Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 21.08.2019 folgenden Beschluss:
„Das Bezirksamt wird ersucht, darauf hinzuwirken, dass der Standort der ehemaligen Borsig-Fabrik an der Buckower Chaussee endlich für eine neue Nutzung entwickelt, der große Leerstand beseitigt und der Niedergang des geschützten Baudenkmals aufgehalten werden kann. Als künftige Nutzung wären Gewerbe, Handwerk, Büros und/oder Künstlerateliers unter Berücksichtigung der historischen Gegebenheiten denkbar.
Hierbei ist insbesondere in Absprache mit den angrenzenden Anliegern und Eigentümern eine funktionierende Erschließung des Geländes vorzubereiten.“
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Das Grundstück der ehemaligen Borsig-Fabrik liegt planungsrechtlich laut Baunutzungsplan in einem reinen Arbeitsgebiet der Baustufe 6 mit einer zulässigen GRZ von 0,6 und einer zul. BMZ von 8,4.
Darüber liegt das Grundstück im Geltungsbereich des am 12.7.05 festgesetzten Bebauungsplanes XIII-B1, der das Areal hinsichtlich der Nutzungsart auf die Bestimmungen des § 9 (Industriegebiet) der BauNVO 1990 überleitet.
Die von der BVV vorgeschlagenen Nutzungen sind gem. §9 BauNVO90 allgemein zulässig (z.B. Gewerbe, Handwerk), ausnahmsweise zulässig (z.B. kulturelle Zwecke), bzw. unzulässig (eigenständige Büros).
Auf die tatsächlich vom Grundstückseigentümer zukünftig geplanten Nutzungen hat das Bezirksamt keinen Einfluss. Das Bezirksamt hat den Eigentümer des Grundstücks nunmehr im Juni 2020 angeschrieben und ihn auf den Wunsch der BVV hingewiesen. In den Schreiben hat das Bezirksamt die Hilfe im Rahmen möglicher Bauberatungen angeboten und auf die Unterstützung bei der Entwicklung möglicher Nachnutzungen durch den Fachbereich Stadtplanung hingewiesen. Auf Grund des Denkmalschutzes müssen erforderliche Umbauten mit der Denkmalpflege abgestimmt werden. Die notwendige Erschließung ist dabei vom Eigentümer herzustellen.
Eine Antwort des Eigentümers steht noch aus. Das Bezirksamt wird die BVV über den Fortgang informieren und hierbei insbesondere im Bericht aus der Verwaltung des zuständigen Ausschusses eingehen.