Drucksache - 0558/XX  

 
 
Betreff: des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 7-80 um die nördliche Fläche des Mariendorfer-Hafen-Wegs und östlich davon anliegende Teilflächen sowie den Mariendorfer-Hafen-Steg und nördlich davon anliegende Teilflächen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Oltmann, JörnSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
14.03.2018 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
21.02.2018 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Anlage Geltungsbereichserweiterung 7-80
2. Version vom 09.02.2018

Der Titel des Bebauungsplans 7-80 lautet nunmehr wie folgt:

Bebauungsplan 7-80 für die südliche Teilfläche des ehemaligen Gaswerks Mariendorf nördlich der Lankwitzer Straße und östlich der Dresdner Bahn sowie den Mariendorfer-Hafen-Weg und östlich davon anliegende Teilflächen, den Mariendorfer-Hafen-Steg und nördlich davon anliegende Teilflächen sowie die Straße Altes Gaswerk Mariendorf

 

 

Begründung:

 

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat am 08. März 2016 beschlossen, für die Grundstücke Lankwitzer Straße 45-57 (teilweise), Lankwitzer Straße 59 und Ringstraße 43 (teilweise) im Ortsteil Mariendorf einen Bebauungsplan aufzustellen.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-80 war die Erarbeitung eines neuen Konzepts für die künftige Entwicklung des Standortes Gewerbepark Mariendorf. Bei dem Geltungsbereich handelt sich um den südlichen Teil des ehemaligen Gasag Standortes, das Gaswerk Mariendorf, welches von der Lankwitzer Str. (im Süden) bis zum Teltowkanal (im Norden) an die BMDF Gewerbepark Berlin-Mariendorf GmbH & Co. KG verkauft wurde. Seitens des neuen Eigentümers wurde eine städtebauliche Entwicklungsstudie in Abstimmung mit dem Stadtentwicklungsamt Tempelhof-Schöneberg erarbeitet, welches in einem Gesamtkonzept für das Plangebiet mündete. Es soll ein innovatives Gewerbegebiet entstehen, welches unterschiedliche Produktionsformen mit ergänzenden Nutzungen beherbergt. Da das Gebiet derzeit planungsrechtlich größtenteils durch den Baunutzungsplan als Industriegebiet ausgewiesen ist, ist eine planungsrechtliche Neuorientierung erforderlich.

 

In der Bereichsentwicklungsplanung Tempelhof 2/3 (1998) wird auf dem alten Gasag-Gelände parallel zur Bahntrasse der Dresdner Bahn eine wichtige Fuß- und Radwegeverbindung ausgewiesen. Im Bestand findet sich hier auch eine schmale Fuß- und Radwegeverbindung (Mariendorfer-Hafen-Weg) von der Grünfläche nördlich des Teltowkanals über die Brücke Mariendorfer-Hafen-Steg südlich entlang der Dresdner Bahn bis hin in den bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplans.

 

Vor dem Hintergrund der übergeordneten Planung und des aktuellen BVV Beschlusses wurde im Auftrag des Stadtentwicklungsamtes eine Machbarkeitsstudie für die vom Land Berlin für erforderlich gehaltenen Flächenansprüche für öffentliche Grün- und Radwegverbindungen beauftragt. Die Machbarkeitsstudie hat zum Ziel die auf dem ehemaligen Gaswerksgelände und angrenzenden Gelände vorhandenen Flächen auf sinnvolle und realisierbare Wegeverbindungen zu untersuchen. Die Machbarkeitsstudie kommt zum Ergebnis, dass der Mariendorfer-Hafen-Weg bei seiner maximalen Wegbreite von 2,5m nicht genügend Platz für Fußgänger und Radfahrer bietet. Um die Wegbreite nach heutigen Maßstäben angemessen zu gestalten und das Sicherheitsgefühl von künftigen Nutzern zu befriedigen wurden vom Auftragnehmer unterschiedliche Varianten zur Weggestaltung entwickelt. Die favorisierte Variante umfasst einen ca. 25m breiten Streifen entlang der Dresdner Bahn, der im Bebauungsplan gesichert werden soll.

Weiterhin hat die BVV am 15. Mai 2017 beschlossen das Bezirksamt zu ersuchen den Mariendorfer-Hafen-Weg in einem für öffentliche Fuß- und Radwege zeitgemäßen Standard auszubauen, zu befestigen und gegenüber den zuständigen Stellen des Landes auf Beleuchtung hinzuwirken.

Die Ausgestaltung des Streifens entlang der Dresdner Bahn (Lage des öffentlichen Fuß- und Radweges sowie die begleitende Grünfläche, Beleuchtung, etc.) obliegt dem weiteren Planverfahren.

 

Um der übergeordneten informellen Planung und dem BVV Beschluss Rechnung zu tragen und eine Aufwertung des Mariendorfer-Hafen-Weges und die nördlich angrenzenden Teilflächen zu gewährleisten und entsprechend planungsrechtlich zu sichern, soll der Geltungsbereich um die oben genannten Flächen erweitert werden.

 

Durch die Neuordnung der Grundstücke auf der Fläche sowie die Benennung zweier Privatstraßen (Altes Gaswerk Mariendorf, Im Marienpark) und die Erweiterung des Geltungsbereichs ergibt sich ein neuer Titel für den Bebauungsplan 7-80.

Der Titel des Bebauungsplans 7-80 lautet nunmehr wie folgt:

Bebauungsplan 7-80 für die südliche Teilfläche des ehemaligen Gaswerks Mariendorf nördlich der Lankwitzer Straße und östlich der Dresdner Bahn sowie den Mariendorfer-Hafen-Weg und östlich davon anliegende Teilflächen, den Mariendorfer-Hafen-Steg und nördlich davon anliegende Teilflächen sowie die Straße Altes Gaswerk Mariendorf

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) und die zuständige Senatsverwaltung (SenStadt II C) wurden mit Schreiben vom 29.08.2017 über die Absicht unterrichtet, für den oben genannten Bereich den Bebauungsplan 7-80 zu erweitern.

 

Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (Stellungnahme GL5-0064/2016 vom 02.10.2017) wird mitgeteilt, dass die Ziele der Raumordnung der beabsichtigten Erweiterung des Geltungsbereiches nicht entgegenstehen. Die Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vom 05.02.2016 gelten auch für das erweiterte Plangebiet. 

 

Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Stellungnahme II C KO-6142/7-80 vom 22.09.2017) bestehen keine Bedenken gegen die Geltungsbereichserweiterung. Die Stellungnahme von IIC 38 vom 02.02.2016 gilt weiterhin. Hierin wird mitgeteilt, dass  aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken gegen die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans bestehen. Das Bebauungsplanverfahren ist nach § 7 AGBauGB durchzuführen, da es gemäß Absatz 1 Nr. 2 dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Rechtsgrundlagen

 

  • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 )
  • Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664)
  • Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)

 

 
 

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