Drucksache - 0018/XX
Begründung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans XIII-84-1 waren konkrete Absichten des Eigentümers, die vorhandene Wohnbebauung aus dem Jahr 1971 durch weitere Wohnbebauung in Bereichen des Bebauungsplans XIII-84, die als Flächen für Garagen und Stellplätze bestimmt waren, zu ergänzen. Durch eine maßvolle Verdichtung (38 Wohneinheiten) sollte eine, wenn auch geringe Entlastung der angespannten Berliner Wohnraumsituation ermöglicht werden. Ziel des neuaufzustellenden Bebauungsplans war es somit, abgestimmt auf die tatsächlich vorhandene Nutzung der Umgebung, diesen gut erschlossenen Bereich städtebaulich zu arrondieren.
Die betreffende Grundstücksfläche liegt im Geltungsbereich des am 7. Januar 1973 durch Rechtsverordnung festgesetzten Bebauungsplanes XIII-84. Dort ist eine Fläche von 55,0 x 35,0 m für die Anlegung eines Garagen- und Stellplatzgebäudes mit Höhenbestimmung (bis 55,3 m über NN) festgesetzt. Die umliegenden Flächen sind als nicht überbaubare Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen festgesetzt. Anstelle des Parkhauses ist seinerzeit ein Bolzplatz angelegt worden; die Stellplätze entstanden an anderer Stelle.
Zur Realisierung des geplanten Vorhabens wurde ein Bebauungsplanänderungsverfahren in vereinfachter Form gemäß § 13 Abs. 1 BauGB eingeleitet. Auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Den von der Planung berührten Trägern öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30. September 1993 Veranlassung und Ziele des Bebauungsplans XIII-84-1 vorgestellt. Es wurden keine Bedenken gegen die Planung erhoben, bzw. stellte der Polizeipräsident – Dezernat Straßenverkehr – seine Bedenken zurück.
Die öffentliche Auslegung wurde durch eine Betroffenenbenachrichtigung ersetzt. Gegen die im Anschreiben vom 19. Januar 1995 vorgestellten Planungsziele wurden innerhalb einer dreiwöchigen Frist zur Einsicht- und Stellungnahme lediglich von einem Ehepaar Bedenken vorgebracht, die durch das Antwortschreiben vom 20. Februar 1995 – dem keine Erwiderung folgte – als ausgeräumt angesehen werden können, da die Bedenken auf Missverständnissen beruhten bzw. durch Nichteinsichtnahme in die Planung entstanden sind.
Für das geplante Bauvorhaben wurde schließlich im Rahmen von § 33 Abs. 2 BauGB am 15. Mai 1995 eine Baugenehmigung (Nr. 1297) für die Errichtung von fünf Wohnhäusern mit 38 Wohneinheiten und 18 Stellplätzen erteilt. Das Vorhaben wurde zwischenzeitlich umgesetzt.
Da das Vorhaben auch ohne Erteilung der Planreife auf einer anderen Rechtsgrundlage hätte genehmigt werden können, soll von der Festsetzung des Bebauungsplans XIII-84-1 abgesehen werden. Stattdessen wird die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XIII-84-1 angestrebt. Die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans XIII-84-1 rechtfertigt sich trotz der grundsätzlich bestehenden Festsetzungspflicht nach Herstellung eines Zustandes der formellen und materiellen Planreife und entsprechender Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage von § 33 BauGB, da zum Zeitpunkt der Baugenehmigung des Gebäudes vom 1. Mai 1993 bis 31. Dezember 1997 das BauGB-Maßnahmengesetz galt, welches in § 4 Abs. 1a den besonderen Befreiungsgrund des dringenden Wohnbedarfs festschrieb.[1] Das Vorhaben diente der Befriedigung eines solchen Bedarfs. Öffentliche oder nachbarliche Belange oder auch die Grundzüge der Planung standen einer Befreiung nicht entgegen. Grundkonzeption der ursprünglichen Planung für den Block insgesamt war eine aufgelockerte mehrgeschossige Wohnbebauung in unterschiedlicher städtebaulicher Anordnung mit hohem Freiflächenanteil. Davon weicht das Vorhaben nicht ab. Mit der Festsetzung der drei Stellplatzgebäude sowie ebenerdiger Stellplatzanlagen im Bebauungsplan XIII-84 sollten Stellplätze im Verhältnis 1 : 1 zur Wohnungsanzahl nachgewiesen werden. Ein solch hoher Stellplatznachweis erscheint heutzutage überdimensioniert und hat sich auch im Zeitraum von der Festsetzung des Bebauungsplans XIII-84 bis zur Planreifeerteilung im Jahr 1995 als nicht erforderlich erwiesen, weshalb das festgesetzte Stellplatzgebäude nie errichtet wurde, bzw. der bestehende Bedarf an anderer Stelle im Block verwirklicht werden konnte. Selbst heute ist von den drei im Bebauungsplan XIII-84 ausgewiesenen Parkhausflächen nur ein einziges für diesen Zweck errichtet worden. Die Abweichung von der Festsetzung eines Garagen- und Stellplatzgebäudes war insgesamt von minderem Gewicht, die Planungskonzeption blieb hierbei unangetastet.
Der mit der Neubebauung einhergehende Verzicht auf das nach geltendem Recht zulässige viergeschossige Parkhaus, mit bis zu 240 PKW-Stellplätzen, führt im Verhältnis zu einer dreigeschossigen Wohnbebauung plus Staffelgeschoss mit 38 Wohnungen und dazugehörigen 18 Stellplätzen, zum einen zu einer Verbesserung der städtebaulichen Situation. Zum anderen geht mit der Neubebauung in der Summe eine geringere Bodenversiegelung einher als bei der planungsrechtlich zulässigen Parkpalette, was zu einer Verbesserung der Umweltsituation beiträgt. Die im Zuge der Planreife genehmigte und umgesetzte Wohnbebauung reicht nur geringfügig in die im Bebauungsplan XIII-84 festgesetzte nicht überbaubare Grundstücksfläche hinein. Stattdessen wurden beim neugeplanten Vorhaben auch auf den festgesetzten Flächen für das Parkhaus weiterführende Begrünungsmaßnahmen wie Mietergärten vorgesehen.
Die zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL5) sind mit Schreiben Stapl 27 vom 20. September 2016 gemäß § 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AGBauGB von der Absicht den Bebauungsplan einstellen zu wollen unterrichtet worden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erklärte in ihrem Schreiben vom 03. November 2016, dass dort keine Bedenken bezüglich der Wahrung dringender Gesamtinteressen Berlins bestehen. Ebenso äußerte sich die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 ohne Bedenken.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl.S.283)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 90)
[1] „Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs liegen bei dringendem Wohnbedarf, auch zur vorübergehenden Unterbringung und zum vorübergehenden Wohnen, vor. 2 Bei dringendem Wohnbedarf kann auch in mehreren vergleichbaren Fällen befreit werden; bei vorübergehender Unterbringung und bei vorübergehendem Wohnen ist die Befreiung nicht auf Einzelfälle beschränkt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind auf die Befreiung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“ (§ 4 Abs. 1a BauGB-Maßnahmengesetz, BGBl. I S. 622) |
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