Melderegisterauskunft - Auskunft für Eigentümer bzw. Wohnungsgeber und Vermieter am Standort Bürgeramt Schöneweide

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      07:30-15:30 Uhr
  • Dienstag

      10:00-18:00 Uhr
  • Mittwoch

      07:30-14:00 Uhr
  • Donnerstag

      10:00-18:00 Uhr
  • Freitag

      07:30-13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Die aktuellen Öffnungszeiten gelten nur für Terminkunden. Die Abholung von Dokumenten ist nur mit Termin möglich. Spontankunden können nicht bedient werden.

Hinweis für Terminkunden

Wir bitten Sie um rechtzeitiges Erscheinen (ca. 5 Minuten vorher).

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Ergänzend kann am Standort mit den Kreditkarten (credit/debit) VISA, V Pay, Mastercard und Maestro bezahlt werden.
  • Ein Fotoautomat ist vorhanden.
  • (*) Für manche Dienstleistungen ist kein Termin notwendig. Zahlreiche Dienstleistungen können Sie auch online oder schriftlich per Post erledigen.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Melderegisterauskunft - Auskunft für Eigentümer bzw. Wohnungsgeber und Vermieter

Der Eigentümer einer Wohnung (bzw. der Wohnungsgeber/Vermieter) hat nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz das Recht, bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, unentgeltlich Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen.

Die Haus- bzw. Wohnungsauskunft ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann an jedes Bürgeramt oder an das LABO, II A 1, gesandt werden. Ein persönliches Erscheinen ist nur in dringenden Fällen angeraten.

Auskünfte über die gemeldeten Personen einzeln bestimmter Wohnungen in einer (größeren) Wohnungsanlage sind ggf. nur eingeschränkt möglich, da die Angabe der Wohnungslage melderechtlich nicht verbindlich vorgeschrieben ist.

Voraussetzungen

  • Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieter
    Sie sind Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieter der Wohnung und können ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Erforderliche Unterlagen

  • Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieternachweis und Begründung
    Der Eigentümer-/Wohnungsgeber-/Vermieternachweis kann z.B. mittels einer Kopie des Grundbuchauszugs erbracht werden.
    Der Antrag ist kurz zu begründen (z.B. Verdacht auf Scheinanmeldung, illegale Untervermietung).

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag kann an jedes Bürgeramt oder an das LABO, II A 1, gesandt werden.

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