Drucksache - 0838/XX  

 
 
Betreff: Reduzierung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen, bezirksgrenzenübergreifenden „Bebauungsplanes VI-140a für die öffentliche Parkanlage Gleisdreieck zwischen Schöneberger Ufer, Tempelhofer Ufer, Möckernstraße, Yorckstraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg und im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg“ um Flächen der Yorckstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Oltmann, JörnSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
14.09.2018 
19. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Beratung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
29.08.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Anlage zur Drs 0838-XX
Mitteilung zur Kenntnisnahme

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin

-          über die Reduzierung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen, bezirksgrenzenübergreifenden Bebauungsplanes VI-140a für die öffentliche Parkanlage Gleisdreieck zwischen Schöneberger Ufer, Tempelhofer Ufer, Möckernstraße, Yorckstraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg und im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg“ um Flächen der Yorckstraße und

-          über die Änderungen des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes 7-21 für das Gelände südlich der Yorckstraße und östlich der Nord-Süd Bahntrasse bestehend aus den Flurstücken 14 und 32 (Flur 67), Teilflächen der Flurstücke 37 und 38 (Flur 67), einer Teilfläche des Grundstücks Kreuzbergstraße 40 sowie einem Abschnitt der Monumentenbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg im Bereich der Yorckstraße und der Monumentenbrücke gemäß Anlage 2. Der Titel des Bebauungsplanes 7-21 lautet nunmehr, auch unter Berücksichtigung neuer  Flurstücksbildungen  und  Flächenbezeichnungen,  wie folgt: „Bebauungsplan 7-21 für den Flaschenhalspark und benachbarte Flächen, bestehend aus dem Flurstück 77 (Flur 67), einer Teilfläche des Grundstücks Monumentenstraße 15, einer Teilfläche des Grundstücks Kreuzbergstraße 40 sowie jeweils einem Abschnitt der Yorckstraße und der Monumentenbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.

 

 

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat in seiner Sitzung am 21.08.2018 beschlossen,

-          den Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen, bezirksgrenzenübergreifenden „Bebauungsplanes VI-140a für die öffentliche Parkanlage Gleisdreieck zwischen Schöneberger Ufer, Tempelhofer Ufer, Möckernstraße, Yorckstraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg und im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg“ um Flächen der Yorckstraße zu reduzieren (vgl. Anlage 1) und

-          den Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen „Bebauungsplanes 7-21 für das Gelände südlich der Yorckstraße und östlich der Nord-Süd Bahntrasse bestehend aus den Flurstücken 14 und 32 (Flur 67), Teilflächen der Flurstücke 37 und 38 (Flur 67), einer Teilfläche des Grundstücks Kreuzbergstraße 40 sowie einem Abschnitt der Monumentenbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg“ im Bereich der Yorckstraße und der Monumentenbrücke gemäß Anlage 2 zu ändern, so dass der Titel des Bebauungsplanes 7-21 unter Berücksichtigung neuer Flurstücksbildungen und Flächenbezeichnungen wie folgt lautet: „Bebauungsplan 7-21 für den Flaschenhalspark und benachbarte Flächen, bestehend aus dem Flurstück 77 (Flur 67), einer Teilfläche des Grundstücks Monumentenstraße 15, einer Teilfläche des Grundstücks Kreuzbergstraße 40 sowie jeweils einem Abschnitt der Yorckstraße und der Monumentenbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.“

 

BEGRÜNDUNG:

 

1.Begründung der Geltungsbereichsänderungen

1.1 Bebauungsplan VI-140a

Der Geltungsbereich des grenzüberschreitenden Bebauungsplanes VI-140a (vgl. Anlage 1) ging bis zur Mitte der Yorckstraße, welche vollständig im Bezirk Tempelhof-Schöneberg liegt. Der Bebauungsplan 7-21 schloss in der Mitte der Yorckstraße direkt südlich an den Bebauungsplan VI-140a an. Nunmehr wurde bekannt, dass das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg am 3. Mai 2016 (vgl. Anlage 3) die Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes VI-140a um die Flächen der Yorckstraße beschlossen hat. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes VI-140a endet nunmehr an der Bezirksgrenze. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat die Geltungsbereichsreduktion für den grenzübergreifenden Bebauungsplan VI-140a durch Beschluss nachvollzogen.

Im Ergebnis überplant der Bebauungsplan VI-140a nunmehr keine Flächen des Bezirks Tempelhof-Schöneberg. Die Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens VI-140a obliegt nur noch dem Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg.

Als Konsequenz der Geltungsbereichsreduzierung des Bebauungsplanes VI-140a war die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-21 um die in Rede stehenden Flächen der Yorckstraße geboten.

 

1.2 Bebauungsplan 7-21

Der Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 7-21 wurde im März 2007 gefasst; das Plandokument des Bebauungsplans 7-21 wurde im August 2010 aufgestellt. Zwischenzeitlich wurde die Parkanlage „Flaschenhalspark“, für die der Bebauungsplan 7-21 die Rechtsgrundlage bilden wird, gebaut und eröffnet (Frühjahr 2014). In diesem Zusammenhang wurden neue Flurstücke gebildet, die sich an den Ausbaugrenzen und Einfriedungen der Parkanlage orientieren. Konkret verläuft die Grenze des erst 2017 gebildeten Flurstücks 79 (Flur 67) im Bereich der Monumentenbrücke abweichend von der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes 7-21 gemäß Aufstellungsbeschluss. Entsprechendes gilt für das neu gebildete Flurstück 77 (Flur 67), welches Bahnbetriebszwecken des Deutschen Technikmuseums (Museumsgleis) dient. Beide Flurstücke werden zur südlich angrenzenden Bahnflächen der DB AG und des Technikmuseums durch eine Einfriedungen abgrenzt.

Die Geltungsbereichsänderung im Bereich der Monumentenbrücke vollzieht die neue Flurstücksbildung nach (vgl. Anlage 2). Es handelt sich um marginale Grenzkorrekturen.

Die offizielle Bezeichnung der Parkanlage lautet nunmehr Flaschenhals-Park und wird entsprechend in den Titel des Bebauungsplanes aufgenommen.

Der geänderte Geltungsbereich ist der Anlage 4 zu entnehmen.

 

2.Planungsrechtliche Situation

Bei der Yorckstraße handelt es sich um gewidmetes Straßenland. Beidseitig verlaufen Straßenfluchtlinien aus dem Jahr 1883.

Flächen im Bereich der Monumentenbrücke, die nunmehr außerhalb des Bebauungsplanes  7-21 liegen, sind bodenrechtlich als planfestgestelltes Bahngelände zu beurteilen. Die Flächen, die nunmehr innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes liegen, sollen als öffentliche Grünfläche festgesetzt werden.

Bei der planfestgestellten Teilfläche des Flurstücks 77 (Flur 67) handelt es sich um planfestgestelltes Bahngelände im Eigentum des Deutschen Technikmuseums; diese soll im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden.

 

3.Planungsziele

Das Planungsziel, rechtliche Sicherung der Parkanlage, bleibt unverändert. Die Yorckstraße soll nunmehr in voller Breite als Straßenverkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien bestätigt und gesichert werden.

 

4.Haushaltsmäßige Auswirkungen

Es werden keine erwartet.

 

5.Mitteilungsverfahren

Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte SenSW mit, dass gegen die Absicht, den Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-21 geringfügig zu ändern, keine Bedenken bestehen. Vorherige Schreiben bezüglich dringender Gesamtinteressen bleiben hiervon unberührt.

 

 

 

 

 

6.Rechtsgrundlagen

 

-          Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664),

-          Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)

 
 

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