Drucksache - 0007/XX
BegründungIm Rahmen der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vorgegebenen Bebauungsplansystematik soll der Geltungsbereich von Bebauungsplänen grundsätzlich bis zur Straßenmitte reichen. Dies trägt den Kriterien von qualifizierten Bebauungsplänen gemäß § 30 Abs. 1 BauGB Rechnung. Ein qualifizierter Bebauungsplan umfasst auch Festsetzungen über öffentliche Verkehrsflächen, um die Erschließung der Grundstücke sicherzustellen.
Da der Bebauungsplan XI-98 (festgesetzt am 6. Februar 1974) zur Verbreiterung der Bülowstraße zwischen Froben- und Potsdamer Straße die Straßenverkehrsfläche bereits rechtsverbindlich sichert, wurden die Bebauungspläne XI-101 m und XI-101 u (als Vorgängerplan des 7-84) sowie der Bebauungsplan 7-84 ohne Einbeziehung der Bülowstraße aufgestellt.
Mit der Erweiterung der Geltungsbereiche der Bebauungspläne 7-84 und XI-101 m um Flächen der Bülowstraße jeweils bis Straßenmitte wird der Rechtssystematik und den Kriterien des § 30 BauGB nunmehr entsprochen. Gemäß Flächennutzungsplan handelt es sich bei der Bülowstraße nicht um eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße. Gemäß Stadtentwicklungsplan 2015 ist die Bülowstraße eine übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II im Bestand bzw. als örtliche Straßenverbindung der Stufe III gemäß Planung 2025. Aufgrund der Überplanung der Potsdamer Straße durch die Bebauungsplanverfahren 7-84 und XI-101 m werden die Verfahren auf der Grundlage § 7 AGBauGB durchgeführt. RechtsgrundlagenBaugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. 693)
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