Drucksache - 0339/XX  

 
 
Betreff: Orientierung in Marienfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.07.2017 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt Beratung
23.10.2017 
9. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt mit Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.11.2017 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
20.03.2019 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.11.2017 folgenden Beschluss:

 

Die BVV ersucht das Bezirksamt zu prüfen, ob sich für die nach Straßenumbauten verkehrlich abgetrennten südlichen Teile der Marienfelder Allee Umbenennungen empfehlen. Es möge eine Abschätzung der konkreten Erfordernisse unter Bezug auf die Forderung nach Umbenennung gem. Ziffer 2 (2) a) der AV Benennung zum Berliner Straßengesetz erfolgen. Dazu sollen z.B. die Rettungsdienste, die Feuerwehr oder die Taxi-Innung befragt werden.

 

Dies betrifft: 

 

-          Das kurze Teilstück zwischen Alt-Marienfelde und dem Nahmitzer Damm

 

-          Das Teilstück von der Friedenfelser Straße bis zur Stadtgrenze

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Wie gewünscht wurden Rettungsdienste (ASB, DRK, JUH), Polizei, Feuerwehr, Taxi Innung und Taxi Verband befragt. Auch nach Erinnerung haben lediglich die Rettungsdienste geantwortet, die Umbenennungen entweder nicht für zwingend erforderlich erachten bzw. ansonsten keine Einwände dagegen haben.

 

Nach Nr. 2 (2) a) der AV Benennung „sind Umbenennungen nur zulässig zur Beseitigung von Doppel- oder Mehrfachbenennungen. Wiederholungen von Straßennamen sind im Laufe der Zeit durch Umbenennungen zu beseitigen. Von einer Doppelbenennung ist auch bei Straßen gleichen Namens auszugehen, wenn kein einheitlicher Verlauf (zum Beispiel bei von einer Straße abgehenden weiteren Straßenteilen gleichen Namens) oder kein unmittelbarer Zusammenhang (bei nachträglich durch Baumaßnahmen entstandener Trennung, zum Beispiel beim Autobahnbau) gegeben ist.“

 

Umbenennungen wären also rechtlich möglich, scheinen sich allerdings nicht aufzudrängen.

 
 

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