Drucksache - 0799/XX  

 
 
Betreff: Bauvorhaben in der Kurfürstenstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für StadtentwicklungBezirksamt
Verfasser:Herr Oltmann, JörnSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Dringliche BeschlussempfehlungMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.06.2018 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
19.09.2018 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringliche Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 20.6.2018 folgenden Beschluss:

 

Die BVV ersucht das Bezirksamt gegenüber dem Bauherrn Kurfürstenstraße 142-143 /

Frobenstraße 1 unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Einflussmöglichkeiten (z. B.

Bauordnung Bln, § 4 - „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu

halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung,…, nicht gefährdet werden,…“) darauf

hinzuwirken, dass keine schwer einsehbaren Nischen entstehen, die die soziale Kontrolle

beeinträchtigen. Diese Maßgabe soll auch bei folgenden Bauvorhaben in der

Kurfürstenstraße berücksichtigt werden.“

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

§ 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln), der in dem Beschluss zitiert wird, formuliert die bauaufsichtliche Generalklausel mit den allgemeinen Anforderungen, die zunächst an die jeweiligen Handlungspflichtigen gerichtet ist; eine bauaufsichtliche Eingriffsnorm stellt die Vorschrift nicht dar. Bauaufsichtliche Eingriffsmöglichkeiten ergeben sich hingegen vor allem aus § 58 Abs. 1 Satz 4 BauO Bln.

Bauordnungsrechtlich werden die allgemeinen Anforderungen durch die einschlägigen     Bestimmungen der BauO Bln konkretisiert. Erst wenn gegen eine konkrete Bestimmung verstoßen wird, ergeben sich bauaufsichtliche Einflussmöglichkeiten und Eingriffspflichten.

Das Bauordnungsrecht enthält keine Bestimmungen, die geeignet wären, die Intention des Beschlusses umzusetzen.

Die in dem Beschluss angesprochenen beiden Bauvorhaben verstießen, soweit dies in dem durchzuführenden bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen war, nicht gegen konkrete bauordnungsrechtliche Vorschriften. Für das Gebäude Frobenstr. 1 wurde daher mit Datum vom 28.10.2016 die Mitteilung gem. (damals) § 63 BauO Bln gefertigt, seitdem besteht Baurecht für dieses Vorhaben. Für das Gebäude Kurfürstenstr. 142 wurde mit Datum vom 24.11.2016 die Mitteilung gem. (damals) § 63 BauO Bln gefertigt, seitdem besteht Baurecht auch für dieses Vorhaben.

 

Eine wie auch immer geartete Einflussmöglichkeit besteht nicht mehr bzw. sie bestand nie im Sinne des Beschlusses.

 

Bei dem in Abstimmung befindlichen Projekt Kurfürstenstr. 145-148/Frobenstr. (Vorplanung vorgestellt in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 11.4.2018) wird das Bezirksamt den Beschlussinhalt bei der weiteren Planung berücksichtigen.

 

Weitere Bauvorhaben im zum Bezirk Tempelhof-Schöneberg gehörenden Teil der Kurfürstenstraße östlich der Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße sind aktuell nicht beantragt und auch nicht konkret absehbar.

 
 

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