Mitglieder und Geschäftsordnung

Abstrakte Figuren mit bunten Puzzle-Stücken

Mitglieder des Beirates

Vorstand

  • Vorsitzende
    Katja Daus (Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V.)
  • Stellvertretende Vorsitzende
    Hans Foster (Selbstvertreter)

Einzelmitglieder

  • Hans Foster
  • Patricia Larisch
  • Jolanta Mackiewicz
  • Ingrid Majewski
  • Daniela Ploß
  • Ralf Rexhäuser
  • Dagmar Vandersee-Cardoso Levy

Organisationen

  • Allgemeiner Blinden-und Sehbehindertenverein Berlin. e.V.
    vertreten durch Manfred Scharbach
  • AWO Kreisverband SüdWest
    vertreten durch Marion Kurze
  • Berliner Behindertenverband
    vertreten durch Jasper Dombrowski
  • Deutsche Rheuma-Liga
    vertreten durch Katja Daus
  • FSD L-Werk
    vertreten durch Stephan Kersten
  • Fürst Donnersmarck – Stiftung
    vertreten durch Johannes Brühl
  • Kunstatelier Omanut
    vertreten durch Judith Tarazi
  • Schwerhörigen-Verein Berlin e. V.
    vertreten durch Björn Haase
  • SoVD Kreisverband Tempelhof – Schöneberg
    vertreten durch Angela Rozanski
  • Sterntal gGmbH
    vertreten durch Dominik Halfpap
  • Tiele Winckler Haus GmbH
    vertreten durch Daniela Schneider
  • VdK Sozialverband Berlin – Brandenburg e. V.
    vertreten durch Christine Gaszczyk

Nicht-stimmberechtigte Mitglieder

  • Beauftragte für Menschen mit Behinderung des Bezirksamtes Tempelhof–Schöneberg und Geschäftsführung des Beirates
    Gün Tank
  • Bezirksbürgermeister von Tempelhof–Schöneberg
    Jörn Oltmann
  • fachliche Mitarbeiterin der Beauftragten
    Birte Jürgens
  • BVV-Fraktion SPD
    vertreten durch Janis Hantke
  • BVV-Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
    vertreten durch Fritz Matschulat
  • BVV-Fraktion CDU
    vertreten durch Britta Schmidt-Krüger
  • BVV-Fraktion Die Linke
    vertreten durch Katharina Marg
  • BVV-Fraktion AfD
    vertreten durch Karsten Franck

Geschäftsordnung des Beirates

Geschäftsordnung des bezirklichen Beirates von und für Menschen mit Behinderung Tempelhof-Schöneberg

§ 1 Zielsetzung, Unabhängigkeit

  1. Zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und zur Wahrnehmung der Interessen der behinderten Einwohnerinnen und Einwohner und deren Angehörigen wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Behindertenbeirat) gebildet. Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung zählen zu den Menschen mit Behinderung die Personen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie angesichts der verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (soziales Modell von Behinderung).
  2. Der Beirat unterstützt die/den Bezirksbeauftragte/n für Menschen mit Behinderung bei der Wahrnehmung ihrer/seiner gesetzlichen Aufgaben. Er wirkt auch noch darüber hinaus und zum Beispiel darauf hin, dass Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung abgebaut werden und Integration bzw. Inklusion gefördert wird.
  3. Die Sitzungen des Beirats sind öffentlich, solange keine individuellen Persönlichkeitsrechte Einzelner davon betroffen sind. Auf Beschluss des Beirats kann einzelnen Zuhörer*innen ein Rederecht eingeräumt werden, sofern diese es beantragen.

§ 2 Aufgaben

Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere:
  1. Die Erarbeitung und Verabschiedung von Vorschlägen und Empfehlungen gegenüber der/dem Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung, dem Bezirksamt und der BVV, und ggf. gegenüber anderen zuständigen Stellen und der Allgemeinheit,
  2. Das Ergreifen von Initiativen zur Vermeidung und Beseitigung von baulichen und anderen technischen Barrieren und (zur) Unterstützung der Kommunikation für Menschen mit Behinderung und Einschränkungen,
  3. Die Erörterung von Problemen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderung von grundsätzlicher Bedeutung für den Bezirk,
  4. Der Informationsaustausch insbesondere mit den im Bezirk in der Arbeit mit und für Menschen mit Behinderung tätigen Verbänden, Selbsthilfegruppen und sonstigen Institutionen.
  5. Die Mitglieder des Beirates, die einen Verband, einen Verein oder einen Träger vertreten, verpflichten sich, ihre Organisationen über die Aktivitäten und Beschlüsse des Beirates zu informieren und für den umgekehrten Kommunikationsfluss zu sorgen.

§ 3 Zusammensetzung

Das Bezirksamt hat mit Beschluss vom 12.07.2016 (siehe Anlage 1) über die Zusammensetzung des Behindertenbeirates auf der Grundlage des LGBG § 7 Abs. 5 (siehe Anlage 2) entschieden.

§ 4 Vorsitz, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Beirats

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in, eine/n Schriftführer/in und eine/n stellvertretende/n Schriftführer/in. Alternativ dazu kann der Beirat eine davon abweichende Zusammensetzung des Vorstandes beschließen.
  2. Die Sitzungen des Beirats finden mindestens vier Mal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung, mit dem Protokoll der vorangegangenen Sitzung und den Sitzungsunterlagen einberufen. Die Einberufung soll zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Auf Antrag der oder des Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung oder des jeweils für den/die Beauftragte/n für Menschen mit Behinderung zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes muss unverzüglich eine Sitzung des Beirates einberufen werden.
  3. Auf begründetes Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
  4. Über die Sitzung des Beirats ist ein Ergebnisprotokoll einschließlich Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll sollte innerhalb von zwei Wochen erstellt sein und dem Vorstand zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
  5. Die/Der Beauftragte für Menschen mit Behinderung sorgt für die Bereitstellung des Sitzungsraumes und übernimmt die Vervielfältigung und Versendung von Einladungen, Protokollen und Sitzungsunterlagen, die dafür der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderung mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen müssen.
  6. Die Sitzungsunterlagen sollen aus Umweltschutzgründen und zur Vereinfachung des Verfahrens so weit als möglich in elektronischer Form (als E-Mail) versendet werden.
  7. Zu den Sitzungen können Mitglieder des Bezirksamtes, Mitarbeiter/innen der Verwaltung (über und mit Zustimmung des zuständigen Dezernenten), sonstige Sachverständige und Betroffene zu den Beratungen hinzugezogen werden.

§ 5 Abberufung

Sollte ein Beiratsmitglied drei Mal hintereinander ohne Entschuldigung den Sitzungen fernbleiben, oder sechs Mal hintereinander mit Entschuldigungen, soll auf der darauf folgenden Beiratssitzung über eine Empfehlung an das Bezirksamt entschieden werden zum Ausschluss des Mitglieds.

§ 6 Änderung der Geschäftsordnung

Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats. Sind bei der Abstimmung nicht genügend Mitglieder anwesend, wird ein zweiter Abstimmungstermin einberaumt. Bei diesem Termin genügt zur Abstimmung die 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

§ 7 Beschlussfähigkeit

  1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Geschäftsordnung nichts abweichendes vorsieht. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 8 Abstimmungen, Beschlüsse

  1. Abstimmungen erfolgen im Regelfall durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss eine schriftliche und geheime Abstimmung erfolgen.
  2. Schriftliche Unterlagen, die nicht spätestens mit der Einladung verschickt wurden können nicht zur Abstimmung gebracht werden.

§ 9 Bildung von Arbeitskreisen

Der Beirat kann und sollte Arbeitskreise bilden, die regelmäßig auf den Beiratssitzungen über ihre Arbeit berichten.

§ 10 Rechtswirksamkeits- / Salvatorische Klausel

Sollte einer dieser Paragraphen ungültig sein, wird die Wirksamkeit der anderen Paragraphen dadurch nicht berührt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung des Beirats auf der Sitzung vom 13.9.2017 in Kraft.

Protokoll: Herr Gillmeister, Frau Schneider
Vorsitzende: Frau Dr. Wilhelm
Stellvertretender Vorsitzender: Herr Seiler
Schriftführer: Herr Foster

Anlage 1 - Bezirksamtsbeschluss

In Vorbereitung der Gründung des Beirates von und für Menschen mit Behinderung der Wahlperiode XX hat das Bezirksamt in seiner Sitzung am 12.07.2016 folgenden Beschluss gefasst:

Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg wird mit Wirkung vom 01.01.2017 gemäß § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG -) in der Fassung vom 29.12.2010 ein Beirat von und für Menschen mit Behinderung gebildet.

1. Aufgaben

Der Beirat arbeitet eng mit dem oder der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung zusammen und gibt diesem oder dieser sowie dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Empfehlungen zu Fragen des Lebens von Menschen mit Behinderung im Bezirk.

2. Zusammensetzung

  1. Der Beirat hat höchstens 20 stimmberechtigte Mitglieder.
  2. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus dem Kreis der Betroffenen und deren
    Angehörigen und aus Vertreter_innen von Organisationen, Verbänden, Initiativen, Trägern und Selbsthilfegruppen.
  3. Die Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen bzw. deren Angehörige müssen ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz im Bezirk haben. Die Organisationen, Verbände, Träger, Initiativen und Selbsthilfegruppen, aus denen die übrigen stimmberechtigten Mitglieder berufen werden, müssen im Bezirk tätig sein. Die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder müssen einen bezirklichen Bezug haben.
  4. Die Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates soll annähernd anteilmäßig die Häufigkeit der einzelnen Behinderungsarten im Bezirk sowie die Geschlechterverteilung, das Alter und einen Migrationshintergrund der Betroffenen im Bezirk abbilden.
  5. Dem Beirat gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder jeweils ein von jeder Fraktion der BVV benanntes Mitglied, die oder der Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung und das für Behindertenpolitik zuständige Mitglied des Bezirksamtes an.

3. Amtszeit

Die Amtszeit des Beirates endet mit der Wahlperiode der BVV. Bis zur Neuberufung des Beirates kann der Beirat noch in seiner alten Zusammensetzung zu Sitzungen einberufen werden.

4. Berufung der Mitglieder

  1. Zur Besetzung des Beirates mit den stimmberechtigten Mitgliedern führt das Bezirksamt ein Interessensbekundungsverfahren durch. Es informiert hierüber durch Pressemitteilungen und durch Veröffentlichung auf der Webseite des Bezirksamtes, durch Aushang in Nachbarschaftsheimen und Einrichtungen, die von Menschen mit Behinderungen besucht werden, sowie durch gezielte Ansprache Betroffener bzw. ihrer Angehörigen und von Akteuren der Behindertenhilfe und –politik.
  2. Aus dem Kreis der Interessenten beruft das für Behindertenpolitik zuständige Bezirksamtsmitglied unter Beachtung des Punktes 2 Abs. 4 die stimmberechtigten
    Mitglieder des Beirates. Das Bezirksamt teilt die Berufenen der BVV in einer Mitteilung zur Kenntnisnahme mit.

5. Geschäftsführung

Die oder der Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist für die Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen des Beirates, insbesondere die Raumorganisation und die Übersendung von Einladungen und Protokollen zuständig.

6. Geschäftsordnung

  1. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n Schriftführer/in und eine/n stellvertretende/n Schriftführer/in. Alternativ kann ein gleichberechtigtes Vorstandsteam bestehend aus vier Personen gewählt werden.
  3. Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr.
  4. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden bzw. seiner/m Vertreter/in einberufen.Bei einer abweichenden Vorstandszusammensetzung nach Punkt 6 (2) werden die Sitzungen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
    Auf Antrag der oder des Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung oder des für Behindertenpolitik zuständigen BA-Mitgliedes muss unverzüglich eine Sitzung des Beirates einberufen werden.

7. Sitzungsgeld

Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates haben bei Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf ein Sitzungsgeld.

Berlin, den 12.07.2016
Angelika Schöttler
Bezirksbürgermeisterin

Geschäftsordnung und Anlagen als PDF-Dokumente

  • Geschäftsordnung des bezirklichen Beirates von und für Menschen mit Behinderung Tempelhof-Schöneberg_barrierefrei

    PDF-Dokument (144.4 kB) - Stand: Dezember 2017
    Dokument: Beauftragte für Menschen mit Behinderung

  • Anlage 1 - Bezirksamtsbeschluss_barrierefrei

    PDF-Dokument (24.6 kB) - Stand: Juli 2016
    Dokument: Beauftragte für Menschen mit Behinderung

  • Anlage 2-Landesgleichberechtigungsgesetz_barrierefrei

    PDF-Dokument (153.7 kB) - Stand: Dezember 2017
    Dokument: Beauftragte für Menschen mit Behinderung