Drucksache - 0485/XX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18.04.2018 folgenden Beschluss:
Die BVV unterstützt die politische Leitlinie des Bezirksamtes, bei zukünftigen planungsrechtlichen Maßnahmen Friedhofsflächen, auf denen bereits Bestattungen vorgenommen worden sind, prinzipiell von der Bebauung auszuschließen und als Grünfläche zu erhalten. Für die betreffenden Flächen ist eine Nutzung als Friedhofspark jeweils zu prüfen. Eine Umbettung von Gräbern außerhalb der behördlichen Fristen soll unterbunden werden.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Bis auf wenige Ausnahmen lässt das gültige Bauplanungsrecht keine Bebauung von Friedhofsflächen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg zu. Das aktuelle Bauplanungsrecht wird über den Baunutzungsplan sowie rechtskräftig festgesetzte Bebauungspläne geregelt. Die Ausnahmen umfassen:
- ev. Dorfkirchhof Alt-Tempelhof, - ev. Dorfkirchhof Alt-Mariendorf, - ca. 2.000m² große Teilfläche des ev. Friedhofs Marienfelde.
Eine Bebauung der ersten beiden Flächen ist ausgeschlossen, da sie entweder im Bereich eines Gartendenkmals oder im Denkmalbereich liegen. Eine Bebauung der dritten Fläche wäre planungsrechtlich möglich. Ob hier tatsächlich auch bestattet wurde, konnte nicht abschließend festgestellt werden.
Eine bauliche Inanspruchnahme von Friedhofsflächen ist – mit Ausnahme der o.g. Fläche – im Bezirk Tempelhof-Schöneberg nur über die Änderung des Bauplanungsrechtes möglich, selbst wenn auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Friedhofsentwicklungsplan) andere planerische Zielsetzungen getroffen worden sein sollten. Vor dem Hintergrund der wachsenden Stadt und knapper Flächenressourcen wird eine bauliche Nachnutzung von Friedhofsflächen, auf denen nie bestattet wurde, geprüft und im Fall der nördlichen Teilfläche des Friedhofs Dreifaltigkeit III auch planerisch verfolgt. Allerdings plant das Bezirksamt weder aktuell noch zukünftig eine bauliche Inanspruchnahme von ehemaligen Bestattungsflächen.
Zum zweiten Teil des BVV-Beschlusses hat der Fachbereich Grünflächen wie folgt Stellung genommen:
Der Begriff Friedhofspark ist nicht näher erklärt. Grundsätzlich sind Friedhöfe nach dem Friedhofsgesetz gewidmet. Um eine gewidmete Friedhofsfläche einer anderen Nutzung zu überführen, muss ein Einziehungsverfahren durchgeführt werden. Für die Einziehung müssen spezifische Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich muss es sich bei der einzuziehenden Fläche um eine pietätsunbefangene Fläche handeln. Eine Unbefangenheit liegt vor, wenn entweder in Vorzeiten auf dieser Fläche keine Bestattung erfolgt ist, oder die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten zuzüglich einer Wartezeit von 10 Jahren abgelaufen sind.
Grundsätzlich unterliegen die Friedhofsflächen einem in den vergangenen Jahren durch den Senat beschlossenen Friedhofsentwicklungsplan (FEP). Die Festlegungen im FEP für die landeseigenen Friedhöfe im den Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind in vollem Umfang umgesetzt worden. Grundsätzlich geht der FEP davon aus, dass freiwerdende Bestattungsflächen zukünftig als Grün- und Erholungsanlagen entwickelt werden sollen. Da auf einigen landeseigenen Friedhöfen sich sowohl Ehrengräber wie auch Opfergräber von Krieg- und Gewaltherrschaft befinden und diese Grabstellen über die Friedhofsnutzung hinaus zu erhalten sind, kann eine Ausweisung als Grün- und Erholungsanlage der zielführende Weg sein.
Bei konfessionell betriebenen Friedhöfen könnte grundsätzlich von einer gleichen Verfahrensweise ausgegangen werden. Hier könnte jedoch die Forderung des Vermögensträgers bestehen, dass vom Land Berlin die im FEP ausgewiesenen pietätsunbefangenen Flächen für eine Grün- und Erholungsanlage zu erwerben wären. Hierzu besteht aktuell weder ein Planungsrecht noch eine Bedarfsanalyse zur zusätzlichen Versorgung der Einwohner mit Grün- und Freiflächen. |
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