Drucksache - 0950/XX  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 20. März 2007 (Drs.-Nr. 0206/XVIII, veröf-fentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 15, S. 1017, vom 5. April 2007) zur Aufstellung des Bebauungsplans 7-21 ...
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Oltmann, JörnSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
09.01.2019 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
12.12.2018 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
7-21 Plan Anlage

Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 20. März 2007 (Drs.-Nr. 0206/XVIII, veröf-fentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 15, S. 1017, vom 5. April 2007) zur Aufstellung des Bebauungsplans 7-21 für den Flaschenhalspark und benachbarte Flächen, bestehend aus dem Flurstück 77 (Flur 67), einer Teilfläche des Grundstücks Monumentenstraße 15, einer Teilfläche des Grundstücks Kreuzbergstraße 40 sowie jeweils einem Abschnitt der Yorckstraße und der Monumentenbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg

 

 

1. Begründung

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes waren Ankündigungen der Deutschen Bahn AG bzw. Tochterunternehmen, ehemalige Bahnflächen südlich der Yorckstraße aufzugeben und zu veräußern. Damit wurden die Voraussetzungen für die Entwicklung einer öffentlichen Grünfläche (Flaschenhals-Park) als Bestandteil des übergeordneten Nord-Süd-Grünzugs mit integrierten Fuß- und Radwegen geschaffen. Darüber hinaus wurden für den Flächenerwerb, für Planungsleistungen und Baumaßnahmen Fördermittel in Aussicht gestellt.

 

Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes ergab sich aufgrund der Notwendigkeit die gesamt-städtische Zielsetzung zugunsten einer Grünflächenentwicklung vor Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken zu statuieren und darüber hinaus eine rechtliche Grundlage für den Flächenerwerb zu schaffen.

 

Die erfolgten Freistellungen von Bahnbetriebszwecken, der vollzogene Flächenerwerb, Beginn und Abschlüsse von Planungs- und Bauarbeiten für die Parkanlage führten dazu, dass das Bebauungsplanverfahren an Vorrang innerhalb der Bebauungsplan-Prioritätensetzung verlor. Eine Weiterbearbeitung des Bebauungsplanverfahrens 7-21 hat und hatte vor dem Hintergrund der Schaffung neuen Planungsrechts für Wohnungsbau und Infrastruktureinrichtungen keine Priorität. Als Ergebnis ruht das Bebauungsplanverfahren seit einigen Jahren, zumal die Parkanlage bereits hergestellt ist.

 

Des Weiteren wären Verfahrensschritte zu wiederholen gewesen und der Umweltbericht auf der Grundlage der geänderten Umweltsituation (nunmehr Parkanlage) zu überarbeiten.

Vor diesem Hintergrund und den damit verbundenen finanziellen und personellen Kosten stellte sich die Frage, inwieweit ein Planerfordernis weiterhin vorliegt.

 

Als Ergebnis einer Prüfung wird festgehalten, dass für den Bebauungsplan 7-21 kein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr besteht:

 

Öffentliche Grünfläche

Bezüglich der öffentlichen Grünflächen (mit den Zweckbestimmungen naturnahe Parkanlage und Parkanlage) besteht keine Planerforderlichkeit mehr: Es handelt sich um unbeplanten Außenbereich im Eigentum des Landes Berlin. Die Flächen sind angelegt und nach dem Ber-liner Grünanalgengesetz gewidmet. Die Parkanlage wurde 2014 eröffnet. Es besteht kein Planerfordernis.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei fast allen gewidmeten Grünanla-gen im Bezirk um unbeplante Außenbereiche gemäß § 35 BauGB handelt (Schöneberger Südgelände, Hans-Baluschek-Park, Rudolf-Wilde-Park, Freizeitpark Marienfelde, Volks- Mari-endorf, Bosepark, Alter Park, Franckepark).

 

Private ökologische Ausgleichsfläche

Die Anlegung des Außenbereichsflurstücks 28 des Grundstücks Kreuzbergstraße 40 als private ökologische Ausgleichsfläche ist als solche in einem städtebaulichen Vertrag gesichert und anschließend umgesetzt worden. Sie sollte im Bebauungsplan 7-21 nur ergänzend geregelt werden. Es besteht kein Planerfordernis.

 

Straßenverkehrsflächen

Bezüglich den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und den Straßenbegrenzungslinien besteht keine Planerforderlichkeit: Es handelt sich um vorhandenes, gewidmetes Straßenland und durch historische Straßenfluchtlinien gesicherte Verkehrsflächen.

 

Nachrichtlich übernommenes Bahngelände

Die nachrichtliche Übernahme von Bahngelände im Entwurf zum Bebauungsplan 7-21 diente der Planklarheit und der Gewährleistung zusammenhängender Räume im Plangebiet.

Ein Planerfordernis besteht nicht.

 

2. Mitteilungsverfahren

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) und die zuständige Senatsverwaltung (SenStadtW II C) wurden per Schreiben am 1. Oktober 2018 über die Absicht unterrichtet, den Bebauungsplan 7-21 einzustellen.

Beide Behörden teilten per Schreiben vom 17. bzw. 22. Oktober 2018 mit, dass keine Beden-ken gegen die Einstellung bestehen.

 

 

Anlagen:

Kopie des Bebauungsplan-Entwurfs

 
 

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