Drucksache - 0731/XX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.01.2020 folgenden Beschluss: In Tempelhof-Schöneberg hat diese Anwendung bisher in der Maaßenstraße stattgefunden. Weitere Gerichtsurteile in dieser Sache bestätigen diese Auslegung siehe OVG Reinland-Pfalz, AZ 1 A 10058/11).“
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Es ist bei der planungsrechtlich zu beurteilenden Nutzungsänderung eingeübte Praxis des Fachbereichs Stadtplanung, die "allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen" zu prüfen. Insbesondere in den Stadtquartieren, in denen sich eine monostrukturelle Entwicklung andeutet - dies betrifft ja nicht nur gastronomische Betriebe - wird die rechtliche Möglichkeit der städtebaulichen Steuerung genutzt. Voraussetzung dafür ist immer der Gebietserhaltungsanspruch des jeweiligen Baugebietes und - bezogen auf den Neuansiedelungswunsch gastronomischer Einrichtungen in den Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO'90 - insbesondere die Aufrechterhaltung der Gebietsversorgung für die dort wohnende Bevölkerung mit einer gesunden Mischung aus Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störender Handwerksbetriebe. Die im Zusammenhang mit der konsequenten Anwendung der planungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten gemachten Erfahrungen im "Maaßenstraßen Kiez" finden hierbei ihre Anwendung.
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