Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z.B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück sind daher diese nicht befahrbaren Straßenbestandteile abzusenken oder entsprechend zu befestigen. Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen. Die zuständige Behörde prüft diesen Antrag in Zusammenwirken mit dem Naturschutz- und Grünflächenamt sowie den Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und der für die Straßenbeleuchtung zuständigen Firma und erteilt eine Genehmigung (Leistungsbescheid). Der Anlieger ist ferner verpflichtet, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 Monate und ist abhängig von der Beteiligung der Versorgungsunternehmen, der Beantwortung von Bürgeranfragen und Ortsterminen.
Benötigt wird der Antrag des Anliegers (formlos) mit einer Planskizze (Planskizze 13fach, wenn die zuständige Behörde die Gehwegüberfahrt herstellen soll).
Es entstehen Verwaltungsgebühren und Herstellungskosten. Die Verwaltungsgebühren betragen je nach Aufwand 153,39 € - 255,65 € (Tarifstelle 6917a). Die Herstellungskosten sind abhängig von Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Nach dem zeitnahen Eingang der Verwaltungsgebühren und eines Kostenvorschusses stellt die zuständige Behörde die Überfahrt her und rechnet mit dem Anlieger ab. Analog gilt dies auch für Überfahrten oder Erweiterungen von Gehwegüberfahrten.
§ 9 Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
, Verwaltungsgebührenordnung
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