Drucksache - 0095/XX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.02.2017 folgenden Beschluss:
„Die BVV empfiehlt dem Bezirksamt, Gespräche mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften zu suchen und dabei die Bemühungen des Senats zu unterstützen, um bereits erfolgte Mieterhöhungen bei den Wohnungsbaugesellschaften (wie bspw. GEWOBAG) rückwirkend zum 1.1.17 zurückzunehmen und geplante Mieterhöhungen über 2% auszusetzen. Die BVV unterstützt den Appell des “Quartiersrat Schöneberger Norden.“
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Nachdem im September 2016 das Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten vom 04.09.2012 endete, wurden Mieterhöhungsverlangen durch städtischen Wohnungsbaugesellschaften ausgesprochen. Rechtsgrundlage hierfür war das Mietrecht. Allerdings waren auch zuvor Mieterhöhungen nach den Maßgaben des Mietenbündnisses zulässig.
Im April 2017 wurde die Kooperationsvereinbarung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ geschlossen. Wie auch schon die Vorgängerregelung enthält die Kooperationsvereinbarung Regelungen zur sozialen Bestandsbewirtschaftung, insbesondere sozialverträgliche Mieten bei Wiedervermietung und beschränkte Mieterhöhungen und Modernisierungsumlagen.
Gemäß Ziffer 7.2 der Kooperationsvereinbarung ist diese Vereinbarung auf Mieterhöhungserklärungen, die ab 01.01.2017 ausgesprochen wurden und werden, anzuwenden. Zusätzlich gilt sie für Mieterhöhungserklärungen mit Wirksamkeit ab 01.01.2017, die über 8 % Mieterhöhung in den vergangenen vier Jahren oder über 30 € pro Monat liegen. Sofern eine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen oder Mietzahlungen erfolgten, können die Mieterinnen und Mieter die Einhaltung dieser Kriterien beantragen.
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