Drucksache - 0770/XX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 12.12.2018 folgenden Beschluss: Die BVV empfiehlt dem Bezirksamt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass für Mitarbeitende im RSD die Kosten für den Rechtsschutz in Zivil- und Strafsachen, soweit dies in Ausübung des Dienstes (gemäß AV Rechtsschutz 2.2. Abs. 1 d)) geschieht, übernommen werden können, sodass Darlehen von Mitarbeitenden mit entsprechender Eigenbeteiligung nicht mehr aufgenommen werden müssen, soweit nach Abschluss des Verfahrens kein Verschulden festgestellt worden ist. Das Bezirksamt wird ersucht, die Mitarbeitenden quartalsweise über die aktuellen Möglichkeiten und Rahmenbedingungen zu informieren. Das Bezirksamt soll im Änderungsprozess der AV Rechtsschutz bzw. der Schaffung einer AV RSD eine entsprechende Position gegenüber den zuständigen Stellen einnehmen, die eine Abschaffung der Darlehensregelung zugunsten einer pauschalen Kostenübernahme durch das Bezirksamt vorsieht.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit: Gemäß den Regelungen des Rundschreibens Nr. 7/2016 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport über den Neuerlass von Ausführungsvorschriften über Rechtsschutzmaßnahmen in Zivil- und Strafsachen für Bedienstete des Landes Berlin (AV Rechtsschutz) ist es möglich, dass die Mitarbeitenden zu Beginn eines gegen sie gerichteten Verfahrens ein Darlehen erhalten. Am Verfahrensende kann bei Ausschluss des eigenen Verschuldens auf die Rückzahlung verzichtet werden. Dieses Verfahren findet regelhaft auch im Bezirk Anwendung. Die Beantragung des Darlehens ist mit Verfahrenseröffnung möglich, so dass die Mitarbeitenden sofort geschützt sind. Abhängig vom Einkommen und der jeweiligen Rechtsschutzversicherung ist ein Eigenanteil möglich. Alle Mitarbeitenden, also auch die RSD Fachkräfte werden im Rahmen der jährlichen Unterweisung auf diese Regelung hingewiesen. Im Rahmen des berlinweiten Projektes "Maßnahmeplanung RSD" wurde auf eine gesonderte Regelung für den RSD verzichtet, da die genannte AV den Rechtsschutz aller betroffenen Mitarbeitenden ausreichend regelt.
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