Drucksache - 1917/XIX  

 
 
Betreff: 1. Reduzierung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XI-231ab um die Teilfläche des Grundstücks Gotenstr. 52-53 / Tempelhofer Weg 39-47 (Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-81 VE)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
  Schöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Erledigung
15.06.2016 
59. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
13.07.2016 
51. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Anlage B-Pläne Tempelhofer Weg

Begründung:Für das Gesamtgebiet der Schöneberger Linse wurde 1993 ein städtebaulicher Wettbewerb von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Kooperation mit den (damaligen) Bezirken Schöneberg und Tempelhof ausgeschrieben und 1994 entschieden.

Der überarbeitete Wettbewerbsentwurf war in modifizierter Form Grundlage für die städtebaulichen Neuplanungen in diesem Bereich und fand seinen Niederschlag in den Bebauungsplanentwürfen Xl-231 und Xl-213. Ziel dieser Bebauungspläne war die Schaffung neuen Planungsrechts für 10 Baufelder westlich des damals geplanten und zwischenzeitlich realisierten Bahnhofs Südkreuz. Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Fortführung des ursprünglichen Bebauungsplanverfahrens Xl-231 aufgrund der hohen Regelungsdichte und der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nur block-/grundstücksweise erfolgen kann.

 

Im Zusammenhang mit der aktuellen Absicht eines Vorhabenträgers, auf dem bisher teilweise gewerblich genutzten Grundstück Gotenstr. 52-53 / Tempelhofer Weg 39-47 Wohnungsbau mit wohnverträglichem Gewerbe zu realisieren, wurde bereits ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für diesen Teilbereich aufgestellt.

 

Das Vorhabengebiet liegt im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans (mit der heutigen Bezeichnung) Xl-231ab. Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde erstmalig am 11.04.1995 beschlossen. Der Geltungsbereich wurde in den Folgejahren durch mehrere Bezirksamtsbeschlüsse reduziert.

 

 

Für das Vorhabengrundstück war die Festsetzung eines Kerngebiets am Tempelhofer Weg sowie eines Mischgebietes im nördlichen Bereich mit einer fünf- bis siebengeschossigen Blockrandbebauung und Baukörperausweisung vorgesehen. Der Planentwurf beinhaltete zudem die entlang der Ringbahn sowie im Bereich der Grundstücksgrenze zum BSR-Recyclinghof verlaufenden Planstraßen.

Das diesem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende Konzept und die damit verbundenen städtebaulichen Ziele sind inzwischen obsolet und werden vom Bezirk nicht mehr verfolgt. Demnach dient der Bebauungsplanentwurf XI- 231ab als Rahmenplan und soll anhand von Teilbebauungsplänen präzisiert und qualifiziert werden. Daher wurde bereits der im Verfahren befindliche Bebauungsplan XI-231ab um die Fläche des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-81 VE reduziert.

2. Teilung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XI-231ab

Begründung:Der im Verfahren befindliche Bebauungsplan (mit der heutigen Bezeichnung) Xl-231ab wurde erstmalig am 11.04.1995 aufgestellt. Der Geltungsbereich wurde in den Folgejahren durch mehrere Bezirksamtsbeschlüsse reduziert. Die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schöneberger Linse erfordern eine Teilung dieses Bebauungsplans, um auf die verschiedenen Entwicklungsstände planerisch reagieren zu können:

Bereits im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs 1993 und erneut im sogenannten Konsensplan, der das Ergebnis eines städtebaulichen Werkstattverfahrens in den Jahren 2009/2010 im Rahmen des Programms Stadtumbau West ist, wurde für das Quartier Schöneberger Linse die Umgestaltung des Tempelhofer Weges zu einer attraktiven Stadtstraße und Quartiersachse mit begrünten Stadtplätzen und hoher Aufenthaltsqualität für Fußgänger als zentrales städtebauliches Ziel definiert. Zur planungsrechtlichen Sicherung als Grundlage für den Ausbau des Tempelhofer Weges wird die betreffende Fläche aus dem im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XI-231ab herausgetrennt und als Bebauungsplan XI-231aba weitergeführt.

Das Grundstück des BSR-Recyclinghofs soll mittelfristig einer neuen Nutzung zugeführt werden. Wie bereits beim im Verfahren befindlichen Bebauungsplan XI-231ab vorgesehen, soll hier Kerngebietsnutzung festgesetzt werden. Der Bebauungsplan soll aus dem im Verfahren befindlichen Bebauungsplan XI-231ab herausgetrennt und als eigenständiger Bebauungsplan mit der Bezeichnung XI-231abb geführt werden.

Die übrigen Flächen werden mit Ausnahme des Flurstücks 162, für das als Bahnfläche kein Planerfordernis besteht, als Bebauungsplan mit der Bezeichnung XI-231abc weitergeführt.

Die beschriebene Teilung wirkt sich auf den Titel des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XI-231ab aus. Die Titel der geteilten Bebauungspläne lauten nun:

„Bebauungsplan XI-231aba zur Verbreiterung des Tempelhofer Weges zwischen Wilhelm-Kabus-Straße und der künftigen Straße in Verlängerung der Ausfahrt A 103 Sachsendamm mit Ausnahme der Grundstücke Tempelhofer Weg 13-26, Gotenstraße 34-43, Sachsendamm 65-71, einschließlich einer Teilfläche des Grundstücks Gotenstraße 50-51 und Tempelhofer Weg 27 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.“

„Bebauungsplan XI-231abb für das eine Teilfläche des Grundstücks Tempelhofer Weg 32-38 und Wilhelm-Kabus-Straße 88/92 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.“

„Bebauungsplan XI-231abc für Teilflächen der Grundstücke Tempelhofer Weg 48-63 und Gotenstraße 26-33 sowie für die Grundstücke Sachsendamm 72-87 und Tempelhofer Weg 9-12 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.“

 

3. Änderung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-81 VE für das Grundstück Gotenstr. 52-53 / Tempelhofer Weg 39-47 im Bezirk Tempelhof Schöneberg

 

Begründung:Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat am 01.09.2015 beschlossen, für das Gelände des ehemaligen BEWAG-Standorts (nach Übernahme Vattenfall Europe) einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 7-81 VE aufzustellen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-81 VE soll die planungsrechtlichen Grundlagen für die städtebauliche Entwicklung eines Wohnparks für verschiedene Nutzergruppen mit Kita und einem wohnverträglichen Geschäftszentrum schaffen. Der Bebauungsplanentwurf sieht als Art der Nutzung Wohnnutzung und Nutzung wohnverträglichen Gewerbes vor.

 

Im Norden des Grundstücks Gotenstr. 52-53 / Tempelhofer Weg 39-47 befindet sich eine Teilfläche (Flurstück 162), die mittlerweile wieder von der Deutschen Bahn genutzt wird und auch erworben wurde. Die Fläche ist nicht Teil des Vorhabens des Bebauungsplanverfahrens 7-81 VE und befindet sich nicht in Besitz des Vorhabenträgers. Der Geltungsbereich kann somit um diese Teilfläche reduziert werden. Darüber hinaus wird der Geltungsbereich zur Verbreiterung des Tempelhofer Wegs reduziert (siehe Punkt 3 sowie Übersichtsplan).

 

Die beschriebene Änderung wirkt sich auf den Titel des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-81 VE aus. Dieser lautet nun „vorhabenbezogener Bebauungsplan 7-81 VE für eine Teilfläche des Grundstücks Gotenstr. 52-53 / Tempelhofer Weg 39-47 im Bezirk Tempelhof Schöneberg“.

 

4. Änderung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans
7-75 für das Gelände zwischen Tempelhofer Weg, Hedwig-Dohm-Straße, Sachsendamm und Gotenstraße im Bezirk Tempelhof Schöneberg

 

Begründung: Der im Verfahren befindliche Bebauungsplan soll um die Fläche des zukünftigen Bebauungsplans XI-231aba zur Verbreitung des Tempelhofer Weges verkleinert werden.

 

Mitteilungsverfahren

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) und die zuständige Senatsverwaltung (SenStadtUm II C) wurden mit Schreiben vom 14. März 2016 über die Absicht unterrichtet, für den oben genannten Bereich den Geltungsbereich zu ändern bzw. den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan zu teilen.

 

Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (Stellungnahmen GL5.23-0557/2015 vom 11.04.2016, GL5.23-0766/2007, GL5.23-0388/2016 GL5.23-0390/2016 vom 15.04.2016) lässt sich zum derzeitigen Planungsstand kein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

 

Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Stellungnahme II C 39-W-6142/XI-231ab vom 20.04.2016) bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die beabsichtigte Geltungsbereichsänderung bzw. Teilung der im Verfahren befindlichen Bebauungspläne. Die Bebauungspläne berühren dringende Gesamtinteressen Berlins und werden daher gemäß § 7 AGBauGB durchgeführt.

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl.S.283)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693)

 

 

 
 

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