Drucksache - 0871/XX
Das Bezirksamt bittet,
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 BauGB (Planreife) für zwei Vorhaben auf einer Teilfläche innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs 7-75 (MK1- und MK2-Flächen mit Büro- und Einzelhandelsnutzungen an der Hedwig-Dohm-Straße zwischen Tempelhofer Weg und Sachsendamm) zu beschließen.
Begründung
Der Bebauungsplanentwurf 7-75 hat das Verfahren bis einschließlich der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß durchlaufen:
- Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am 13.05.2014 gefasst. - Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 24.11.2014 bis 23.12.2014 statt. - Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurden gemäß § 4 Abs.1 BauGB in der Zeit von 16.11.2015 bis 18.12.2015 sowie gemäß § 4 Abs. 2 in der Zeit vom 04.01.2017 bis 08.02.2017 beteiligt. - Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs 7-75 wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 04.04.2018 bis einschließlich 04.05.2018 durchgeführt.
Die Prüfung der Stellungnahmen ist abgeschlossen und das Abwägungsergebnis sowie der sich aus der Abwägung ergebende Bebauungsplanentwurf 7-75 nebst Begründung wurde von dem Bezirksamt am 18.07.2018 beschlossen.
Im Vorgriff auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-75 soll die Zulässigkeit von zwei Vorhaben zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Einzelhandelsnutzungen entlang der Hedwig-Dohm-Straße zwischen Tempelhofer Weg und Sachsendamm gemäß § 33 Abs.1 BauGB ermöglicht werden. Ein Vorhaben ist während der Planaufstellung zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 33 Abs.1 Nr. 1 bis Nr. 4 BauGB erfüllt sind. Dieses trifft wie folgt zu:
Nr. 1. Für das Bebauungsplanverfahren 7-75 wurde die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Abwägung und der sich daraus ergebende Bebauungsplanentwurf 7-75 nebst Begründung wurden vom Bezirksamt am 18.07.2018 beschlossen.
Nr. 2. Ein Vorhaben kann gemäß § 33 Abs. 1 BauGB nach der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zugelassen werden, wenn die „materielle Planreife“ vorliegt, d.h. die Planungsarbeiten einen Stand erreicht haben, der die Annahme rechtfertigt, dass ein Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen wird.
Von dieser Annahme kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Zusätzlich zu den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans wurde mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag am 08.05./09.05.2018 unterzeichnet. Für die o.g. Bauvorhaben mit Büro- und Einzelhandelsnutzungen liegen zwei Bauanträge vor. Vorbehaltlich der abschließenden planungsrechtlichen Prüfung, die für die Erteilung der Baugenehmigung relevant ist, kann zusammenfassend festgestellt werden, dass diese Vorhaben mit den künftigen Festsetzungen nicht im Widerspruch stehen.
Nr. 3. Der Antragsteller hat die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 7-75 für sich und seinen Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt.
Nr. 4. Die Erschließung des Vorhabengebietes ist durch die Lage am Tempelhofer Weg, an der Hedwig-Dohm-Straße und am Sachsendamm gesichert.
Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 90)
Anlagen - Verkleinerte Kopie des Bebauungsplanentwurfs 7-75 (Anl. 1) - Begründung (Anl. 2) Städtebaulicher Vertrag (Anl. 3)
Der Text der Vorlage zur Beschlussfassung ist sehr umfangreich und kann aus diesem Grund nicht in die Drucksache übernommen werden (siehe Anlage - online Anlage zur Drucksache). |
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