Drucksache - 0209/XX  

 
 
Betreff: Anwohnerschaft bei Tiefbauarbeiten informieren
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.05.2017 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten
28.02.2019 
17. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt vertagt   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
19.06.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 09.05.2017 folgenden Beschluss:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt,

 

  1. bei Tiefbauarbeiten in eigener Verantwortung und Auftraggeberschaft an den Baustellen Informationen zu Grund und voraussichtlicher Dauer der Arbeiten aushängen zu lassen.
  2. bei Tiefbauarbeiten auf Veranlassung Dritter die Aufgrabegenehmigung mit der Auflage zu versehen, eine entsprechende Information anzubringen und
  3. die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt bei den zuständigen Stellen darauf hinzuwirken, dass die Leitungsbetriebe, die eine pauschale Aufgrabegenehmigung besitzen, ebenfalls zur Anwohnerinformation verpflichtet werden

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Der Fachbereich Straßen führt im Allgemeinen keine Tiefbauarbeiten, sondern Straßenbauarbeiten durch. Dabei ist die Information der Anlieger Bestandteil der Bauvorbereitung. Dies geschieht durch Hauswurfsendungen, Pressemitteilungen und bei länger dauernden Arbeiten auch mit Bauschildern. Während der Bauarbeiten werden durch die Auftragnehmer auch direkte Abstimmungen mit den konkret betroffenen Anliegern durchgeführt.

 

Bei Arbeiten Dritter im öffentlichen Straßenland – hier die Verlegung von Leitungen – gilt die AV zu § 12 des Berliner Straßengesetzes - Sondernutzung öffentlicher Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung. Auch hier ist in § 4 eine gleichartige Information vorgesehen. Die Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde verweist bereits seit Jahren darauf.

 

Für Leitungsverlegungen nach § 68 des Telekommunikationsgesetzes werden keine Genehmigungen sondern nur Zustimmungen erteilt. Im Merkblatt, das als Anlage beigefügt ist, wird ebenfalls bereits seit längerem auf die Notwendigkeit der geeigneten Beschilderung der Baustelle und die geeignete Information der betroffenen Anlieger hingewiesen.

 

Es gibt keine pauschalen Aufgrabegenehmigungen, sondern nach § 12 Absatz 7 Satz 3 des Berliner Straßengesetzes Kleine Baumaßnahmen, die der Straßenbaubehörde nur anzuzeigen sind.

 

 
 

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