Drucksache - 0710/XX
Im Amtsgericht Tiergarten tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuss zusammen, der über die gegen die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen erhobenen Einsprüche entscheidet und aus der Vorschlagliste die erforderliche Zahl von Schöffinnen und Schöffen sowie Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen wählt (§ 40 Abs. 1, § 41 und § 42 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz). Gemäß § 40 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) besteht der Ausschuss aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern (§ 40 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Vertrauenspersonen werden gem. § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Bezirksverordnetenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt.
Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind (§ 40 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz). |
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