Direkt zum Inhalt der Seite springen

Herstellen und Ändern einer Gehwegüberfahrt

Allgemeine Informationen:

Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z.B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück sind daher diese nicht befahrbaren Straßenbestandteile abzusenken oder entsprechend zu befestigen. Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen. Die zuständige Behörde prüft diesen Antrag in Zusammenwirken mit dem Naturschutz- und Grünflächenamt sowie den Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und der für die Straßenbeleuchtung zuständigen Firma und erteilt eine Genehmigung (Leistungsbescheid). Der Anlieger ist ferner verpflichtet, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.

Hinweise

  • Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen (mindestens zehn Wochen).
  • Der Antragsteller muss gleichzeitig der Eigentümer des Grundstücks sein. Hierfür ist ein geeigneter Nachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) erforderlich.

Bearbeitungszeit:

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 Monate und ist abhängig von der Beteiligung der Versorgungsunternehmen, der Beantwortung von Bürgeranfragen und Ortsterminen.

Unterlagen:

Benötigt wird der Antrag des Anliegers (formlos) mit einer Planskizze (Planskizze 13fach, wenn die zuständige Behörde die Gehwegüberfahrt herstellen soll).

Gebühren:

Es entstehen Verwaltungsgebühren und Herstellungskosten. Die Verwaltungsgebühren betragen je nach Aufwand 153,39 € - 255,65 € (Tarifstelle 6917a). Die Herstellungskosten sind abhängig von Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Nach dem zeitnahen Eingang der Verwaltungsgebühren und eines Kostenvorschusses stellt die zuständige Behörde die Überfahrt her und rechnet mit dem Anlieger ab. Analog gilt dies auch für Überfahrten oder Erweiterungen von Gehwegüberfahrten.

Rechtliche Grundlagen:

§ 9 Berliner Straßengesetz (BerlStrG)(Externer Link), Verwaltungsgebührenordnung

Kontakt

Bezirksamt Treptow-Köpenick
Abteilung Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
Tiefbauamt

Dahmestr. 33
12526 Berlin-Bohnsdorf

Stadtplan


Postanschrift
PF: 910240, 12414 Berlin

Telefon
(030) 90297-5501

Fax
(030) 90297-5596 o. 5556

Fahrverbindungen

Bus-Haltestellen:
Krankenhaus Hedwigshöhe:
363
Joachimstr.:
263, N62
Waltersdorfer Str.:
163, 263, 363, N62