Drucksache - 1428/XX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 27.05.2020 folgenden Beschluss:
Das Bezirksamt bittet, den nachfolgenden Bericht abschließend zur Kenntnis zu nehmen:
Die Abteilung Bildung, Kultur, Soziales berichtet hierzu: Das Amt für Soziales hat sich am 19. Juni 2020 an die zuständige Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit der Bitte um Prüfung gewandt, ob die Möglichkeit besteht, in diesem besonderen Fall von der Regel abzuweichen, dass gem. § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden können. Mit Schreiben vom 28.07.2020, eingegangen am 06.08.2020, teilt Staatsekretär Fischer mit, dass eine abweichende Regelung in Berlin wegen des bestehenden bundesrechtlichen Rahmens nicht möglich ist. Zur Begründung wird ausgeführt: "Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB XII werden bei den Hilfen zum Lebensunterhalt als Bedarfe für die Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Aufwendungen die aufgrund einer mietrechtlich zustehenden Mietminderung nicht tatsächlich fällig werden, können entsprechend der Bundesgesetzgebung nicht als Bedarf berücksichtigt werden."
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