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Herstellen und Ändern von Gehwegüberfahrten durch den Anlieger

Allgemeine Informationen:

Neben dem Regelfall, dass die zuständige Behörde die Gehwegüberfahrten herstellt oder ändert, eröffnet das Berliner Straßengesetz (BerlStrG)(Externer Link) auch die Möglichkeit, dass der Anlieger die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Firma selbst ausführen lässt. Die dafür erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers ist bei der zuständigen Behörde rechtzeitig zu beantragen. Der Anlieger hat die Stellungnahmen aller Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen selbst einzuholen und mit seinem Antrag vorzulegen. Die Ausführung und Bauweise, in der die Gehwegüberfahrt herzustellen ist, wird von der zuständigen Behörde festgelegt.

Als Fachfirmen werden nur Straßenbauunternehmen anerkannt, die unter dieser Kategorie im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV)(Externer Link) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingetragen sind oder gleichwertige Nachweise erbringen können. Die zuständige Behörde wird die Straßenbauarbeiten überwachen und nur bei ordnungsgemäßer Ausführung die Abnahme durchführen, erforderliche Nachbesserungen gehen zu Lasten des Anliegers.

Hinweise:

  • In allen Fällen, in denen wegen der Gehwegüberfahrt z.B. ein Straßenbaum gefällt oder ein Lichtmast, ein Verteilerkasten etc. versetzt werden muss, ist die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch den Anlieger grundsätzlich nicht möglich. Hier sollte das reguläre Verfahren angewendet werden, bei dem die Gehwegüberfahrt durch die zuständige Behörde auf Kosten des Anliegers hergestellt oder geändert wird (Herstellen und Ändern von Gehwegüberfahrten).
  • Sollten sich im Bereich der herzustellenden Gehwegüberfahrt Bäume oder Einbauten befinden, ist die Gehwegüberfahrt in der Regel durch den Straßenbaulastträger herzustellen. Für die vom Anlieger herzustellende Gehwegüberfahrt wird eine Gewährleistung zwischen Straßenbaulastträger und Antragsteller von 5 Jahren ab dem Tag der Abnahme vereinbart. Um Mängel innerhalb der Gewährleistung beseitigen zu können, ist der Antragsteller auf Anforderung durch den Straßenbaulastträger verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen. Es obliegt dem Antragsteller eine Gewährleistungsbürgschaft für die Zeit der Gewährleistung von der ausführenden Firma einzufordern.
  • Der Antragsteller muss gleichzeitig der Eigentümer des Grundstücks sein. Hierfür ist ein geeigneter Nachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) erforderlich.

Bearbeitungszeit:

Der Anlieger sollte sich ca. 3 Monate vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde eine Liste der zu beteiligenden Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen besorgen. Der Antrag auf Zustimmung, dem alle Stellungnahmen der Leitungsverwaltungen beigefügt sein müssen, sollte ca. einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde gestellt sein.

Unterlagen:

Erforderlich ist der Antrag des Anliegers auf Zustimmung (formlos) sowie eine Planskizze und Stellungnahmen aller Leitungsverwaltungen.

Gebühren:

Für die Zustimmung wird im Regelfall eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 153,29 € erhoben. Je nach Aufwand kann die Gebühr auch bis zu 255,65 € betragen (Tarifstelle 6917a).

Rechtliche Grundlagen:

§ 9 Berliner Straßengesetz (BerlStrG)(Externer Link) , Verwaltungsgebührenordnung

Kontakt

Bezirksamt Treptow-Köpenick
Abteilung Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
Tiefbauamt

Dahmestr. 33
12526 Berlin

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PF: 910240, 12414 Berlin

Telefon
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