Neben dem Regelfall, dass die zuständige Behörde die Gehwegüberfahrten herstellt oder ändert, eröffnet das Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
auch die Möglichkeit, dass der Anlieger die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Firma selbst ausführen lässt. Die dafür erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers ist bei der zuständigen Behörde rechtzeitig zu beantragen. Der Anlieger hat die Stellungnahmen aller Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen selbst einzuholen und mit seinem Antrag vorzulegen. Die Ausführung und Bauweise, in der die Gehwegüberfahrt herzustellen ist, wird von der zuständigen Behörde festgelegt.
Als Fachfirmen werden nur Straßenbauunternehmen anerkannt, die unter dieser Kategorie im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV)
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingetragen sind oder gleichwertige Nachweise erbringen können. Die zuständige Behörde wird die Straßenbauarbeiten überwachen und nur bei ordnungsgemäßer Ausführung die Abnahme durchführen, erforderliche Nachbesserungen gehen zu Lasten des Anliegers.
Der Anlieger sollte sich ca. 3 Monate vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde eine Liste der zu beteiligenden Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen besorgen. Der Antrag auf Zustimmung, dem alle Stellungnahmen der Leitungsverwaltungen beigefügt sein müssen, sollte ca. einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde gestellt sein.
Erforderlich ist der Antrag des Anliegers auf Zustimmung (formlos) sowie eine Planskizze und Stellungnahmen aller Leitungsverwaltungen.
Für die Zustimmung wird im Regelfall eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 153,29 € erhoben. Je nach Aufwand kann die Gebühr auch bis zu 255,65 € betragen (Tarifstelle 6917a).
§ 9 Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
, Verwaltungsgebührenordnung
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