Drucksache - 1840/XIX
Die Vorsteherin legt den in Anlage beigefügten Antrag auf Durchführung einer Einwohnerversammlung der Bezirksverordnetenversammlung zur Abstimmung vor.
Begründung: § 42 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) Einwohnerversammlung Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten können mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchgeführt werden. Einwohnerversammlungen werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung einberufen, wenn die Bezirksverordnetenversammlung dies verlangt oder der Antrag einer Einwohnerin oder eines Einwohners auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung unterstützt wird. Das Bezirksamt kann ebenfalls Einwohnerversammlungen einberufen
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