept der Joseph-Schmidt-Musikschule Treptow-Köpenick (Stand: 10.08.2020) wurde zur Formulierung der hiesigen Vorgaben herangezogen.

Die folgenden Festlegungen ergänzen die allgemeinen Hygiene- und Verhaltensregelungen, die in den KIEZKLUBs gelten.

1. Allgemeine Regelungen zum Zugang zu musikalischen Angeboten und Veranstaltungen

Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person hatten oder selbst an einem Infekt der oberen Atemwege leiden, dürfen an der Veranstaltung bzw. dem Musikangebot des KIEZKLUBs nicht teilnehmen.

Personen, die während einer Veranstaltung oder eines musikalischen Ange-bots Symptome eines Infekts der oberen Atemwege zeigen oder andere Anzeichen, die auf eine COVID-19-Infektion hinweisen könnten (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn, Hals-schmerzen, Gliederschmerzen), haben den KIEZKLUB unverzüglich zu verlassen.

2. Schutz- und Hygienevorgaben für den Innenraum

a) Ausnahmeregelung für das gemeinsame Singen

Chöre bzw. andere Ensembles, die gemeinsam singen, sind grundsätzlich nur im Außenbereich des KIEZKLUBs gestattet. Ihnen darf das Singen im Innenraum nur ausnahmsweise und einzelfallbezogen gestattet werden, wenn das Singen im Freien nicht möglich ist (z.B. Regenwetter).

Das Singen im Innenraum ist nur zulässig, soweit die weiteren Schutz- und Hygienevorgaben für den Innenraum eingehalten werden. Nötigenfalls können Chorgruppen oder Ensembles nicht in voller Besetzung, sondern nur in Kleingruppen die Räume nutzen.

b) Mindestabstand

Musizierende, Publikum sowie Mitarbeitende müssen den Mindestabstand von 1,5 Metern immer einhalten. Hierauf ist insbesondere am Eingang, Ausgang, in der Garderobe und in den Toilettenräumlichkeiten zu achten, aber auch in dem Raum, in dem musiziert wird. Zwischen Sängerinnen und Sängern muss während des Singens ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden; zum Publikum oder anderen etwaigen Dritten ist ein Mindestabstand von 4 Metern einzuhalten.

Unterstützende Markierungen bzw. Leitsysteme sind zur erleichterten Einhaltung der Mindestabstände zu installieren (z.B. Wegeführungen, Sitz- und Raumnutzungspläne etc.). Familien, Paare und Personen, die in einem Haushalt leben, sind von der Einhaltung des Mindestabstands ausgenommen.

Die maximale Anzahl an Personen in einem Raum ist aus der jeweiligen Verkehrsfläche und dem vorgeschriebenen Mindestabstand zu errechnen und darf nicht überschritten werden.

c) Mund-Nasen-Schutz

Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist Pflicht für alle Sängerinnen, Sänger, Musizierenden und das Publikum, bis der vorgesehene Platz im Chor oder Sitzplatz eingenommen wurde. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt zudem auch für Wartende, Bringende und Abholende. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personen, die ärztlich attestiert von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht befreit sind.

d) Belüftung

Räume, in denen musiziert wird, sind vor und nach ihrer Nutzung sowie – in Abhängigkeit von ihrer Größe und der darin befindlichen Personenanzahl – alle 30 bis 45 Minuten für mindestens 15 Minuten zu lüften. Hierbei ist durch ein sogenanntes Stoßlüften die Raumluft einmal komplett auszutauschen; ein einfaches Anklappen von Fenstern oder nur kurzzeitiges Lüften ist nicht ausreichend.

Für Chöre und andere musikalische Angebote der KIEZKLUBs sind nur Räume zu nutzen, die auf die beschriebene Art und Weise gelüftet werden können.

3. Schutz- und Hygienevorgaben für den Außenbereich

Sängerinnen, Sänger, Musizierende, Publikum sowie Mitarbeitende müssen den Mindestabstand von 1,5 Metern immer einhalten. Unterstützende Markierungen bzw. Leitsysteme sind zur erleichterten Einhaltung des Mindestabstands zu installieren (z.B. Wegeführung, Sitzplatzregelung etc.). Familien, Paare und Personen, die in einem Haushalt leben, sind von der Einhaltung des Mindestabstands ausgenommen.

Die maximale Anzahl an Personen im Außenbereich eines KIEZKLUBs ist aus der jeweiligen Verkehrsfläche und dem vorgeschriebenen Mindestabstand zu errechnen und darf nicht überschritten werden.