Drucksache - 1319/XX  

 
 
Betreff: Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-94 VE
für die Grundstücke Hildburghauser Straße 17/19 A-C und Luckeweg 35/43, 38 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Luckeweg 31/33 im Bezirk Tem-pelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Oltmann, JörnSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
11.09.2019 
28. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
21.08.2019 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-94 VE für die Grundstücke Hildburghauser Straße 17/19 A-C und Luckeweg 35/43, 38 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Luckeweg 31/33 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde.

 

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat in seiner Sitzung am ………… beschlossen, für die Grundstücke Hildburghauser Straße 17/19 A-C und Luckeweg 35/43, 38 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Luckeweg 31/33 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-94 VE aufzustellen.

 

 

Begründung:

 

1. Anlass und Erforderlichkeit

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-94 VE ist die beabsichtigte Nachverdichtung und Neustrukturierung für Grundstücke Hildburghauser Straße 17/19 A-C und Luckeweg 35/43, 38 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Luckeweg 31/33 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde.

In diesem Zusammenhang hat der Eigentümer einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt.

Der Eigentümer beabsichtigt die bestehende Wohnbebauung mit mehreren 6-8 geschossigen Neubauten zu ergänzen, wobei ein sanierungsbedürftiges Gebäude durch einem Neubau ersetzt werden soll. Es sollen Wohnnutzungen, darunter betreutes Wohnen und Gemeinschaftseinrichtungen, und eine Kita ermöglicht werden. Die Verbesserung der Aufenthalts- und Freiraumqualität sowie private Spielplätze werden ebenfalls angestrebt.

Die vorhandenen Wohngebäude sollen dabei unverändert, bis auf den Rückbau des Gebäudes Luckeweg 31/37, in die neu geplante Bebauung integriert werden.

Gegenwärtig ist der Geltungsbereich mit einem 4-geschossigen (Luckeweg 31/37), einem 6-geschossigen (Hildburghauser Straße 17), zwei 8-geschossigen (Luckeweg 39/43 und Hildburghauser Straße 19, 19a-c) und einem 14-geschossigen Gebäude (Luckeweg 38) bebaut.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist erforderlich, da nach dem geltenden Planungsrecht die angestrebte Neubebauung nicht genehmigungsfähig ist. Gegenwärtig wird das Planungsrecht durch den Bebauungsplan XIII-104 aus dem Jahr 1968 sowie durch den Bebauungsplan XIII-156 aus dem Jahr 1973 vorgegeben.

 

 

2. Plangebiet

 

Das Plangebiet befindet sich im westlichen Teil des Ortsteils Marienfelde im Bezirk Tempelhof-Schöneberg zwischen der Hildburghauser Straße, dem Tirschenreuther Ring und dem Luckeweg.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-94 VE umfasst die Grundstücke Hildburghauser Straße 17/19 A-C und Luckeweg 35/43, 38 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Luckeweg 31/33.

Die Hildburghauser Straße übernimmt im Straßengefüge Berlins eine übergeordnete Funktion.

Der Tirschenreuther Ring und Luckeweg haben im Straßengefüge Berlins hingegen keine übergeordnete Funktion.

Das Plangebiet ist im Norden mit mehreren Buslinien an den ÖPNV angebunden. Mit diesen ist die nächstgelegene S-Bahnstation Buckower Chausse erreichbar.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 3,3 ha.

 

 

3. Planungsrechtliche Ausgangssituation / Denkmalschutz

 

Flächennutzungsplan (FNP):

Im FNP Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31),

zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (ABl. 2019/S.8) ist das Plangebiet als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dargestellt. Die Hildburghauser Straße wird als übergeordnete Verkehrsverbindung dargestellt.

 

Bereichsentwicklungsplanung (BEP):

Das Plangebiet liegt innerhalb des Gebiets „Marienfelde“. Gemäß der am 25. Mai 2005 vom Bezirksamt beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung ist das Plangebiet Bestandteil der Kategorie Wohnen – W.

Das Gebiet wird in der BEP als Wohnbaufläche W2 dargestellt. Gemäß AV FNP Berlin sind Bauflächen dann „als Wohnbauflächen dargestellt, wenn sie überwiegend für Wohnzwecke [...] genutzt werden beziehungsweise werden sollen“.

 

Festgesetzte Bebauungspläne:

XIII-104:

Der Bebauungsplan XIII-104, der die Grundstücke Hildeburghauser Straße 9/25c (teilweise) umfasst, wurde am 26.04.1968 festgesetzt.

Die Bestandsgebäude (4 – 7 geschossig sowie ein 14-Geschosser) wurden entsprechend der Bebauungsplanfestsetzungen auf reinem Wohngebiet errichtet. Dazwischen befinden sich drei Flächen für Stellplätze, wobei in der Planergänzungsbestimmung weitere benötigte Stellplätze zulässig sind. Der Großteil der Fläche wurde als „nicht überbaubare Fläche der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzung“ festgesetzt.

 

XIII-156:

Der Bebauungsplan XIII-156 der eine Teilfläche des Geländes zwischen dem Luckeweg, der Ahrensdorfer Straße, der künftigen Straße 460 (heutige Ahrensdorfer Straße), dem Tischenreuther Ring und der Straße 447 sowie für die künftige Straße 460 im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Marienfelde umfasst, wurde am 10.08.1973 festgesetzt.

Die Bestandsgebäude (4 – 15 geschossig sowie ein Ensemble aus 1-2-Geschossern) wurden auf allgemeinem Wohngebiet errichtet. Im zentralen Bereich der Wohnbebauung befindet sich eine ausgewiesene Fläche für Stellplätze. Die restliche Fläche, die den Großteil ausmacht, wurde als „nicht überbaubare Fläche der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzung“ festgesetzt.

 

Landschaftsplan:

Kein im Verfahren befindlicher oder festgesetzter Landschaftsplan.

 

Denkmalschutz:

Keine Denkmale in näherer Umgebung.

 

 

4. Projekt- und Planinhalt

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-94 VE soll hinsichtlich der Nutzungsart Festsetzungen treffen, die Wohnen planungsrechtlich sichern.

Das Maß der baulichen Nutzung soll eine Höhenentwicklung von 6 bis zu 8 Geschossen ermöglichen.

In der derzeitigen Planung liegen die GRZ bei ca. 0,25 und die GFZ bei ca. 1,8.

Aus dem gegenwärtig vorliegenden städtebaulichen Entwurf leitet sich der Neubau von 292 Wohnungen ab, wobei 48 Wohnungen des Grundstücks Luckewegs 31/37 rückgebaut werden.

Der derzeit im Plangebiet vorhandene Wohnungsbestand liegt bei 288 Wohneinheiten. Somit wären nach Umsetzung des Vorhabens ca. 532 Wohneinheiten im Planungsgebiet vorhanden.

 

Derzeit befinden sich 111 PKW-Stellplätze im Bestand. Durch den Neubau entfallen ca. 85 Stellplätze. Eine neu geplante Tiefgarage soll Platz für ca. 274 PKW- und 400 Fahrradstellplätze bereitstellen. Oberirdisch sollen ca. 200 weitere Fahrradstellplätze entstehen. Somit befinden sich nach Umsetzung des Vorhabens ca. 300 PKW-Stellplätze sowie ca. 600 Fahrradstellplätze im Planungsgebiet.

 

Da die Neubauplanungen die Geschossfläche Wohnen von 5.000 m² überschreiten, wird das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung angewandt.

 

Die vom Vorhabenträger unterschriebene Grundzustimmung zum Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung liegt vor.

 

Die Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur (z. B. Bedarf an Kita- und Grundschulplätzen) werden im weiteren Aufstellungsverfahren ermittelt und entsprechend bedient.

 

Der Bebauungsplan soll gemäß § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan im Regelverfahren aufgestellt werden.

 

 

 

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Es werden keine erwartet.

 

 

 

6. Mitteilungsverfahren

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) und die zuständige Senatsverwaltung (SenStadtWohn II C) wurden mit Schreiben vom 24.06.2019 über die Absicht unterrichtet, für den oben genannten Bereich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.

Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (Stellungnahme vom 17.07.2019) lässt sich zum derzeitigen Planungsstand kein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Stellungnahme vom 18.07.2019) bestehen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

 

 

7. Rechtsgrundlagen

 

-          Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 )

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664)

-  Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)

 

 

 
 

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