Drucksache - 0289/XX  

 
 
Betreff: Deutsch - Amerikanisches Volksfest in Mariendorf unterstützen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. SPD, CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Oltmann, JörnSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.06.2017 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
19.07.2017 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 21.06.17 folgenden Beschluss:

 

„Die BVV begrüßt die Planungen des Veranstalters, das Deutsch-Amerikanische Volksfest auf dem Gelände des Marienparks in Mariendorf durchzuführen und ersucht das Bezirksamt, die Initiative zu unterstützen.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssen die Belange der Anwohnerinnen und Anwohner – insbesondere der Lärmschutz und die Vermeidung übermäßiger Verkehrsbelastung – selbstverständlich berücksichtigt werden und es sollen ggf. Lösungswege zur Reduzierung der Belastung dargestellt werden.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Stellungnahmeersuchen für die Durchführung des Deutsch-Amerikanischen Volksfestes 2017 in der Zeit vom 21.07.2017 bis zum 13.08.2017 wurde u.a. auch im Fachbereich Stadtplanung bearbeitet.

 

Das Grundstück befindet sich gemäß Baunutzungsplan in einem reinen Arbeitsgebiet (nach §7 Nr.11 BauO Bln’58) der Baustufe 6. Zusätzlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich des am 12.7.2005 festgesetzten Bebauungsplanes XIII-B1, der hinsichtlich der Art der Nutzung auf §9 BauNVO1990 überleitet. Gemäß des Bebauungsplans XIII-B 1 werden eigenständige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Des Weiteren liegt das Grundstück im Geltungsbereich des sich im Verfahren befindenden Bebauungsplans 7-80 „Marienpark“, der ein Gewerbegebiet mit besonderem Charakter als Planungsziel zum Inhalt hat. Festgesetzt werden soll die differenzierte Nutzungsgliederung als GE-Gebiet.

Zunächst ist planungsrechtlich festzuhalten, dass es sich bei dem Volksfest um kein Vorhaben gemäß §29 (1) BauGB handelt. Es handelt sich um eine zeitlich befristete Veranstaltung ohne eigene

standortgebundene Betriebsstätte Obwohl das Deutsch-Amerikanische Volksfest kein Vorhaben gem. §29 (1) BauGB ist, wurde dennoch geprüft, ob die Durchführung der Veranstaltung städtebauliche Auswirkungen haben kann:

 

Erschließung

Das Festgelände ist für Fußgänger über die Straße „Altes Gaswerk Mariendorf“ gut zu erreichen. Für den Individualverkehr wird eine Parkplatzfläche (Zufahrt von der Lankwitzer Straße) mit 150 Stellplätzen am Veranstaltungsort eingerichtet. Zusätzlich verkehrt während der Öffnungszeiten ein Bus-Shuttle vom U-Bahnhof Alt-Mariendorf zur Straße „Altes Gaswerk“ im 10 - 15 Minutentakt.

Öffnungszeiten

Das Volksfest mit den temporären Bauten auf nicht öffentlichem Straßenland (privates Gelände) wird mit entsprechenden Schaustellergeschäften in der Zeit (21.7.17  - 13.8.17)

Montag - Donnerstag  14:00 - 23:00 Uhr

Freitag und Sonnabend 14:00 - 24:00 Uhr

Sonntag   14:00 - 23:00 Uhr

geöffnet sein. Der Aufbau erfolgt ab dem 7.7.2017, der Abbau erfolgt bis zum 20.8.2017. Das Gelände wird nach Abschluss der Veranstaltung komplett geräumt.

Nachbarliche Belange

Der Veranstaltungsort befindet sich innerhalb eines festgesetzten Industriegebiets. Die besondere Zweckbestimmung von Industriegebieten dient der Unterbringung von Gewerbebetrieben (unter gleichzeitigem Ausschluss von Wohnnutzung), die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Es ist daher vorauszusetzen, dass - entsprechend der Festsetzung - die zu erwartenden Störungen im Sinne des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme die Beeinträchtigungen aus der Gebietsart zumutbar sind. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar.

Eine Schallimmissionsprognose ist erstellt worden, die Genehmigung nach §11LImASchG Bln wurde bei der zuständigen Senatsverwaltung beantragt. Der Veranstalter ist mit Schreiben vom 26.6.2017 darüber informiert worden, dass beabsichtigt wird, eine Genehmigung gemäß §11LImSchG Bln unter Auflagen (u.a. Anwohnerinformation, Lärmmessungen zur Ermittlung der tatsächlichen Lärmimmissionen) zu erlassen.

Ergänzende Hinweise

Die sicherheitsrelevanten Fragen zur Durchführung des Volksfestes wurden mit der zuständigen Polizeidienststelle am 5.5.2017 vor Ort abgestimmt und geklärt.

 

Die planungsrechtliche Einschätzung kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass die temporäre Nutzung durch das Deutsch-Amerikanische Volksfest auf einer ansonsten nicht genutzten Industriebrache keine städtebaulichen Belange berührt werden und die temporäre Nutzung für das Gebiet von untergeordneter Bedeutung ist. Städtebauliche Bedenken gegen die Durchführung des Deutsch-Amerikanischen Volksfestes liegen nicht vor.

 

 
 

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